Urteil des BVerwG vom 21.07.2011

Genehmigung, Öffentliche Schule, Bier, Schüler

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 29.11
OVG 2 A 273/10
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juli 2011
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Vormeier und Dr. Bier
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 15. März 2011 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen
Erfolg.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für
die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen
Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts
revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchst-
richterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen
Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die
allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl.
Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 14). Die Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Aus-
legung und/oder Anwendung von Landesrecht kann die Zulassung der Revision
allenfalls dann begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landes-
recht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Normen ih-
rerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. Be-
schlüsse vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132
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VwGO Nr. 277 S. 20 und vom 1. September 1992 - BVerwG 11 B 24.92 -
Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171 S. 18). Die angeblichen bundesrechtlichen
Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die ein-
schlägigen bundesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblich-
keit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegrün-
dung darzulegen (vgl. Beschluss vom 19. Juli 1995 - BVerwG 6 NB 1.95 -
Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 S. 43). Daran gemessen führen die aufge-
worfenen Fragen nicht zur Revisionszulassung.
a) Der Beklagte möchte geklärt wissen, „ob vor dem Hintergrund von Artikel 7
Abs. 4 Satz 2 GG eine, verschiedene Schulstufen (hier Primarstufe, Sekundar-
stufe I und Sekundarstufe II) umfassende Schule, mit den vom Landesgesetz-
geber vorgegebenen Schularten des SchulG gleichwertig, d.h. akzessorisch ist,
und damit jeweils die entsprechenden Schularten ersetzen kann“. Mit dieser
Frage formuliert er in der Sache keine grundsätzliche Frage des Bun-
des(verfassungs)rechts, sondern beanstandet, dass das Oberverwaltungsge-
richt Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG nicht hinreichend beachtet habe. Dies vermag die
Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht zu begrün-
den.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- und des Bundesverfassungs-
gerichts ist geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine Privatschule als Er-
satz für eine öffentliche Schule im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG anzuse-
hen und ihr die Genehmigung nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zu erteilen ist. Nach
Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG bedürfen private Schulen als Ersatz für öffentliche
Schulen der Genehmigung des Staates. Die Genehmigung ist unter den Vor-
aussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zu erteilen. Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG
verfolgt nicht den Zweck, die inhaltliche Einheit des Schulwesens zu sichern,
sondern Schüler von Ersatzschulen vor einem ungleichwertigen Schulerfolg zu
schützen (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2000 - BVerwG 6 C 5.00 - BVerwGE
112, 263 <268> = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 127; BVerfG,
Kammerbeschluss vom 8. Juni 2011 - 1 BvR 759/08 und 1 BvR 733/09 - juris
Rn. 17). Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Privatschulen in ihren Lehr-
zielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer
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Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonde-
rung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stel-
lung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist. Art. 7 Abs. 4 GG begründet
unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Genehmigung
einer privaten Schule (BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 - 1 BvL
24/64 - BVerfGE 27, 195 <200> und Kammerbeschluss vom 8. Juni 2011 a.a.O.
Rn. 15 m.w.N.). Das Landesrecht bestimmt, welche öffentlichen Schulen es
gibt, denen eine Ersatzschule entsprechen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom
9. März 1994 - 1 BvR 1369/90 - BVerfGE 90, 128 <139> und Kammerbeschluss
vom 8. Juni 2011 a.a.O. Rn. 21). Die Akzessorietät der Ersatzschulen zu den
öffentlichen Schulen bezieht sich nicht notwendigerweise auf eine formale Ent-
sprechung zu den jeweils im Landesrecht typisierten Schularten und -formen,
sondern auf eine Entsprechung in deren Gesamtzweck. Die privaten Schulen
müssen sich in die Gesamtkonzeption des Landesgesetzgebers einpassen.
Das ist der Fall, wenn die spezifischen Ziele, die mit der landesrechtlichen Aus-
gestaltung als Gesamtzweck verfolgt werden, in der vorgesehenen Privatschule
erfüllt werden können (vgl. Urteil vom 18. Dezember 1996 - BVerwG 6 C 6.95 -
BVerwGE 104, 1 <8 ff.>; BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 a.a.O. S. 139 f.
und Kammerbeschluss vom 8. Juni 2011 a.a.O. Rn. 21).
