Urteil des BVerwG vom 23.10.2006

Rechtliches Gehör, Rüge, Klagebegehren, Abgabe

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 29.06 (6 PKH 3.06)
VG 23 A 47.05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge
und Dr. Graulich
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen,
wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 15. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines
Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, ist abzulehnen, weil die Rechtsverfol-
gung aus den folgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat
(§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger hat einen Revisionszulas-
sungsgrund (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht dargetan. Es greift weder die Gehörs-
rüge (a) noch die Rüge fehlerhafter Sachverhaltsfeststellung und Urteilsbe-
gründung durch (b). Auch ist das Urteil nicht über das Klagebegehren hinaus-
gegangen (c).
a) Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108
Abs. 2 VwGO) bleibt ohne Erfolg.
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Der Kläger trägt insoweit vor, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch
verletzt worden, dass durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. Sep-
tember 2005 sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für den erstin-
stanzlichen Rechtszug abgelehnt worden sei. Die Anfechtungsklage gegen den
Einberufungsbescheid sei nicht mutwillig gewesen. Er habe erst nach der an-
waltlichen Beratung erfahren, dass er infolge Marihuanagebrauchs gesundheit-
lich geschädigt sei und dieser Umstand einer Einberufung entgegenstehe. Auf-
grund der rechtswidrigen Vorenthaltung von Prozesskostenhilfe sei ihm im wei-
teren Verlauf des Rechtsstreits rechtliches Gehör versagt worden. Da er in den
USA lebe und mit dem deutschen Prozessrecht unvertraut sei, habe er ohne
anwaltliche Unterstützung nicht wissen können, wie der Rechtsstreit zu Ende zu
bringen sei. Seinem Prozessbevollmächtigten sei es nicht zuzumuten gewesen,
ohne realistische Aussicht auf Erfüllung seines Gebührenanspruchs unentgelt-
lich weiter tätig zu sein. Wenn das Verwaltungsgericht ihm Prozesskostenhilfe
gewährt hätte, hätte der Prozessbevollmächtigte für ihn die Erledigungserklä-
rung abgegeben.
Die Voraussetzungen, unter denen der Anspruch eines Klägers auf rechtliches
Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO dadurch verletzt wird,
dass ihm in rechtswidriger Weise Prozesskostenhilfe vorenthalten und er da-
durch um die Möglichkeit anwaltlichen Beistandes gebracht wird (vgl. dazu den
Beschluss vom 8. März 1999 - BVerwG 6 B 121.98 - NVwZ-RR 1999, 587), lie-
gen nicht vor.
Der beschließende Senat ist zwar an der Überprüfung des die Prozesskosten-
hilfe ablehnenden Beschlusses im Rahmen des auf Zulassung der Revision ge-
richteten Beschwerdeverfahrens nicht deshalb gehindert, weil § 34 Satz 1
WPflG die Beschwerde gegen derartige Entscheidungen des Verwaltungsge-
richts ausschließt. Durch § 557 Abs. 2 ZPO wird die Rüge von solchen Verfah-
rensmängeln nämlich nicht ausgeschlossen, die als Folge der beanstandeten
Vorentscheidung weiterwirkend der angefochtenen Sachentscheidung anhaften,
also insbesondere nicht die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (vgl. zu
§ 548 ZPO a.F.; Urteil vom 17. Februar 1972 - BVerwG 8 C 84.70 - BVerwGE
39, 319 <324> = Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 11 S. 19; Beschlüsse vom
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21. Februar 1973 - BVerwG 4 CB 68.72 - Buchholz 310 § 173 VwGO Anh.
§ 548 ZPO Nr. 2, vom 16. Februar 1988 - BVerwG 5 B 13.88 - Buchholz 303
§ 548 ZPO Nr. 4, vom 22. Dezember 1997 - BVerwG 8 B 255.97 - Buchholz
310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 16 und vom 3. Februar 1998 - BVerwG 1 B
4.98 - InfAuslR 1998, 219). Dieser Gesichtspunkt würde hier nämlich für den
Fall eingreifen, dass die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den
unanfechtbaren Beschluss vom 6. September 2005 als Gehörsverstoß dem
angefochtenen Urteil anhaften würde (vgl. in diesem Zusammenhang BSG,
Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 R - MDR 1998, 1367).
