Urteil des BVerwG vom 07.07.2008

Bier, Schule, Drohung, Einfluss

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 27.08
VGH 7 B 06.2352
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juli 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn und
Dr. Bier
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 19. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf
5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Revision ist nicht gemäß § 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO wegen des allein geltend gemachten Verfahrensmangels unzurei-
chender Sachverhaltsaufklärung zuzulassen.
Ein Verfahrensmangel ist nur dann hinreichend bezeichnet i.S.d. § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsa-
chen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Hin-
sichtlich des von der Beschwerde behaupteten Verstoßes gegen den Amts-
ermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss im Einzelnen vorgetragen wer-
den, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden
hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen in
Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei
Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich ge-
troffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits
im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Ver-
handlung, auf die Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder inwiefern
sich die Beweisaufnahme dem Gericht von sich aus hätte aufdrängen müssen
(Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 14 f. m.w.N.). Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar,
das Unterlassen von Beweisanträgen, zu kompensieren (stRspr; s. Beschluss
vom 29. März 2007 - BVerwG 4 BN 5.07 - juris Rn. 4 m.w.N.).
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Das Beschwerdevorbringen genügt den vorstehend beschriebenen Darle-
gungsanforderungen in mehrfacher Hinsicht nicht. Insbesondere lässt sich der
Beschwerde nicht entnehmen, inwiefern sich dem Verwaltungsgerichtshof die
Erhebung der vom Kläger zuvor nur schriftsätzlich angeregten Beweisaufnahme
hätte aufdrängen müssen. Die Beschwerde macht geltend, dass die dem Kläger
angelastete Äußerung, wonach „an dieser Schule auch so etwas wie in Erfurt
passieren“ könnte, einzig auf das Verhalten des Schulleiters zurückzuführen
sei; gegen diesen seien seitens der Schüler mehrfach Drohungen ausge-
sprochen worden, auf die der Kläger habe aufmerksam machen wollen. Sie
macht aber nicht deutlich, wieso dies den Verwaltungsgerichtshof - ausgehend
von seiner materiellen Rechtsauffassung - dazu hätte veranlassen müssen, von
sich aus zur weiteren Sachverhaltsaufklärung Zeugen zu laden. Denn dieser
hat den Erklärungsversuch des Klägers, wonach es sich um eine Warnung und
nicht um eine Drohung handeln sollte, nicht nur für wenig glaubhaft, sondern
auch für rechtlich unbeachtlich gehalten, weil es allein darauf angekommen sei,
wie der damalige Adressat der Äußerung diese vernünftigerweise habe verste-
hen dürfen.
Darüber hinaus fehlt es auch an näheren Darlegungen dazu, welches Ergebnis
diese vermisste Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern sie
auf das Ergebnis von Einfluss gewesen wäre. Die Beschwerde trägt lediglich
vor, es hätte bewiesen werden können, dass der Kläger einen Amoklauf an der
Schule weder geplant noch mit einem solchen gedroht habe. Sie gibt aber nicht
zu erkennen, was die Zeugen im Einzelnen zur Aufhellung des „objektiven
Empfängerhorizontes“ der umstrittenen Äußerung hätten beitragen können, der
nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Verwal-
tungsgerichtshofs bereits durch eine Vielzahl negativer Verhaltensweisen des
Klägers vorgeprägt war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Dr. Bardenhewer
Dr. Hahn
Dr. Bier
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