Das Oberverwaltungsgericht ist von den vorstehenden Grundsätzen ausgegan-
gen und hat angenommen, dass der Kläger der Gesamtkonzeption der öffentli-
chen Schulen im Freistaat Sachsen entspreche, so dass er deren Gesamt-
zweck erfüllen könne. Der Beklagte bestreitet dies insbesondere mit der Erwä-
gung, bei dem Kläger handele es sich um eine die Klassenstufen 1 bis 12 um-
fassende einheitliche Schule, das Schulsystem des Freistaates Sachsen sehe
hingegen eine Ausdifferenzierung nach Primarstufe, Sekundarstufe I und Se-
kundarstufe II vor. Damit wirft er keine ungeklärte Frage des Bundesrechts auf,
sondern rügt, das Oberverwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass
sich der Kläger hinsichtlich seines Gesamtzwecks in denjenigen der öffentlichen
Schulen des Freistaates Sachsen einfüge. Die Beanstandung einer angeblich
fehlerhaften Rechtsanwendung wird nicht dadurch zu einer rechtsgrundsätzli-
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chen Frage im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dass sie abstrakt formuliert
wird.
b) Auch die übrigen von dem Beklagten als rechtsgrundsätzlich angesehenen
Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.
Soweit der Beklagte der Auffassung ist, aus dem angefochtenen Urteil ergäben
sich „gravierende Konsequenzen für die Schullandschaft in Sachsen und die
Genehmigung von Schulen in freier Trägerschaft und das diesbezügliche Ver-
fahren“ (Nr. 2.a) der Beschwerdebegründung), weist er auf die Folgen der aus
seiner Sicht fehlerhaften Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts hin, zeigt
hingegen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine für das
Revisionsverfahren erhebliche Rechtsfrage ist auch nicht dem Hinweis zu ent-
nehmen, das Oberverwaltungsgericht sei „der Auffassung, dass es sich auch
bei Anträgen auf Errichtung von Gemeinschaftsschulen durch freie Träger um
vergleichbare Sachverhalte handelt“ (Nr. 2.b) der Beschwerdebegründung).
Soweit der Beklagte auf „grundsätzliche Auswirkungen“ hinweist, die „sich mög-
licherweise (…) auf beantragte Dehnungen und Verkürzungen von Bildungs-
gängen durch freie Träger ergeben“ (Nr. 2.c) der Beschwerdebegründung), ist
eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ebenfalls nicht ausreichend
aufgezeigt. Das gilt gleichermaßen, soweit der Beklagte die Frage aufwirft, „ob
und inwieweit bei hinreichender Berücksichtigung von Artikel 7 Abs. 4 Satz 2
GG der vom Landesgesetzgeber mit dem SchulG vorgegebenen Schulstruktu-
ren der vom Kläger für die Klassenstufen 4 bis 6 geplante jahrgangs- und
schulartübergreifende Unterricht zulässig sein kann“ (Nr. 2.d) der Beschwerde-
begründung). Damit beanstandet er in der Sache, dass das Oberverwaltungs-
gericht zu Unrecht angenommen habe, der Kläger erfülle den Gesamtzweck der
öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen. Dies vermag hingegen - wie aufge-
zeigt - die Zulassung der Revision nicht zu begründen. Entsprechendes gilt,
soweit der Beklagte den Rechtsstreit für grundsätzlich bedeutsam erachtet, „da
wesentliche Grundgedanken der staatlichen Finanzhilfe für Schulen in freier
Trägerschaft mit Genehmigung einer einheitlichen Schule ausgehebelt würden,
indem Wartefristen umgangen werden könnten“ (Nr. 3. der Beschwerdebegrün-
dung).
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 und § 52 Abs. 1 GKG.
Büge
Vormeier
Dr. Bier
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