Dies ist aber nicht der Fall. Selbst wenn dem Kläger durch den vorgenannten
Beschluss zu Unrecht Prozesskostenhilfe versagt worden sein sollte, würde
sich dies nicht als dem angefochtenen Urteil anhaftender Gehörsverstoß dar-
stellen. Der auch nach der Ablehnung von Prozesskostenhilfe weiterhin durch
seinen bevollmächtigten Anwalt vertretene Kläger hatte Gelegenheit, sich zum
weiteren Gang des Klageverfahrens zu äußern, und er hat dies mit Schriftsatz
vom 13. September 2005 auch getan. Zudem hat ihn das Verwaltungsgericht
schriftlich und fernmündlich auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit des un-
verändert gestellten Anfechtungsantrags hingewiesen. Angesichts dessen, dass
die Beklagte dem Klagebegehren durch Aufhebung des angefochtenen
Einberufungsbescheides abgeholfen hatte und die Voraussetzungen für den
Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage auf Seiten des Klägers offenbar
nicht gegeben waren, musste sich dessen Bevollmächtigtem nach Lage der
Dinge als einzige prozessual gebotene Reaktion aufdrängen, die Hauptsache
für erledigt zu erklären. Daran war er nicht durch die Ablehnung des Prozess-
kostenhilfeantrags gehindert. Zwar gab ihm der Prozesskostenhilfebeschluss
des Verwaltungsgerichts vom 6. September 2005 möglicherweise Anlass zu der
Entscheidung, den Kläger zur Vermeidung zusätzlicher ungedeckter Kosten
nicht länger im Verfahren zu vertreten und das Mandat niederzulegen. Dagegen
konnte der Beschluss im Falle der Fortführung des Mandats nicht als Grund
dafür dienen, die Abgabe der im Hauptsacheverfahren gebotenen Erle-
digungserklärung allein aus Kostengründen zu verweigern. Im Übrigen hätte der
Kläger bei der Abgabe der Erledigungserklärung nicht notwendig die Ver-
fahrenskosten selbst tragen müssen. Denn der Prozessbevollmächtigte hätte
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die Erledigungserklärung zur Wahrung rechtlichen Gehörs mit einem Vortrag
verbinden können, mit welchem er - in Ergänzung seines Schriftsatzes vom
30. Juni 2005 - erneut nachdrücklich zu der nach seiner Auffassung gegebenen
Rechtswidrigkeit des Einberufungsbescheides wegen der von der Beklagten an-
gesetzten Tauglichkeitsüberprüfung ausgeführt und zugleich zur Vermeidung
einer zu Lasten des Klägers gehenden Billigkeitsentscheidung dargelegt hätte,
weshalb jedenfalls ab dem Zeitpunkt seiner anwaltlichen Einschaltung die ein-
geschlagene Verfahrensweise zur effektiven Interessenwahrnehmung unver-
meidlich war. Einer sorgfältigen Auseinandersetzung mit einer derartigen Ar-
gumentation hätte sich das Verwaltungsgericht in seiner abschließenden Kos-
tenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO schon mit Blick auf § 152a VwGO
schwerlich entziehen können. Stattdessen hat der Bevollmächtigte durch die
Verweigerung der Erledigungserklärung das ergangene Urteil und das an-
schließende Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ausgelöst und damit
den Verfahrensaufwand unangemessen erhöht. Hat der Kläger es somit ver-
säumt, sich nach der Versagung der Prozesskostenhilfe im Rahmen sachlich
gebotener Verfahrensweise Gehör zu verschaffen, so war das klageabweisen-
de Urteil unvermeidlich, ohne dass diesem seinerseits noch ein Gehörsverstoß
anhaftet.
b) Die Rüge der fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung und Urteilsbegründung
(§ 108 Abs. 1 VwGO) bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
Zur Begründung der Beschwerde wird insoweit ausgeführt, weder im angefoch-
tenen Urteil noch im Beschluss über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sei
die im Klägerschriftsatz vom 30. Juni 2005 dargelegte Überprüfungsuntersu-
chung erwähnt worden, die vor dem Gestellungstermin eingeleitet, aber noch
nicht abgeschlossen worden sei. Dieser Umstand sei nach der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts aber für die Rechtmäßigkeit des Einberufungs-
bescheides entscheidend.
Die Rüge ist unbegründet. Nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen in einem
Urteil die Gründe angegeben werden, die für die richterliche Überzeugung lei-
tend gewesen sind. Diese Vorschrift verpflichtet das Gericht, in den Urteils-
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gründen die tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen wieder-
zugeben, die es bestimmt haben, die Voraussetzungen für seine Entscheidung
als erfüllt anzusehen. Das Urteil muss erkennen lassen, dass das Gericht den
ermittelten Tatsachenstoff wertend gesichtet hat und in welchen konkreten Be-
zug es ihn zu den angewendeten Rechtsnormen gesetzt hat (Urteil vom
18. Februar 1981 - BVerwG 6 C 159.80 - BVerwGE 61, 365 - 370 = Buchholz
448.0 § 25 WPflG Nr. 119). Die dafür im Urteil enthaltenen Tatsachenfeststel-
lungen sind ausreichend, denn das Verwaltungsgericht hat - nach Erledigung
der Hauptsache - nur noch über die nach seiner Rechtsansicht fehlende Zuläs-
sigkeit der Klage entschieden und diese verneint. Mit der Rechtmäßigkeit des
Einberufungsbescheides hatte es sich demnach nicht mehr zu befassen.
c) Die Rüge einer Verletzung des § 88 VwGO ist ebenfalls unbegründet. Nach
dieser Regelung darf das Gericht nicht über das Klagebegehren hinausgehen,
ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Die Klage war ursprüng-
lich auf die Aufhebung des Einberufungsbescheides gerichtet. Dieses Begehren
hat sich durch die Aufhebung des Einberufungsbescheides erledigt. Daraus hat
der Kläger nicht die prozessrechtliche Konsequenz einer Antragsumstellung
gezogen und dies damit erklärt, dass er vorrangig auf einer positiven Entschei-
dung über seinen Prozesskostenhilfeantrag bestehe. Aber auch nach dem ab-
lehnenden Beschluss vom 6. September 2005 hat er trotz ausdrücklicher Auf-
forderung durch das Verwaltungsgericht keine Prozesserklärung abgegeben,
welche dem Umstand der Erledigung Rechnung trug. Insofern bestand das ur-
sprüngliche auf Aufhebung des Einberufungsbescheides gerichtete Klagebe-
gehren fort, wie es im Klageschriftsatz vom 12. Mai 2005 formuliert worden war.
3. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, weil er unterlegen ist
(§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 Abs. 2 GKG.
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