Urteil des BVerwG vom 29.08.2011

Revisionsgrund, Verfahrensmangel, Vereidigung, Amtszeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 28.11
OVG 19 A 3006/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. August 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Möller
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Beklagten wird das Urteil des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 14. März 2011 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückver-
wiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht
auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler einer vorschriftswidrigen Beset-
zung des Gerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 138 Nr. 1 VwGO). Wirkt ein ehrenamt-
licher Richter an einer mündlichen Verhandlung ohne die zu Beginn seiner
Amtszeit gebotene Vereidigung mit, so ist das Gericht im Sinne des § 138 Nr. 1
VwGO nicht vorschriftsmäßig besetzt (Beschluss vom 5. November 2004
- BVerwG 10 B 6.04 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 41). Wie der Vorsit-
zende des erkennenden Senats des Oberverwaltungsgerichts mit Schreiben
vom 14. April 2011 mitgeteilt hat, hat an der mündlichen Verhandlung, auf die
das angefochtene Urteil ergangen ist, der ehrenamtliche Richter F. mitgewirkt,
ohne zuvor den in § 45 Abs. 2 und 3 DRiG vorgesehenen Eid zu leisten.
Der Senat nimmt den Verfahrensfehler zum Anlass, die Sache gemäß § 133
Abs. 6 VwGO im Beschwerdeverfahren an das Oberverwaltungsgericht zurück-
zuverweisen. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte mit der Beschwerde
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auch Grundsatzrügen erhoben hat. Ein Rechtsstreit kann auch dann gemäß
§ 133 Abs. 6 VwGO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wegen eines Ver-
fahrensmangels an die Vorinstanz zurückverwiesen werden, wenn die Be-
schwerde zusätzlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ge-
stützt ist, der Verfahrensmangel aber selbst bei Annahme einer grundsätzlichen
Bedeutung und bei Zulassung der Revision voraussichtlich zur Zurückverwei-
sung führen würde (Beschluss vom 3. Februar 1993 - BVerwG 11 B 12.92 -
Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 10; ebenso für die Divergenzrüge: Be-
schluss vom 26. Juni 2000 - BVerwG 7 B 26.00 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3
VermG Nr. 15). Weil die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts einen abso-
luten Revisionsgrund im Sinne des § 138 Nr. 1 VwGO darstellt, müsste der Se-
nat auch bei Zulassung der Revision den Rechtsstreit an das Oberverwaltungs-
gericht zurückverweisen, weil der Verfahrensfehler das Urteil insgesamt erfasst
und es deshalb an einer hinreichenden Grundlage für eine Revisionsentschei-
dung in der Sache fehlt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52
Abs. 1 GKG.
Neumann
Dr. Graulich
Dr. Möller
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