Urteil des BVerwG vom 30.05.2006

Verwaltungsakt, Rechtliches Gehör, Verfahrensmangel, Hinweispflicht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 28.06
VGH 7 BV 05.1826
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Mai 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn
und Vormeier
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 23. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 500 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
(1.) und eines Verfahrensmangels (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im
Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für
die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die
im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher
Klärung bedarf. Daran gemessen rechtfertigen die von der Beklagten aufgewor-
fenen und von ihr als rechtsgrundsätzlich angesehenen Fragen nicht die Zulas-
sung der Revision.
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a) Die Beklagte möchte die Frage beantwortet wissen: „Ist ein vor dem Verwal-
tungsgerichten angefochtener Verwaltungsakt, welcher unter Verstoß gegen
den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) vom Adressaten des
Verwaltungsakts - in zeitlicher Hinsicht - mehr erfordert als unter Beachtung des
Übermaßverbots nach Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtmäßig gewe-
sen wäre, bei der Entscheidung durch Urteil insgesamt aufzuheben oder hat
sich - gegebenenfalls nach Sachaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO - das
Gericht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf eine Teilaufhebung eines sol-
chen Verwaltungsakts ausschließlich in dem Umfang, in welchem sich dieser
Verwaltungsakt als rechtswidrig erweist, zu beschränken?“. Diese Frage führt
nicht zur Revisionszulassung, weil sie - soweit sie einer über den Einzelfall hi-
nausgehenden Klärung zugänglich ist - ohne Durchführung eines Revisionsver-
fahrens beantwortet werden kann.
Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist Voraussetzung für die
Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, dass der im
Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt aus Gründen der Einheit des Rechts
einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung einer Klärung gerade durch eine
höchstrichterliche Entscheidung bedarf. Dies ist nach der Rechtsprechung aller
Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die
aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtspre-
chung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation
und auf dieser Grundlage ohne weiteres beantworten lässt (stRspr, vgl. z.B.
Beschluss vom 11. September 2000 - BVerwG 6 B 47.00 - Buchholz 448.6 § 5
KDVG Nr. 10 S. 6 f. m.w.N.). So liegt es hier.
Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den
etwaigen Widerspruchsbescheid auf, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig
und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Die danach gebotene
teilweise Aufhebung eines Verwaltungsakts kommt auch im Falle einer Verlet-
zung des Verhältnismäßigkeitsgebots in Betracht. Ein angefochtener Verwal-
tungsakt kann teilweise aufgehoben werden, wenn die rechtlich unbedenklichen
Teile nicht in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit dem rechtswid-
rigen Teil stehen (vgl. Urteil vom 13. November 1997 - BVerwG 3 C 33.96 -
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BVerwGE 105, 354 <358>). Der rechtswidrige Teil des Verwaltungsakts muss
in der Weise selbständig abtrennbar sein, dass der Verwaltungsakt im Übrigen
ohne Änderung seines Inhalts sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen
bleiben kann (vgl. Urteil vom 17. Februar 1984 - BVerwG 4 C 70.80 - Buchholz
310 § 113 VwGO Nr. 137 S. 29; Urteil vom 8. Juli 2004 - BVerwG 5 C 5.03 -
Buchholz 435.12 § 45 SGB X Nr. 13 S. 4). Ob diese Voraussetzungen gegeben
sind, hängt auch von dem dem jeweiligen Verwaltungsakt zugrundeliegenden
Sachverhalt ab und entzieht sich deshalb einer über den Einzelfall hinausge-
henden Klärung.
b) Die Beklagte möchte auch geklärt wissen, „ob die vorangegangene rechts-
grundsätzliche Frage unterschiedlich zu beantworten ist, je nachdem ob es sich
bei dem der gerichtlichen Überprüfung zugrundeliegenden Verwaltungsakt um
einen rechtsgebundenen oder um einen ermessensgebundenen Verwaltungs-
akt handelt“. Auch diese Frage rechtfertigt nicht die Revisionszulassung.
Der in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgesehene Anspruch auf Aufhebung eines
rechtswidrigen Verwaltungsakts betrifft nicht nur gebundene Verwaltungsakte,
sondern erstreckt sich auch auf Verwaltungsakte, die im Ermessen der Behörde
stehen. Dementsprechend kann bei Vorliegen der im Zusammenhang mit der
vorangegangenen Frage aufgezeigten Voraussetzungen eine Teilaufhebung
auch dann in Betracht kommen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt auf ei-
ner Ermessensentscheidung beruht (vgl. Beschluss vom 2. Mai 2005 - BVerwG
6 B 6.05 - Umdruck S. 3 f.).
2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von
§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfah-
rensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung be-
ruhen kann. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist
nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) be-
gründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert
dargetan wird (vgl. Beschluss vom 10. November 1992 - BVerwG 3 B 52.92 -
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Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Daran gemessen führen die Verfahrensrügen
nicht zum Erfolg der Beschwerde.
a) Die Revision ist nicht wegen Verstoßes gegen den Untersuchungsgrundsatz
des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen.
Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von
Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Die Beklagte ist der
Auffassung, dass der Verwaltungsgerichtshof gegen den Untersuchungsgrund-
satz verstoßen habe, weil er nicht aufgeklärt habe, in welchem zeitlichen Um-
fang die in Anspruch genommenen Kanäle für Aus- und Fortbildungsangebote
bzw. für lokale und regionale Angebote und damit für Nutzungen im Sinne von
Art. 33 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes über die Entwicklung, Förderung und Ver-
anstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Mediendienste in Bayern
(Bayerisches Mediengesetz - BayMG) i.d.F. der Bekanntmachung vom
22. Oktober 2003 (GVBl S. 799) genutzt würden. Damit knüpft die Klägerin an
die Erwägung in dem angefochtenen Urteil an, dass die unentgeltliche Zur-
Verfügung-Stellung eines Fernsehkanals von dem Betreiber einer Kabelanlage
„dem Umfang nach nur verlangt werden kann, soweit der Kanal für Zwecke der
Aus- und Fortbildung oder für lokale oder regionale Angebote tatsächlich ge-
nutzt wird“. Die Beklagte meint, die unterbliebene Sachaufklärung hätte das
Verwaltungsgericht in die Lage versetzt, den angefochtenen Verwaltungsakt nur
teilweise aufzuheben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem angefochtenen
Urteil eine teilweise Aufhebung erwogen. In dem Urteil wird insoweit dargelegt
(UA S. 20 zweiter Absatz), dass eine Teilaufhebung nicht in Betracht komme,
da es an Anhaltspunkten dafür fehle, dass sich einzelne der begünstigten Pro-
gramme auf ein Angebot beschränkten, das der Zweckbindung des Art. 33
Abs. 2 Satz 4 BayMG zur Gänze entspreche. Dem liegt die Erwägung zugrun-
de, dass eine teilweise Aufhebung des angefochtenen Bescheides nur insoweit
in Betracht komme, als einzelne der in der Anlage 1 des angefochtenen Be-
scheides aufgeführten Programme uneingeschränkt für die in Art. 33 Abs. 2
Satz 4 BayMG genannten Zwecke genutzt würden. Angesichts dieser für die
Beurteilung der Verfahrensrüge maßgeblichen Rechtsauffassung des Beru-
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fungsgerichts genügt die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
nicht den Begründungsanforderungen.
Ein solcher Verfahrensmangel ist nämlich nur dann ausreichend bezeichnet,
wenn die Beschwerde substantiiert darlegt, hinsichtlich welcher tatsächlichen
Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforder-
lich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären
und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen
Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin
muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsa-
chengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die unterbliebe-
ne Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht
die Ermittlung auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätte aufdrängen
müssen (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz
310 § 133 VwGO Nr. 26). Diese Voraussetzungen sind hier schon des-
halb nicht erfüllt, weil die Klägerin in der Beschwerdebegründung nicht substan-
tiiert darlegt, dass eine weitere Aufklärung dazu geführt hätte, dass zumindest
eines der von dem angefochtenen Bescheid begünstigten Programme auf ein
Angebot beschränkt sei, das den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 Satz 4 BayMG
gänzlich entspricht.
b) Schließlich ist die Revision nicht wegen Verstoßes gegen die Hinweispflicht
des § 86 Abs. 3 VwGO zuzulassen.
Nach § 86 Abs. 3 VwGO hat der Vorsitzende darauf hinzuwirken, dass alle für
die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen
abgegeben werden. § 86 Abs. 3 VwGO soll zum einen dazu beitragen, die Vo-
raussetzung für eine richtige, dem Gesetz entsprechende Sachentscheidung zu
schaffen. Die Bestimmung soll darüber hinaus als eine verfahrensspezifische
einfachgesetzliche Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf
rechtliches Gehör Überraschungsentscheidungen vorbeugen (vgl. Beschluss
vom 5. Juni 1998 - BVerwG 4 BN 20.98 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO
Nr. 49 S. 5 m.w.N.). Die Hinweispflicht verlangt grundsätzlich nicht, dass das
Gericht die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte
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Würdigung des Prozessstoffs hinweist, weil sich die tatsächliche und rechtliche
Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (vgl.
Beschluss vom 28. Dezember 1999 - BVerwG 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86
Abs. 3 VwGO Nr. 51 S. 2 m.w.N.). So muss das Gericht im Regelfall - wie hier -
die Beteiligten nicht vorab darauf hinweisen, auf welchen von mehreren Ge-
sichtspunkten es seine Entscheidung stützen und wie es sie im Einzelnen be-
gründen werde (Beschluss vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 2 B 85.87 -
Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 20 m.w.N.). Dementsprechend war der Verwal-
tungsgerichtshof entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gehalten, die
Beteiligten ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Bescheid
deshalb rechtswidrig sein könnte, weil die Inanspruchnahme der Kanäle ihrem
zeitlichen Umfang nach nicht auf das für Nutzungen nach Art. 33 Abs. 2 Satz 4
BayMG zulässige Maß beschränkt worden sei.
Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt ebenfalls nicht vor. Es kann
im Ergebnis einer den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzen-
den Verhinderung eines Vortrages gleichkommen, wenn ein Gericht einen bis
dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grund-
lage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung
gibt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach
den bisherigem Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (stRspr, vgl. z.B.
BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 10/99 - NJW 2003, 3687
m.w.N.; BVerwG, Beschlüsse vom 25. Mai 2001 - BVerwG 4 B 81.00 -
Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 34 S. 20 f. m.w.N. und vom 29. Oktober
2003 - BVerwG 6 B 57.03 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 46 S. 31).
Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil insbesondere
in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof die Frage erör-
tert wurde, ob die von dem angefochtenen Bescheid begünstigten Programme
den ihnen zugewiesenen Fernsehkanal ausschließlich für Aus- und Fortbil-
dungsangebote nutzten. Es lag deshalb nicht fern, dass der Verwaltungsge-
richtshof diesem Gesichtspunkt für seine Entscheidung - wie geschehen -
rechtliche Bedeutung beimaß.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung
des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 47 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Bardenhewer Dr. Hahn Vormeier
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