Urteil des BVerwG vom 02.02.2006

Rechtswidrigkeit, Wiederholungsgefahr, Einheit, Wettbewerber

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 3.06
13 A 3782/03
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Februar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und V o r m e i e r
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 2005 wird zu-
rückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-
schließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 50 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache (1.) und eines Verfahrensmangels (2.) gestützte Beschwerde hat kei-
nen Erfolg.
1. Die Beschwerde ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie
eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen
Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisi-
onsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch un-
- 3 -
geklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen
Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall
hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Die angebliche Unrichtigkeit der angefoch-
tenen Entscheidung vermag als solche die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssa-
che nicht zu begründen (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -
Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.). Daran gemessen kommt die
Zulassung der Revision nicht in Betracht.
Die Klägerin hält es für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob
"ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (analog) für eine
Fortsetzungsfeststellungsklage, die ein Wettbewerber eines marktbeherrschenden
Unternehmens auf einem Markt der Telekommunikation erhoben hat, zur Gewährung
effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gegeben (ist), wenn die
ursprünglich erhobene Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage gegen eine Entschei-
dung der Beklagten, mit der ein Verfahren der nachträglichen Entgeltregulierung
nach dem Telekommunikationsgesetz gegenüber dem marktbeherrschenden Unter-
nehmen eingestellt wurde, nach Klageerhebung dadurch unzulässig wird, dass sich
der angegriffene (verfahrenseinstellende) Verwaltungsakt der Beklagten erledigt hat,
weil das marktbeherrschende Unternehmen die der Entscheidung der Beklagten im
Verfahren der nachträglichen Entgeltregulierung zugrundeliegenden Entgelte
und/oder Leistungen zwischenzeitlich verändert hat". Soweit diese Frage einer über
den Einzelfall hinausgehenden Antwort zugänglich ist, kann sie die Revisionszulas-
sung deshalb nicht rechtfertigen, weil sie beantwortet werden kann, ohne dass es
dafür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Nach der Zielsetzung des
Revisionszulassungsrechts ist Voraussetzung für die Zulassung der Revision wegen
grundsätzlicher Bedeutung, dass der im Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt aus
Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung eine
Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung verlangt. Dies ist nach
der Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall,
wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen
Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpre-
tation ohne Weiteres beantworten lässt (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 11. Oktober
2000 - BVerwG 6 B 47.00 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 10 m.w.N.). So liegt es
hier.
- 4 -
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass
ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines nach Kla-
geerhebung erledigten Verwaltungsakts im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO
rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann. Entscheidend ist, dass die
gerichtlicher Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition des Antragstellers in
den genannten Bereichen zu verbessern. Ein berechtigtes Interesse an der Feststel-
lung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts ist unter bestimmten
Voraussetzungen anzuerkennen, wenn das gerichtliche Verfahren dazu dienen kann,
einem schutzwürdigen Rehabilitationsinteresse Rechnung zu tragen, einer
Wiederholungsgefahr zu begegnen, einen Schadensersatzprozess vorzubereiten
oder einer tiefgreifenden Grundrechtsverletzung zu begegnen (stRspr, vgl. z.B.: Urteil
vom 22. Januar 1998 - BVerwG 2 C 4.97 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 113
S. 16 f.; Beschluss vom 30. April 1999 - BVerwG 1 B 36.99 - Buchholz 310 § 113
Abs. 1 VwGO Nr. 6 S. 13 f.; Beschluss vom 18. Juli 2000 - BVerwG 1 WB 34.00 -
Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 11 S. 22 ff.; jeweils m.w.N.). Aus dem verfas-
sungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes
(Art. 19 Abs. 4 GG) folgt nichts anderes. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert den Rechtsweg
nicht nur bei aktuell anhaltenden, sondern grundsätzlich auch bei Rechtsverletzun-
gen, die in der Vergangenheit erfolgt sind, allerdings unter dem Vorbehalt eines dar-
auf bezogenen Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004
- 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 <85>). Es steht grundsätzlich mit Art. 19 Abs. 4
GG im Einklang, wenn bei Erledigung des Verfahrensgegenstandes ein Fortfall des
Rechtsschutzinteresses angenommen wird. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes
gewährleistet nicht, dass die Gerichte generell auch dann noch weiter in Anspruch
genommen werden können, um Auskunft über die Rechtslage zu erhalten, wenn
damit aktuell nichts mehr bewirkt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. De-
zember 2001 - 2 BvR 527/99 u.a. - BVerfGE 104, 220 <232>). Deshalb läuft es nicht
Art. 19 Abs. 4 GG zuwider, wenn ein Rechtsschutzinteresse nur bei Vorliegen eines
berechtigten Interesses in dem dargestellten Sinn angenommen wird (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 3. März 2004, a.a.O., 85 f. m.w.N.). Diese Grundsätze finden auch
bei Fortsetzungsfeststellungsklagen gegen erledigte telekommunikationsrechtliche
Verwaltungsakte Anwendung. Solche Verwaltungsakte sind nicht durch wesentliche
Besonderheiten gekennzeichnet, die über die genannten Fallgestaltungen hinaus die
- 5 -
Anerkennung eines berechtigten Interesses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit
erforderten. Ob im Einzelfall die Voraussetzungen eines Fortsetzungsfeststellungsin-
teresses gegeben sind, ist einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
Die Revision ist auch nicht zur Klärung rechtsgrundsätzlicher Fragen im
Zusammenhang mit dem - vom Oberverwaltungsgericht verneinten - berechtigten
Interesse an der Feststellung eines erledigten Verwaltungsakts wegen Wiederho-
lungsgefahr zuzulassen. Ein solches Interesse setzt, wie das Bundesverwaltungsge-
richt wiederholt ausgesprochen hat, die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass
unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein
gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (vgl. Beschluss vom 16. Oktober 1989
- BVerwG 7 B 108.89 - Buchholz 310 § 113 VwGO, Nr. 211 S. 41 ; Be-
schluss vom 21. Oktober 1999 - BVerwG 1 B 37.99 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1
VwGO Nr. 7 S. 15). Ob die Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sind
und die hinreichend bestimmte Gefahr des Ergehens eines gleichartigen Verwal-
tungsakts besteht, ist in der Regel - wie auch hier - eine Frage des Einzelfalles und
nicht grundsätzlich klärungsfähig. Es ist deshalb im vorliegenden Zusammenhang
ohne Bedeutung, ob das Oberverwaltungsgericht zu Unrecht, wie die Klägerin meint,
angenommen hat, dass sich die Umstände im Wesentlichen geändert haben.
