Urteil des BVerwG vom 26.04.2007

Urteil vom 26.04.2007

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 26.07 (6 PKH 4.07)
VGH 7 CE 07.582
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. April 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn
und Dr. Graulich
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. März
2007 wird verworfen.
Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe zu
bewilligen, wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören die hier angefochtenen Be-
schlüsse nicht.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beab-
sichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 21 Abs. 1 Satz 3
GKG.
Dr. Bardenhewer Dr. Hahn Dr. Graulich
1
2
3