Urteil des BVerwG vom 25.07.2005

Bier, Verordnung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 28.05
VGH 7 B 04.92
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juli 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a h n , V o r m e i e r
und Dr. B i e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs vom 18. Februar 2005 wird verworfen.
- 2 -
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 1 233 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Denn in der Be-
schwerdebegründung wird der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht in der nach
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt.
Eine solche Darlegung setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich
noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des
revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den
Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Beschluss vom 19. August 1997
- BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26). Daran fehlt es
hier. Die Beschwerde erschöpft sich darin, die Entscheidung des Berufungsgerichts
als rechtsfehlerhaft anzugreifen.
An der Unzulässigkeit der Beschwerde ändert sich im Übrigen auch dann nichts,
wenn man ihr die sinngemäß gestellte Frage entnehmen will, ob die Auslegung des
§ 3 Abs. 3 der (bayerischen) Verordnung über die Schülerbeförderung vom 8. Sep-
tember 1994 (GVBl S. 953) in der hier maßgeblichen Fassung vom 13. Juli 2001
(GVBl S. 387) durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Art. 3 Abs. 1 sowie
mit Art. 6 und 7 GG vereinbar ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts vermag die Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung
und Anwendung von irrevisiblem Landesrecht die Zulassung der Revision allenfalls
dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als kor-
rigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Normen ihrerseits ungeklärte
Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. Beschlüsse vom 15. Dezember
1989 - BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277 und vom 19. April
2005 - BVerwG 6 B 25.05 -). Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren
Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtli-
- 3 -
chen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhän-
gigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen. Auch dem trägt die
Beschwerde nicht Rechnung. Die von ihr (allenfalls) angedeutete Frage, die sie für
fallübergreifend bedeutsam hält, bezieht sich allein auf die Verfassungsmäßigkeit des
irrevisiblen Landesrechts in der Auslegung des Berufungsgerichts. Eine klä-
rungsbedürftige Frage des Bundesverfassungsrechts wird damit nicht aufgezeigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streit-
wertes auf § 47 Abs. 1, 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Hahn Vormeier Bier