Urteil des BVerwG vom 11.05.2006

Bier

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 26.06 (6 PKH 2.06)
OVG 13 PA 139/06
OVG 13 PA 539/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Mai 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich
und Dr. Bier
beschlossen:
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüsse
des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
9. Februar 2005 (OVG 13 PA 539/04 und vom 7. April
2006 (OVG 13 PA 139/06) wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe zu
bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird ab-
gelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Der Antragsteller wendet sich im Wege der Beschwerde gegen den Beschluss
des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2005 (OVG
13 PA 539/04), mit dem seine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozess-
kostenhilfe in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 8. Ok-
tober 2004 (VG 6 B 145/04) zurückgewiesen wurde, sowie den Beschluss des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. April 2006 (OVG 13 PA
139/06), mit welchem ein Antrag auf Aufhebung des Beschlusses vom 9. Fe-
bruar 2005 abgelehnt worden war.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören die hier angefochtenen Be-
schlüsse nicht.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Bei-
ordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben
genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO
i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.
Dr. Bardenhewer Dr. Graulich Dr. Bier
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