Urteil des BVerwG vom 26.05.2009

Erlass, Richteramt, Staatsprüfung, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 28.09 (6 PKH 9.09)
6 C 14.09
6 VR 3.09
OVG 2 LC 101/09
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Mai 2009
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Graulich und
Dr. Möller
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers und Antragstellers gegen
die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. April
2009, seine Revision gegen diesen Beschluss und sein
Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wer-
den verworfen.
Der Antrag des Klägers und Antragstellers, ihm für die
vorgenannten Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen
und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Kläger und Antragsteller trägt die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens, des Revisionsverfahrens und des
Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. April 2009, die Revision
gegen diesen Beschluss und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anord-
nung, über die der Senat in seiner im Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen
Besetzung entscheidet, da der Kläger und Antragsteller Ablehnungsgründe im
Sinne des § 54 VwGO nicht ansatzweise substantiiert hat, sind als unzulässig
zu verwerfen.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen
Beschluss, durch den das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Klägers
und Antragstellers gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO verworfen hat, ist
zwar statthaft (§§ 125 Abs. 2 Satz 4, 133 Abs. 1 VwGO). Sie ist aber gleichwohl
unzulässig, weil das Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung be-
reits mit Beschluss vom 9. Januar 2009 (Az.: 2 LA 2/09) unanfechtbar abge-
lehnt hat (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO) und damit das Verfahren
nicht zulässigerweise in die Revisionsinstanz gelangen kann (vgl. Beschlüsse
vom 22. April 1999 - BVerwG 6 B 8.99 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 8 und
vom 13. Juni 2001 - BVerwG 3 B 64.01 - juris Rn. 2). Die Revision ist unzuläs-
sig, weil sie weder durch das Oberverwaltungsgericht noch durch den Senat
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zugelassen worden ist (§ 132 Abs. 1 VwGO). Der Erlass der im Zusammen-
hang mit den genannten Rechtsmitteln beantragten einstweiligen Anordnung
kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Rechtsmittel - wie dargelegt -
unzulässig sind und der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sich überdies mit
der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache erledigt hat.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, die Revision und der
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind weiterhin auch deshalb
unzulässig, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer
deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung
zum Richteramt als Bevollmächtigten erhoben worden sind und damit nicht den
Erfordernissen des § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO genügen.
Der Antrag des Klägers und Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten-
hilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die Rechtsver-
folgung aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Er-
folg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 Satz 1, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Von der Erhe-
bung von Gerichtskosten wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen, da
der Kläger und Antragsteller die rechtlichen Verhältnisse offensichtlich nicht
durchschaut.
Der Senat wird zukünftig - wie bereits in dem Beschluss vom 30. November
2006 (BVerwG 6 B 96.06 u.a.) angekündigt - Anträge des Klägers und An-
tragstellers, die sich auf seine Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung
beziehen, nicht mehr bescheiden.
Büge
Dr. Graulich
Dr. Möller
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