Urteil des BVerwG vom 18.02.2008

Urteil vom 18.02.2008

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 3.08 (6 PKH 1.08)
OVG 3 Bf 208/07.Z
OVG 3 Bf 360/07.Z
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Februar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn und
Dr. Graulich
beschlossen:
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Die Beschwerden der Klägerin gegen die Beschlüsse des
Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. No-
vember 2007 und vom 21. Dezember 2007 werden ver-
worfen.
Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskos-
tenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abge-
lehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Die Beschwerden sind unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungs-
gerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören die hier angefochtenen Be-
schlüsse nicht.
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3
GKG abgesehen.
Dr. Bardenhewer
Dr. Hahn
Dr. Graulich
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