Urteil des BVerwG vom 14.05.2003

Vorverfahren, Vertretung, Widerspruchsverfahren, Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 3.03
VG 4 E 171/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Mai 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht B ü g e und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des Ver-
waltungsgerichts Gießen vom 15. November 2002
wird zurückgewiesen.
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Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
G r ü n d e :
1. Die allein auf die Abweichungsrüge gestützte Beschwerde
bleibt ohne Erfolg.
Die Abweichungsrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) wird von der Be-
schwerde auf die behaupteten Abweichungen von Entscheidungen
des Bundesverwaltungsgerichts "vom 26.02.1993 - Buchholz 31.6,
§ 80 VwVfG -, vom 14.01.1999 - Buchholz a.a.O. Nr. 42 - sowie
26.01.1996 – Buchholz a.a.O. Nr. 36 -" gestützt, und zwar zum
einen hinsichtlich der grundsätzlichen Anforderungen an die
Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im isolier-
ten Vorverfahren (a) und zum anderen hinsichtlich des maßgebli-
chen Zeitpunktes der Beurteilung dieser Notwendigkeit (b).
Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Di-
vergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hin-
reichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich be-
stimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten
Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensol-
chen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden
Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widerspro-
chen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B
61.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18). Das Aufzeigen
einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssät-
zen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung
aufgestellt hat, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen
einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz
421.0 Prüfungswesen Nr. 342, S. 55; Beschluss vom 19. August
1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO
Nr. 26).
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a) Was die behauptete Abweichung hinsichtlich der grundsätzli-
chen Anforderungen an die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines
Rechtsanwalts im isolierten Vorverfahren angeht (§ 80 Abs. 2
VwVfG), fehlt es an der Darlegung eines vom Verwaltungsgericht
verwendeten abstrakten Rechtssatzes, von dem das Verwaltungsge-
richt abgewichen sein könnte. Die Beschwerde wendet sich viel-
mehr gegen eine von ihr für fehlerhaft gehaltene Rechtsanwen-
dung.
Die Beschwerde ist der Ansicht, das Urteil des Verwaltungsge-
richts verkenne den Kern der höchstrichterlichen Rechtsprechung
betreffend die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsan-
walts im isolierten Vorverfahren. Es stelle den Satz auf, dass
der Bürger in der Regel nur in Ausnahmefällen in der Lage sei,
seine Rechte gegenüber der mit fachkundigen Personen besetzten
Verwaltung ausreichend zu wahren, so dass die Zuziehung eines
Anwalts dann notwendig sei, wenn sie vom Standpunkt einer ver-
ständigen nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten
werden durfte. Das Urteil gehe von dem Grundsatz aus, dass die
Notwendigkeit der Zuziehung die Regel und die Unterlassung die
Ausnahme sei. Das Bundesverwaltungsgericht gehe aber vom umge-
kehrten Grundsatz aus.
Damit benennt die Beschwerde nicht einen abstrakten Rechtssatz
im Urteil des Verwaltungsgerichts, sondern legt dieses aus. An
der tatsächlich im Urteil enthaltenen Konstruktion eines ab-
strakten Obersatzes kann sie nämlich die behauptete Abweichung
nicht festmachen. Unter Hinweis auf zwei Entscheidungen des
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 17, 265; 55, 299) wird dort
zunächst ausgeführt: Da der Bürger in der Regel nur in Ausnah-
mefällen in der Lage sei, seine Rechte gegenüber der mit fach-
kundigen Personen besetzten Verwaltung ausreichend zu wahren,
müsse die Zuziehung dann notwendig sein, wenn sie vom Stand-
punkt einer verständigen Person für erforderlich habe gehalten
werden dürfen, wobei auch die persönliche Sach- und Rechtskunde
des Widerspruchsführers zu berücksichtigen sei. Es wird dann
aber der Satz angeschlossen, eine "engere Auffassung" vertrete
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"der für Wehrpflichtsachen zuständige 8. Senat des Bundesver-
waltungsgerichts: Hiernach sei die Zuziehung eines Bevollmäch-
tigten im Widerspruchsverfahren regelmäßig weder üblich noch
notwendig (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.02.1993, bei VBl. 1994, 285;
Urt. v. 17.12.2001, 6 C 19.01)". Demnach stützt sich das Urteil
des Verwaltungsgerichts gerade im abstrakten Rechtssatz auch
auf die von der Beschwerde in Bezug genommene Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts. Nach dieser Rechtsprechung ist
die notwendige Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder sonsti-
gen Bevollmächtigten im Vorverfahren - wie die Beschwerde zu-
treffend hervorhebt - nicht die Regel, sondern die Ausnahme.
§ 80 Abs. 2 VwVfG bringt - ebenso wie die Vorschrift des § 162
Abs. 2 Satz 2 VwGO - zum Ausdruck, dass nach Einschätzung des
Gesetzgebers im verwaltungsrechtlichen Vorverfahren eine Ver-
tretung des Bürgers durch Rechtsanwälte oder sonstige Bevoll-
mächtigte in der Regel weder üblich noch erforderlich ist
(BTDrucks 3/55, S. 48 ). Aus diesem Grunde ordnen
beide Vorschriften eine Einzelfallprüfung der Notwendigkeit der
Hinzuziehung eines Bevollmächtigten an. Die Notwendigkeit der
Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren (§ 80
Abs. 2 VwVfG) ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse
vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen.
Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem
Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines
Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte.
Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts nur dann, wenn
es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen
der Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten war, das Vorver-
fahren selbst zu führen (Urteil vom 26. Februar 1993 - BVerwG
8 C 68.91 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 34).
Die vorbezeichnete, von ihm als strenger eingestufte Rechtspre-
chung des 8. Senats ("engere Auffassung") hat das Verwaltungs-
gericht seiner Einzelfallsubsumtion zugrunde gelegt, wie seine
Ausführungen auf Seite 6 des Urteils belegen. Die in der Be-
schwerdebegründung behauptete Divergenz liegt also in Wirklich-
keit nicht vor. Dies gilt auch im Hinblick auf den Senatsbe-
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schluss vom 14. Januar 1999 - BVerwG 6 B 118.98 - (Buchholz 316
§ 80 Nr. 42). In dieser Entscheidung sind entgegen der Annahme
der Beklagten nicht diejenigen Fallkonstellationen abschließend
bestimmt, in denen der Wehrpflichtige die Einschaltung eines
Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren für erforderlich halten
darf; vielmehr wird dort nur ein spezieller Lebenssachverhalt
unter dem Gesichtspunkt des § 80 VwVfG in den Blick genommen
(Einlegung und substantiierte Begründung des Widerspruchs durch
den Wehrpflichtigen persönlich, dadurch veranlasste Wiederauf-
nahme der behördlichen Ermittlungen, erst danach Bevollmächti-
gung eines Rechtsanwalts.
b) Im Ergebnis ohne Erfolg bleibt auch die Divergenzrüge hin-
sichtlich des maßgeblichen Zeitpunktes für die Beurteilung der
Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes.
Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der Subsumtion die Annahme
für möglich gehalten, im Zeitpunkt der Einlegung des Wider-
spruchs gegen den Musterungsbescheid vom 21. Dezember 2000 sei
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nicht notwendig gewe-
sen. Dies habe sich aber verändert, als die Wehrbereichsverwal-
tung mit Schreiben vom 28. März 2001 dem Kläger mitgeteilt ha-
be, dass das Kreiswehrersatzamt dem Widerspruch nicht abgehol-
fen habe. Sieht man darin den sinngemäßen Rechtssatz, dass für
die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im
Vorverfahren unter Umständen auch ein Zeitpunkt maßgeblich sein
könne, der nach Vollmachterteilung und Widerspruchseinlegung
liege, würde dadurch kein Widerspruch zu dem von der Beschwerde
angeführten Urteil vom 26. Januar 1996 (- BVerwG 8 C 15.95 -
Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 36) entstehen. Dort ist zwar
- worauf die Beschwerde zutreffend hinweist - ausgeführt, maß-
gebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob es für
Bürger zumutbar ist, das Vorverfahren selbst zu führen, sei der
der Hinzuziehung des Rechtsanwalts, d.h. seine förmliche Be-
vollmächtigung oder bei schon im Verwaltungsverfahren erteilter
allgemeiner Vollmacht der Auftrag zur Einlegung des Wider-
spruchs gegen den Tauglichkeitsbescheid. In diesem Zeitpunkt
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stelle sich für den Widerspruchsführer die Frage, ob es ange-
sichts seiner persönlichen Verhältnisse und wegen der Schwie-
rigkeit der Sache zumutbar sei, das Vorverfahren selbst zu füh-
ren. Bei der Beurteilung der Schwierigkeit der Rechtssache sei
von der Sachlage auszugehen, wie sie sich dem Widerspruchsfüh-
rer im Zeitpunkt der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmäch-
tigten dargestellt habe. Das Verwaltungsgericht hat diesen Zu-
sammenhang - ohne das vorgenannte Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts allerdings in Bezug zu nehmen - gesehen und deshalb
ausdrücklich darauf abgestellt, dass unter Beachtung der Ein-
zelheiten des konkreten Falles aber die besondere Schwierigkeit
für den Kläger eingetreten sei, als die Wehrbereichsverwaltung
mit Schreiben vom 28. März 2001 ihm mitgeteilt habe, dass das
Kreiswehrersatzamt dem Widerspruch nicht abgeholfen habe. Mit
dieser Überlegung steht das Urteil des Verwaltungsgerichts des-
halb nicht im Gegensatz zum vorgenannten Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts, weil dort ausdrücklich offen gelassen worden
ist, ob in Einzelfällen später eintretende Erschwernisse in
tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen sind
und ob dann die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsan-
walts mit kostenrechtlicher Wirkung erst mit diesem späteren
Zeitpunkt des Eintritts der Erschwernis anzuerkennen ist. Die
Rechtsprechung zu diesen Gesichtspunkt hat das Bundesverwal-
tungsgericht auch danach wiederholt (Urteil vom 17. Dezember
2001 - BVerwG 6 C 19.01 - Buchholz 448.0 § 20 b WPflG Nr. 3).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Bardenhewer Büge Graulich