Urteil des BVerwG vom 18.07.2011

Bier

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 26.11
OVG 11 M 16.11
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juli 2011
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Vormeier und Dr. Bier
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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G r ü n d e :
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungs-
gerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Mai 2011 mit Schriftsatz vom 8. Juli 2011
zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender
Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO
einzustellen. Über die erhobene Anhörungsrüge hat das Oberverwaltungsge-
richt Berlin-Brandenburg zu befinden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für
das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden (s. § 152a VwGO).
Büge
Vormeier
Dr. Bier
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