Urteil des BVerwG vom 06.07.2011

Urteil vom 06.07.2011

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 27.11 (6 PKH 6.11)
OVG 11 ME 17/11 (VG 6 B 1/10 und 6 B 53/10)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juli 2011
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Graulich und
Vormeier
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
21. Januar 2011 wird verworfen.
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Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe zu
bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird ab-
gelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Be-
schluss nicht.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzu-
lehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten
Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114
Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3
GKG abgesehen.
Büge
Dr. Graulich
Vormeier
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