Urteil des BVerwG vom 03.07.2003

Bildträger, Abgabe, Verfahrensmangel, Zukunft

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 29.03
VGH 24 B 02.322
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juli 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a r d e n h e w e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
28. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
- 2 -
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bun-
des oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentschei-
dung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde an-
gefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt
oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel
bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist
dabei auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2
VwGO beschränkt.
a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die
Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der
Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darle-
gungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten
Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf
den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Be-
schwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung
einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen
kann. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage verleiht der Sache keine rechtsgrund-
sätzliche Bedeutung.
Die Klägerin möchte geklärt wissen, "ob die von ihr verwandten biometrischen Systeme dazu
führen, dass die Vorschriften des § 7 Abs. 4 JÖSchG bzw. des § 184 Abs. 1 Nr. 3 a StGB
dahin verfassungskonform ausgelegt werden müssen, dass eine Abgabe von bespielten
Bildträgern in Automaten dann zulässig ist, wenn wegen der durch das biometrische System
getroffenen Sicherungsvorkehrungen ein Zutritt bzw. Zugriff Jugendlicher auf das Automa-
tenangebot ausgeschlossen ist". Die Frage kann schon deshalb nicht zur Zulassung der
- 3 -
Grundsatzrevision führen, weil sie von einem durch das Berufungsgericht nicht festgestellten
Sachverhalt ausgeht. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass "die nicht durch Ge-
schäftspersonal kontrollierte Abgabe jugendgefährdender Videos trotz bestehender techni-
scher Sicherungsvorkehrungen Missbrauch in der Weise nicht ausschließt, dass ein zu-
gangsberechtigtes Clubmitglied einen Jugendlichen mit in die Geschäftsräume nimmt und
der Jugendliche Gelegenheit erhält, von den Covers der Videos Kenntnis zu nehmen". Da-
nach ist eine Konfrontation Jugendlicher jedenfalls mit dem Cover der Kassetten nicht aus-
geschlossen.
Aber auch unabhängig davon führt die Frage nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache.
Soweit sich die Frage auf § 184 Abs. 1 Nr. 3 a StGB bezieht, folgt dies schon daraus, dass
das Berufungsgericht diese Strafnorm nicht angewandt hat. Es hat die Neufassung des
§ 184 StGB lediglich als gesetzgeberische Reaktion auf eine in der Flut von Videos mit ge-
waltverherrlichendem oder pornographischem Inhalt liegende besonders jugendgefährdende
Erscheinung erwähnt.
Eine für das Berufungsurteil nicht entscheidungserhebliche Frage
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechts-
sache (Beschluss vom 7. Januar 1986 - BVerwG 2 B 94.85 - Buchholz 310 § 75 VwGO
Nr. 11).
Auch hinsichtlich des § 7 Abs. 4 JÖSchG kann die aufgeworfene Frage nicht zur Revisions-
zulassung führen. Die Vorschrift bestimmte, dass in der Öffentlichkeit bespielte Bildträger
nicht in Automaten angeboten werden dürfen. Sie ist am 1. April 2003 außer Kraft getreten.
An diesem Tag ist das Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl I S. 2730) in Kraft ge-
treten (Bekanntmachung vom 1. April 2003, BGBl I S. 476). Dieses enthält in §§ 12 und 15
eine differenzierende Regelung über das Zugänglichmachen bespielter Bildträger und die
Aufstellung von Automaten zur Abgabe bespielter Bildträger, welche die Frage einer verfas-
sungskonformen Auslegung des § 7 Abs. 4 JÖSchG gegenstandslos macht. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Rechtsfragen bei ausgelaufenem
Recht trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, da die Zulas-
sungsvorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur eine für die Zukunft geltende Klärung her-
beiführen soll. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Klärung noch für einen nicht überschauba-
ren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist. Für das Vorliegen einer
solchen Sachlage ist der Beschwerdeführer darlegungspflichtig (vgl. Beschlüsse vom 17. Ap-
ril 1998 - BVerwG 1 B 31.98 - Buchholz 402.240 § 100 AuslG Nr. 1 und vom 20. Dezember
1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 Nr. 9 m.w.N.). An einer derarti-
gen Darlegung fehlt es. Die Klägerin weist lediglich darauf hin, der Verwaltungsgerichtshof
- 4 -
habe bereits die Neuregelung in seiner Entscheidung angewandt, was lediglich insoweit zu-
trifft, als er sie als seine Rechtsauffassung zu § 7 Abs. 4 JÖSchG bestätigend angesehen
hat.
b) Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung von der Rechtsprechung der in § 132
Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte ist ebenfalls nicht gegeben. Eine die Zulassung der
Revision rechtfertigende Divergenz im Sinne der genannten Vorschrift liegt nur vor, wenn
das Berufungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von
einem ebensolchen Rechtssatz abgerückt ist, der von einem der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
genannten Gerichte aufgestellt worden ist. Dabei müssen die Rechtssätze sich grundsätzlich
auf dieselbe Rechtsnorm beziehen. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO verlangt in diesem Zusammenhang, dass in der Beschwerdebegründung ausgeführt
wird, dass und inwiefern das Berufungsgericht seine Entscheidung auf einen in der genann-
ten Weise widersprechenden Rechtssatz gestützt hat. Daran fehlt es. Die Klägerin meint,
dass die angefochtene Entscheidung von dem Urteil vom 20. Februar 2002 - BVerwG 6 C
13.01 - (BVerwGE 116, 5 = DVBl 2002, 976) abweicht. In diesem Urteil hat der Senat sich
u.a. mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Rundfunkstaatsvertrags sowie mit der Frage des Verstoßes
gegen § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB durch Ausstrahlung von pornographischen Fernsehfilmen
befasst, nicht jedoch mit § 7 Abs. 4 JÖSchG. Dem entsprechend zeigt die Klägerin auch
keinen Rechtssatz des Berufungsgerichts auf, der von einem in der vorgenannten Entschei-
dung aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht.
2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Bardenhewer Hahn Graulich