Urteil des BVerwG vom 09.07.2012

Urteil vom 09.07.2012

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 28.12
OVG 4 O 76/12
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juli 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt
vom 30. März 2012 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Be-
schluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Neumann
Dr. Graulich
Prof. Dr. Hecker
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