Urteil des BVerwG vom 08.05.2007

Ausbildung, Berufsausübung, Verhinderung, Weiterbildung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 28.07
VG 13 K 4198/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Mai 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge
und Dr. Graulich
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Stuttgart vom 16. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die allein auf die Grundsatzrüge gestützte Beschwerde gegen die Nichtzu-
lassungsentscheidung des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg.
Eine den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügende Darlegung
der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlichen noch un-
geklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revi-
siblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über
den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Beschluss vom
19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO
Nr. 26). An diesen Voraussetzungen fehlt es.
Die Beschwerdeschrift lässt es bereits an der Formulierung einer grundsätzlich
klärungsbedürftigen Rechtsfrage vermissen. Die andeutungsweise aufgeworfe-
ne Frage, „ob im Fall einer beruflichen Ausbildung bzw. Fortbildung der Wehr-
dienst ebenfalls gem. § 12 IV Nr. 3 c WehrPflG zurückzustellen ist“, enthält
nichts Klärungsbedürftiges. Sie ist in der ständigen Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts geklärt. Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2
Nr. 3 WPflG findet nur statt, wenn die Veranstaltung überwiegend durch den
Ausbildungszweck geprägt ist. Dadurch wird Ausbildung von der Berufsaus-
übung oder einer ähnlichen Tätigkeit abgegrenzt (vgl. Urteil vom 17. September
1981 - BVerwG 8 C 90.80 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 143 S. 6, 7 ff.
m.w.N.). Eine weiterführende Fragestellung ist dem Beschwerdevorbringen
nicht zu entnehmen.
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Die aufgeworfene Frage wäre für das Revisionsverfahren aber auch unerheb-
lich. Nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Verwal-
tungsgerichts liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die vom Kläger an-
gestrebte Auslandstätigkeit für seinen Arbeitgeber irgendeinen Bezug zur Fort-
oder Weiterbildung haben könnte. Vielmehr liegen Inhalt und Zweck der
beschriebenen Tätigkeiten, an deren Verrichtung den Kläger die Ableistung des
Grundwehrdienstes hindern würde, in der Berufsausübung für seinen Arbeitge-
ber. Die Verhinderung dieser Tätigkeit wird dem Kläger während des Wehr-
dienstes aber zugemutet.
2. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, diejenige
über den Streitwert auf § 52 Abs. 2 GKG.
Dr. Bardenhewer Büge Dr. Graulich
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