Urteil des BVerwG vom 27.05.2014

Behandlung, Ermittlungsverfahren, Gefahr, Ermessen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 27.14
OVG 11 LB 43/13
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Mai 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 24. Februar 2014 wird zurück-
gewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I
Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung, durch welche die beklagte Poli-
zeidirektion seine erkennungsdienstliche Behandlung angeordnet hat. Sie führte
gegen den seinerzeit 15 Jahre alten Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen
sexueller Nötigung. Das Jugendschöffengericht sprach den Kläger wegen se-
xuellen Missbrauchs eines Kindes für schuldig, sah von einer Jugendstrafe ab
und erlegte dem Kläger die Leistung gemeinnütziger Arbeit auf.
Der Klage gegen die noch nicht vollzogene Anordnung einer erkennungsdienst-
lichen Behandlung hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Das Oberverwal-
tungsgericht hat auf die Berufung der beklagten Polizeidirektion die Klage durch
das angefochtene Urteil abgewiesen und in den Gründen unter anderem ausge-
führt: Die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers sei im Sinne des
§ 81b Alt. 2 StPO notwendig. Es bestünden nach sachgerechter und vertretba-
rer kriminalistischer Erfahrung tragfähige Anhaltspunkte für die Annahme, der
Kläger könne trotz seines jugendlichen Alters künftig in den Kreis möglicher
Tatverdächtiger einer aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden
und die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen könne dann die Er-
mittlungen fördern. Zwar liege die Gefahr eher fern, der Kläger werde wieder im
Bereich der Sexualdelikte zum Beschuldigten eines strafrechtlichen Ermitt-
lungsverfahrens werden. Der Kläger sei jedoch nicht nur wegen der Anlasstat
polizeilich in Erscheinung getreten, bei der zudem ein Restverdacht der Verge-
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waltigung geblieben sei, sondern gegen ihn seien nach der streitigen Anord-
nung mehrere weitere Ermittlungsverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaub-
nis, Körperverletzung und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
eingeleitet worden. Angesichts des Tatvorwurfs im Anlassverfahren und der
weiteren Verfahren sei die Prognose der beklagten Polizeidirektion nicht zu be-
anstanden, der Kläger werde künftig als Tatverdächtiger in Betracht kommen.
Die beklagte Polizeibehörde habe das ihr zustehende Ermessen ausgeübt. Es
handele sich um ein intendiertes Ermessen, so dass es keiner weiteren Abwä-
gung bedurft habe, nachdem die Tatbestandsvoraussetzungen des § 81b Alt. 2
StPO festgestellt worden seien.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelas-
sen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
II
Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Die Revision ist nicht zuzulassen.
Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung
der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.
Der Kläger wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf,
ob es ermessensfehlerfrei sein könne, wenn erkennungs-
dienstliche Maßnahmen gemäß § 81b Alt. 2 StPO bereits
bei bestehendem Anfangsverdacht wegen eines Sexual-
delikts, wie sie bei Erwachsenen notwendig seien, unein-
geschränkt auch bei einem Jugendlichen im Sinne des § 1
Abs. 1 Nr. 2 JuSchG angeordnet würden.
Die Frage wäre in dieser Allgemeinheit in dem angestrebten Revisionsverfahren
nicht klärungsfähig und rechtfertigt deshalb nicht die Zulassung der Revision.
Die Frage ist zum einen nicht klärungsfähig, weil die Antwort in einer Weise von
den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängt, dass eine all-
gemeinverbindliche über den Einzelfall hinausweisende Aussage nicht möglich
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ist, die aber erst die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung begründen
würde. Dies macht nicht zuletzt die Beschwerdebegründung deutlich, welche
die Antwort auf die aufgeworfene Frage in der Gesamtheit von zahlreichen Ein-
zelumständen sucht, die den konkreten Fall prägen sollen.
Die Frage ist zum anderen vor allem deshalb nicht klärungsfähig, weil sie sich
auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsge-
richts so nicht stellt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Notwendigkeit einer
erkennungsdienstlichen Behandlung nicht allein, ja nicht einmal im Schwer-
punkt aus der Prognose hergeleitet, der Kläger könne anknüpfend an die An-
lasstat, so wie das Jugendschöffengericht sie abgeurteilt hat, auch künftig als
Tatverdächtiger eines Sexualdelikts in Erscheinung treten. Es hat diese Gefahr
ausdrücklich als fernliegend bezeichnet und mitentscheidend darauf abgestellt,
dass gegen den Kläger der Restverdacht einer weitaus schwerer wiegenden
Straftat verblieben ist und insbesondere weitere Ermittlungsverfahren wegen
anderer Delikte geführt worden sind. Das Oberverwaltungsgericht hat bezogen
auf die Ermessensentscheidung der beklagten Polizeidirektion angenommen,
die aus diesem Grund vorliegende Tatbestandsvoraussetzung für die Anord-
nung einer erkennungsdienstlichen Behandlung habe eine weitere Abwägung
entbehrlich gemacht, weil keine Gesichtspunkte ersichtlich seien, die zusätzlich
hätten berücksichtigt werden müssen. Damit fehlt der aufgeworfenen Frage
insgesamt die tatsächliche Grundlage, auf der sie in einem Revisionsverfahren
geklärt werden könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Neumann
Dr. Graulich
Prof. Dr. Hecker
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