Urteil des BVerwG vom 24.07.2008

Veranstaltung, Überprüfung, Behandlung, Aufklärungspflicht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 26.08
VG M 15 K 06.3714
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juli 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und
Dr. Graulich
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichts München vom 11. Februar 2008 wird zurückge-
wiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Grundsatz- (1.) und Verfahrensrüge (2.) gestützte Beschwerde
bleibt ohne Erfolg.
1. Mit der Grundsatzrüge bringt der Kläger vor, im streitgegenständlichen Fall
sei „die grundsätzliche Auswirkung eines sog. ‚Wehrübungsverbotes’ zu klären,
sowie die juristische Peripherie“. Das zuständige Ausgangsgericht habe diese
Fragestellungen bewusst ausgeklammert, obwohl diese Klärung für eine ver-
waltungsgerichtliche Entscheidung notwendig gewesen wäre.
Eine den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügende Darlegung
setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeu-
tung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Formulierung einer bestimmten, höchst-
richterlichen noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen
Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die
allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl.
Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26). An diesen Voraussetzungen fehlt es.
1
2
3
- 3 -
Mit dem klägerischen Vorbringen ist weder eine Rechtsfrage dargetan noch die
Notwendigkeit einer Klärung für den vorliegenden Rechtsstreit. An der Formu-
lierung einer Rechtsfrage fehlt es, weil diese sich grundsätzlich auf eine be-
stimmte Norm beziehen und deren Voraussetzungen und Rechtsfolgen betref-
fen muss (Beschluss vom 23. Januar 2001 - BVerwG 6 B 35.00 - WissR 2001,
377). Diesen Anforderungen genügt die begehrte Klärung der Auswirkung eines
sog. „Wehrübungsverbotes“ nicht. Bereits das angegriffene Urteil des Verwal-
tungsgerichts zeigt, dass das den Rechtsstreit auslösende „Wehrübungsverbot“
in rechtlich unterschiedlicher Weise begründet sein und dementsprechend auch
in unterschiedlicher Weise angreifbar sein kann. Der Fragestellung fehlt es da-
her an der hinreichenden Konkretisierung auf einen bestimmten rechtlichen
Sachverhalt. Darüber hinaus hat der Kläger nicht die Notwendigkeit der Klärung
der Rechtsfrage für den von ihm angestrebten Ausgang des Rechtsstreits dar-
getan. Den ersten Hauptantrag hat das Verwaltungsgericht nämlich abgewie-
sen, weil es die nachträgliche Umwandlung der Einladung des Klägers zu einer
dienstlichen Veranstaltung am 17. und 18. November 2005 in eine Einberufung
zu einer Kurzwehrübung nicht für möglich gehalten hat. Das „Wehrübungsver-
bot“ spielte dabei keine entscheidende Rolle. Den zweiten Hauptantrag
- festzustellen, dass das durch das Personalamt der Bundeswehr ausgespro-
chene Wehrübungsverbot rechtswidrig war - hat das Verwaltungsgericht abge-
wiesen, weil das dem Wehrübungsverbot zugrunde liegende Dienstvergehen im
Zeitpunkt des Erlasses des Wehrübungsverbotes noch nicht nach § 8 Abs. 9
WDO zu tilgen gewesen sei, so dass es für die Nichtheranziehung zu Wehr-
übungen einen - eine Willkürentscheidung ausschließenden - sachlichen Grund
gegeben habe. Es ist anhand der Darlegungen in der Beschwerdebegründung
nicht erkennbar, dass die vom Kläger angestrebte Klärung der Bedeutung und
Auswirkung eines sog. Wehrübungsverbotes etwas an der vom Verwaltungsge-
richt getroffenen Entscheidung ändern könnte. Die Grundsatzrüge kann deshalb
nicht zum Erfolg führen.
2. Mit der Verfahrensrüge bringt der Kläger vor, dem Urteil liege eindeutig ein
falsches Verständnis von Prozesserklärungen zugrunde. In den Gründen des
Urteils werde vom Verwaltungsgericht zwar die Problematik des „Wehrübungs-
4
5
- 4 -
verbotes“ unter Berücksichtigung von § 8 Abs. 9 WDO erkannt. Übersehen wor-
den sei aber, dass er, der Kläger, keine grundsätzliche Erwägung eingeklagt,
sondern konkret seinen Antrag dahingehend gestellt habe, dass das durch das
Personalamt der Bundeswehr ausgesprochene „Wehrübungsverbot“ rechtswid-
rig gewesen sei. Dieser zweite Hauptantrag sei vom Gericht fehlerhaft interpre-
tiert worden, da dieser Antrag lediglich im Lichte des ersten Hauptantrages auf-
gefasst worden sei, der sich auf die dienstliche Veranstaltung vom 17. und
18. November 2005 gerichtet habe. Das Gericht hätte insoweit seiner Aufklä-
rungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nachkommen und sein tatsächliches
Begehren feststellen müssen. Sein zweiter Hauptantrag habe nur dahingehend
verstanden werden können, dass das Feststellungsbegehren hinsichtlich des
kritisierten Wehrübungsverbotes sich ausschließlich auf die Zeitphase Novem-
ber 2005 bezogen habe.
Im Kern beanstandet der Kläger, dass das Verwaltungsgericht bei der Überprü-
fung der Rechtmäßigkeit des Wehrübungsverbots nicht auf den Zeitpunkt sei-
nes Erlasses am 28. Juli 2003, sondern auf denjenigen der Veranstaltung vom
17. und 18. November 2005 hätte abstellen müssen. Die Frage, welcher Zeit-
punkt für das Gericht bei der Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung
maßgeblich ist, beurteilt sich nach materiellem Recht. Die Behandlung dieser
materiellrechtlichen Frage durch das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall
kann daher nicht Gegenstand einer Verfahrensrüge sein.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen, weil er das
Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert be-
stimmt sich nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Dr. Bardenhewer Büge Dr. Graulich
6
7