Urteil des BVerwG vom 17.08.2004

Firma, Verfahrensmangel, Geeignetheit, Initiative

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 28.04
VG 7 A 3190/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. August 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
B ü g e und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom
21. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde-
verfahren auf 8 000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die allein auf die Grundsatz- (1.) und Verfahrensrüge (2.) gestützte Beschwerde
bleibt ohne Erfolg und ist deshalb zurückzuweisen.
1. Die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erfordert die Formulierung einer
bestimmten, höchstrichterlichen noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung
erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe, worin die
allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Beschluss
vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26).
Dem genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Die pauschalen Angriffe in seiner
Beschwerdebegründung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu
den hier einschlägigen Regelungen in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 6 Satz 2
WPflG, wonach diese Rechtsprechung nicht mit dem Gesetzeswortlaut in Einklang
stehe, veraltet sei und dem Gedanken der Wehrgerechtigkeit widerspreche, enthal-
ten keine ordnungsgemäße Begründung dafür, weshalb die mit den genannten Be-
stimmungen verbundenen Rechtsfragen erneut einer revisionsgerichtlichen Klärung
zugeführt werden sollten.
2. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann be-
zeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch
in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (Beschluss vom
19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26).
Dem genügt das Beschwerdevorbringen in weiten Teilen nicht.
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Soweit die Beschwerde sich gegen die vom Verwaltungsgericht unternommene Tat-
sachen- und Beweiswürdigung wendet und daraus anscheinend einen Verfahrens-
mangel ableiten will, übersieht sie, dass Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswür-
digung revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sach-
lichen Recht zuzurechnen sind (vgl. Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B
710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 m.w.N.); soweit hiervon unter dem Ge-
sichtspunkt eines Verstoßes gegen Denkgesetze im Tatsachenbereich Ausnahmen
zugelassen worden sind (vgl. BVerwGE 84, 271; Beschluss vom 3. April 1996
- BVerwG 4 B 253.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 269), verlangt die Behauptung
eines solchen Verstoßes die Darlegung, dass das Gericht einen Schluss gezogen
hat, der schlechterdings nicht gezogen werden kann (vgl. Beschluss vom 24. Mai
1996 - BVerwG 8 B 98.96 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 270). Eine derartige Dar-
legung lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen.
Soweit der Kläger in der Beschwerdebegründung vorträgt, die von ihm vorgebrachten
Gründe für seine Unentbehrlichkeit im Betrieb seien im angefochtenen Urteil nicht
berücksichtigt worden, will er offenbar die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend
machen. Diese Rüge greift nicht durch.
Das Verwaltungsgericht hat zur Kenntnis genommen und gewürdigt, dass die Firma
F./K. sich ein Mitspracherecht bei der Auswahl der Ersatzperson ausbedungen hatte
(vgl. Urteilsabdruck S. 11). Dazu steht nicht im Gegensatz, dass es eigene - von den
Bewerbungsgesprächen der genannten Firma unabhängige - Bemühungen des Klä-
gers um die Gewinnung einer Ersatzperson vermisst hat. Denn der Kläger hätte Initi-
ative entfalten und zugleich das Mitspracherecht der Firma beachten können. Darauf
hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den Vortrag des Klägers aus-
drücklich hingewiesen (vgl. Urteilsabdruck S. 14).
Soweit das Verwaltungsgericht angeführt hat, bei der Suche nach einer Ersatzkraft
seien keine besonderen Anforderungen an eine konkrete Vorbildung zu stellen ge-
wesen (Urteilsabdruck S. 14), lässt dies nicht darauf schließen, dass es den Vortrag
des Klägers außer Acht gelassen hat, ihm sei es im Wesentlichen um die Geeignet-
heit und Zuverlässigkeit des Bewerbers gegangen. Es wollte damit lediglich zum
Ausdruck bringen, dass die Suche nach einer Ersatzperson nicht durch spezielle
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Qualifikationsanforderungen erschwert worden sei. Das steht nicht im Widerspruch
zum Vorbringen des Klägers.
2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung
des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf Art. 1 § 72 KostRMoG, § 13 Abs. 1
Satz 2 GKG a.F. i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von § 5 ZPO.
Bardenhewer
Büge
Graulich