2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulas-
sen.
Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein
Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung be-
ruhen kann. Die Klägerin ist der Auffassung, das Oberverwaltungsgericht habe das
Feststellungsinteresse zu Unrecht verneint. Entscheidet ein Berufungsgericht, dass
eine Fortsetzungsfeststellungsklage wegen Fehlens eines berechtigten Interesses an
der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts unzulässig ist, so liegt ein
Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor, wenn in der Sache
hätte entschieden werden müssen (vgl. Beschluss vom 17. Dezember 2001
- BVerwG 6 B 61.01 - NVwZ-RR 2002, 323 <325> m.w.N.). Dies ist hier aber nicht
der Fall.
- 6 -
Das Oberverwaltungsgericht hat das Fortsetzungsfeststellungsinteresse
u.a. mit der Erwägung verneint, im Vergleich zu den tatsächlichen Gegebenheiten
zum Zeitpunkt des angefochtenen Einstellungsbeschlusses hätten sich die tatsächli-
chen Umstände deshalb wesentlich geändert, weil die streitigen Entgelte sich sowohl
hinsichtlich der Struktur als auch mit Blick auf ihre Höhe und den Leistungsinhalt we-
sentlich geändert hätten; ferner hätten sich auch die Marktverhältnisse zugunsten der
Wettbewerber der Beigeladenen fortentwickelt. Dies wird in dem angefochtenen
Beschluss, zum Teil unter Bezugnahme auf die erstinstanzliche Entscheidung, im
Einzelnen dargelegt (Umdruck S. 8 und S. 18 f.). Diese tatsächlichen Feststellungen
werden von der Klägerin nicht angegriffen. Sie rechtfertigen die Annahme, dass sich
seit dem Einstellungsbeschluss die die streitigen Entgelte betreffenden Umstände so
wesentlich geändert haben, dass aus einer möglichen Beanstandung des Einstel-
lungsbeschlusses keine wesentlichen Schlüsse darauf gezogen werden könnten, ob
hinsichtlich der nunmehr verlangten einschlägigen Entgelte die Voraussetzungen
einer Regulierungsverfügung insbesondere nach § 39 Abs. 3 Satz 1 und 2 i.V.m.
§ 38 Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl I S. 1190)
- TKG 2004 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl I S. 1970), vor-
liegen. Soweit die Klägerin die Vermutung äußert, dass die nunmehr verlangten Ent-
gelte nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprächen, sagt dies nichts darüber aus,
dass die hier relevanten tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert
geblieben sind.
Das Oberverwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen,
dass sich die rechtlichen Gegebenheiten hinsichtlich der nachträglichen Entgeltkon-
trolle wesentlich geändert haben. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikations-
gesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl I S. 1120) - TKG 1996 -, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718), hatten sich die Entgelte an den Kosten der
effizienten Leistungsbereitstellung zu orientieren und den Anforderungen von § 24
Abs. 2 TKG 1996 zu entsprechen. Nach nunmehr geltender Rechtslage unterliegen
Entgelte lediglich einer Missbrauchskontrolle (§ 28 Abs. 1 Satz 1 TKG 2004). Auch
diese Änderung des Maßstabes der Überprüfung der Entgelte schließt es im vorlie-
genden Fall aus, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr
anzunehmen. Dem steht nicht entgegen, dass sowohl nach § 24 Abs. 2 TKG 1996
als auch nach § 28 Abs. 1 TKG 2004 nicht in jeder Hinsicht den gesetzlichen
- 7 -
Maßstäben entsprechende Entgelte nicht zu beanstanden sind, wenn dafür ein sach-
lich gerechtfertigter Grund bzw. eine sachliche Rechtfertigung nachgewiesen wird.
Denn die Frage nach einer sachlichen Rechtfertigung stellt sich nur unter der Vor-
aussetzung, dass sich eine Abweichung des Entgelts von den gesetzlichen Maßstä-
ben ergibt, die nach altem und nach neuem Recht nicht dieselben sind.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 152 Abs. 2 und § 162 Abs. 3
VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 i.V.m.
§ 52 Abs. 2 GKG.
Bardenhewer
Hahn
Vormeier