Urteil des BVerwG vom 01.04.2004

Urteil vom 01.04.2004

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 27.04
OVG 12 E 10072/04.OVG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. April 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Januar 2004
wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- 2 -
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde und die weiteren vom Antragsteller eingelegten Rechtsmittel sind
als unzulässig zu verwerfen, weil - abgesehen von weiteren Zulassungserfordernis-
sen - Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152
Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Be-
schluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Bardenhewer
Hahn
Graulich