Urteil des BVerwG vom 13.10.2010

Form, Verordnung, Zustellung, Anerkennung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 27.10 (6 C 38.10)
VG 2 A 277/08 MD
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Oktober 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Möller
beschlossen:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg
über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil
vom 23. Februar 2010 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren sowie für das Revisionsverfahren - insoweit
vorläufig - auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist be-
gründet. Der Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 34 Satz 1 und 2 WPflG und § 135 Satz 3 VwGO.
Das Revisionsverfahren kann dem Senat Gelegenheit geben, die von der Be-
klagten sinngemäß aufgeworfene Frage zu klären, ob die Einberufung zum
Grundwehrdienst nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 KDVG unzulässig ist, wenn der
Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer an demselben Tag gestellt
wird, an dem der Einberufungsbescheid dem Antragsteller gemäß § 5 VwZG
gegen Empfangsbekenntnis zugestellt wird, unabhängig davon, ob die Be-
scheidzustellung der Antragstellung an diesem Tag tatsächlich zeitlich voraus-
gegangen ist.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1
und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revi-
sionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs.2 und § 63 Abs. 1 Satz 1
GKG.
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Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 6 C 38.10 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Neumann
Dr. Graulich
Dr. Möller