Urteil des BVerwG vom 10.02.2004

Europäisches Gemeinschaftsrecht, Diskriminierungsverbot, Verfahrensmangel, Satzung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 3.04
VGH 11 UE 1716/00
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Februar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 30. September 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von
einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der
obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht
und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird
und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die
Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Be-
schwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entschei-
dung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet
werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Die Rechtssache hat nicht die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im
Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer
Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage
des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des
Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für
die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund,
der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwer-
de muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung
einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage
des revisiblen Rechts führen kann. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage
verleiht der Sache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.
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Der Kläger wirft die Frage auf, ob die Regelung des § 17 Abs. 3 Nr. 4 b der Satzung
des Beklagten mit Art. 3 Abs. 2 GG, Art. 6 GG und dem europäischen Gemein-
schaftsrecht vereinbar ist. Mit dieser Fragestellung kann eine grundsätzliche Bedeu-
tung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht aufgezeigt wer-
den.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge
der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von Lan-
desrecht eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision allenfalls dann zu
begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender
Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. Beschluss vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B
238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49; Beschluss vom 9. September
1988 - BVerwG 4 B 37.88 - DVBl 1988, 1176 <1178>; Beschluss vom 15. Dezember
1989 - BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277; Beschluss vom
1. September 1992 - BVerwG 11 B 24.92 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171;
Beschluss vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 6 B 69.03 -). Die angeblichen bundes-
rechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die
einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit
ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren wären in der Beschwerdebegründung
darzulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 1995 - BVerwG 6 NB 1.95 - NVwZ
1997, 61). Einer Darlegung dieser Voraussetzungen wird nicht schon dadurch
genügt, dass die maßgebliche Norm als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen
wird. Vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, gegen welche verfassungsrechtlichen
Normen verstoßen wird und ob sich bei der Auslegung dieser Normen alsdann Fra-
gen grundsätzlicher Bedeutung stellen, die sich noch nicht aufgrund bisheriger
oberstgerichtlicher Rechtsprechung - insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts -
beantworten lassen. Daran fehlt es. Die Beschwerde setzt sich stattdessen im Stil
einer Berufungsbegründung mit den Rechtsansichten des Verwaltungsgerichtshofs
auseinander. Dabei betreffen die Ausführungen zu einem großen Teil ausschließlich
Fragen der Bedeutung von Landesrecht, nämlich von § 17 Abs. 3 der Satzung des
Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen in seinen unterschiedlichen
Fassungen und nicht solche des Bundesverfassungsrechts.
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Die dargelegten Grundsätze gelten in gleicher Weise für das europäische Gemein-
schaftsrecht, das im Sinne des Revisions- und Revisionszulassungsrechts wie Bun-
desrecht zu behandeln ist. Die Frage, ob die Satzungsvorschrift der Beklagten mit
Gemeinschaftsrecht zu vereinbaren ist, könnte zwar Gegenstand eines Revisions-
verfahrens sein, weil auch die Anwendung des Gemeinschaftsrechts gemäß § 137
Abs. 1 Nr. 1 VwGO durch das Bundesverwaltungsgericht überprüft werden kann (vgl.
BVerwG, Urteil vom 5. Juni 1986 - BVerwG 3 C 12.82 - BVerwGE 74, 241, 247). Die
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert jedoch in der-
artigen Fällen die Erläuterung, dass in dem erstrebten Revisionsverfahren voraus-
sichtlich eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaf-
ten gemäß Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag einzuholen sein wird (vgl. Beschlüsse vom
22. Oktober 1986 - BVerwG 3 B 43.86 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 243 und vom
10. Oktober 1997 - BVerwG 6 B 32.97 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 29
= NVwZ-RR 1998, 752). Der Kläger benennt schon den gemeinschaftsrechtlichen
Prüfungsmaßstab lediglich pauschal als "europäisches Gemeinschaftsrecht, insbe-
sondere das Diskriminierungsverbot". Selbst wenn darin sinngemäß eine Bezug-
nahme auf die im Berufungsurteil verwandten Prüfungsmaßstäbe gesehen werden
könnte, legt der Kläger nicht dar, dass das gemeinschaftsrechtliche Diskriminie-
rungsverbot des Art. 141 Abs. 1 EGV oder die Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom
19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbe-
handlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit Auslegungs-
fragen aufwerfen könnte, die eine Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Ge-
meinschaft nach Art. 234 Abs. 3 EGV erfordern und deshalb zur Zulassung der
Grundsatzrevision führen könnten.
2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung
des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die
rechnerische Auswirkung des Klagebegehrens auf Versorgungsansprüche lässt sich
nicht mit einer zur Anwendung des § 13 Abs. 2 GKG führenden Genauigkeit ermit-
teln.
Bardenhewer Hahn Graulich