Urteil des BVerwG vom 26.07.2007

Bier, Eigentum, Staatsvertragsrecht, Polizeirecht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 29.07
VGH 7 BV 06.1073
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juli 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Hahn und Dr. Bier
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 11. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 1 065,17 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, die sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeu-
tung der Rechtssache stützt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), hat keinen Erfolg.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn eine für die
erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts im
Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klä-
rung bedarf. Die grundsätzliche Bedeutung ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO darzulegen; dies verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage,
die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf
den Grund, der ihrer Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen
soll (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310
§ 133 VwGO Nr. 26). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde
nicht.
Die Klägerin möchte im Hinblick auf § 5 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages
- RGebStV - geklärt wissen, „ob der Gebührenbefreiungstatbestand nach § 5
Abs. 1 Nr. 2 RGebStV immer dann schon grundsätzlich nicht eingreifen kann,
wenn eine Wohnung, die nicht Hauptwohnsitz des Eigentümers ist und in der
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tragbare Rundfunkgeräte vorübergehend bereitgehalten werden, in Eigentum
oder Dauermiete des Rundfunkteilnehmers steht“. Sie fragt weiter, „ob es eine
sachliche Rechtfertigung für die Erhebung von Rundfunkgebühren bei vorüber-
gehendem Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten außerhalb der Woh-
nung des Hauptwohnsitzes darstellt, darauf abzustellen, dass die vom Rund-
funkteilnehmer genutzte Ferienwohnung in seinem Eigentum oder (seiner)
Dauermiete steht“. Diese Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
Die zwischen den Beteiligten umstrittene Auslegung und Anwendung des § 5
Abs. 1 RGebStV über die Gebührenpflicht für Zweitgeräte betrifft im hier vorlie-
genden Streitfall noch irrevisibles Landesrecht. Zwar haben die Länder von der
durch Art. 99 GG gegebenen Möglichkeit, Landesrecht für revisibel zu erklären,
für den Bereich des Rundfunkrechts bereits durch § 48 des Rundfunkstaatsver-
trages - RStV - in der am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Fassung Gebrauch
gemacht. Diese Regelung erstreckt sich aber nicht auf den hier in Rede stehen-
den Rundfunkgebührenstaatsvertrag (Urteile vom 9. Dezember 1998 - BVerwG
6 C 13.97 - BVerwGE 108, 108 <110> und vom 21. September 2005 - BVerwG
6 C 16.04 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 40). Dessen Bestimmungen
wurden erst mit Inkrafttreten des am 10. Februar 2007 bekanntgemachten
9. Rundfunkänderungsstaatsvertrages (BayGVBl 2007, S. 132) durch die Einfü-
gung des neuen § 10 RGebStV für revisibel erklärt. Die Revisibilität gilt noch
nicht für das Staatsvertragsrecht, das für die hier umstrittene Rundfunkgebüh-
renpflicht in einem in der Vergangenheit abgeschlossenen Zeitraum maßgeblich
ist. Denn unter den in § 10 RGebStV nunmehr als revisibel bezeichneten „Be-
stimmungen dieses Staatsvertrags“ sind die Bestimmungen des Rundfunkge-
bührenstaatsvertrages in der Fassung zu verstehen, die dieser durch Art. 7 des
9. Rundfunkänderungsstaatsvertrages erhalten hat, nicht hingegen das - hier
noch maßgebliche - bisherige Gebührenstaatsvertragsrecht (vgl. zum sachli-
chen und zeitlichen Geltungsbereich des § 48 RStV: Urteile vom 11. März 1998
- BVerwG 6 C 12.97 - BVerwGE 106, 216 <218> und vom 21. September 2005
a.a.O.).
Auch soweit die Beschwerde mit ihrer o.g. zweiten Frage die Vereinbarkeit des
§ 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV in der Auslegung des Berufungsgerichts mit dem
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bundesverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG)
in Frage stellen sollte, gibt dies keinen Anlass, die Revision zuzulassen. Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Nicht-
beachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landes-
recht die Zulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Aus-
legung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführ-
ten - bundesrechtlichen Normen ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzli-
cher Bedeutung aufwirft. Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren
Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landes-
rechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in
dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen
(Beschlüsse vom 19. Juli 1995 - BVerwG 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO
Nr. 104 und vom 6. Oktober 2005 - BVerwG 6 BN 2.05 - Buchholz 402.41 Allg.
Polizeirecht Nr. 80). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Die Zweifel der
Klägerin beziehen sich nicht auf etwaige ungeklärte Fragen hinsichtlich der
Auslegung des Art. 3 Abs. 1 GG, sondern allenfalls darauf, ob das Berufungs-
gericht unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu einem anderen
Ergebnis bei der Anwendung des irrevisiblen Landesrechts hätte gelangen
müssen. Dies kann die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Dr. Bardenhewer Dr. Hahn Dr. Bier
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