Urteil des BVerwG vom 02.06.2010

Urteil vom 02.06.2010

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 28.10 (6 B 11.10, 6 B 14.10)
VGH 8 B 2822/09
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juni 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Möller
beschlossen:
- 2 -
Der Wiederaufnahmeantrag des Antragstellers wird ver-
worfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Nach dem Vortrag des nicht entsprechend § 67 Abs. 4 VwGO vertretenen An-
tragstellers kommt ein Wiederaufnahmegrund nach § 153 VwGO i.V.m.
§§ 578 ff. ZPO nicht ernsthaft in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Der Senat wird weitere Anträge des Antragstellers, die sich auf das diesem
Verfahren zu Grunde liegende wahlrechtliche Anliegen des Antragstellers be-
ziehen, nicht mehr bescheiden.
Neumann
Dr. Graulich
Dr. Möller
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