Urteil des BVerwG vom 22.04.2005

Passivlegitimation, Verfahrensmangel, Rüge, Erlass

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 26.05
VGH 7 B 03.1392
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. April 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. G r a u l i c h und V o r m e i e r
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs vom 24. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 413 720,89 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.)
und des Vorliegens eines Verfahrensmangels (2.) gestützte Beschwerde hat keinen
Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die
Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Inte-
resse der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darle-
gungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung
einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentschei-
dung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe vor-
aus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen
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soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 14). Daran gemessen hat die Beschwerde keinen Erfolg.
Die Klägerinnen möchten folgende Frage geklärt wissen: "Ist in einem Prozess über
die Vermögensauseinandersetzung eines öffentlich-rechtlichen Schulverbandes nach
Auflösung dieses Schulverbandes, wenn der Zweckverband nur noch aus einem
Mitglied besteht, dieses letzte verbleibende Mitglied als richtiger Beklagter pas-
sivlegitimiert, oder ist eine Klage gegen den lediglich zum Zwecke der Vermögens-
auseinandersetzung fiktiv als fortbestehend geltenden Schulverband selbst zu rich-
ten, ist also ausnahmsweise ein rechtlich und tatsächlich bereits erloschener, nur
fiktiv zum Zwecke der Vermögensauseinandersetzung als fortbestehend geltender
Schulverband passivlegitimiert?" Es ist bereits fraglich, ob damit eine über den Ein-
zelfall hinausgehende Bedeutung dargetan ist. Jedenfalls bezieht sich die Frage nicht
auf eine für eine Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts. Sie
betrifft die das Berufungsurteil tragende Erwägung des Verwaltungsgerichtshofs, der
Beklagte sei nicht passivlegitimiert, weil die geltend gemachten Ansprüche der
Klägerinnen gegen den für seine Vermögensauseinandersetzung fortbestehenden
Schulverband Bechhofen zu richten wären. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass
für die von den Klägerinnen erhobene Klage derjenige passivlegitimiert sei, der nach
materiellem Recht zu der von den Klägerinnen beanspruchten Leistung im Falle der
Berechtigung des Anspruchs verpflichtet wäre. Der Verwaltungsgerichtshof ist weiter
davon ausgegangen, dass sich aus Art. 9 Abs. 11 des Bayerischen
Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung von
7. Juli 1994 (BayGVBl S. 728) ergebe, dass die Klage gegen den Schulverband
Bechhofen zu richten sei. Mithin hat sich die Frage der Passivlegitimation für den
Verwaltungsgerichtshof allein unter dem Gesichtspunkt von Landesrecht gestellt, so
dass auch die von den Klägerinnen als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage
irrevisibles Recht betrifft. Bundesrecht war für das Berufungsgericht im Zu-
sammenhang mit der Frage der Passivlegitimation Bundesrecht ohne Bedeutung.
2. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Verfahrensmangel im Sinne von
§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
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Die Klägerinnen halten dem Berufungsgericht als Verfahrensfehler vor, sein Urteil sei
eine unzulässige Überraschungsentscheidung, weil vor Ergehen des Urteils vom Ge-
richt nicht darauf hingewiesen worden sei, dass entgegen der vom Verwaltungsge-
richt vertretenen Auffassung die Klage mangels Passivlegitimation unbegründet sei.
Die Rüge hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Klägerinnen nicht durch
den Erlass eines Überraschungsurteils das rechtliche Gehör versagt. Ein Überra-
schungsurteil liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen
oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und da-
mit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der nach dem bisherigen Verlauf des
Verfahrens nicht zu rechnen war (vgl. Beschluss vom 25. Mai 2001 - BVerwG 4 B
81.00 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 34 S. 20 f.; Beschluss vom 25. August
2003 - BVerwG 6 B 43.03 - Buchholz 451.45 § 101 HwO Nr. 2). Diese Vorausset-
zungen sind hier nicht gegeben. Die Frage der Passivlegitimation war unter anderem
Gegenstand der Begründung des Antrags des Beklagten auf Zulassung der Berufung
und der Berufungsbegründung. Die Klägerinnen haben sowohl im Rahmen der
Begründung ihres Antrags auf Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Beru-
fung als auch im Rahmen ihrer Berufungserwiderung zu der Frage der Passivlegiti-
mation Stellung genommen. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Ver-
handlung vor dem Verwaltungsgerichtshof hat das Gericht darauf hingewiesen, es
könnte nahe liegen, den Schulverband bis zum Ende der Auseinandersetzung als
fortbestehend anzusehen. Diese Erwägung betraf die Frage der Passivlegitimation.
Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, warum die Voraussetzungen eines Über-
raschungsurteils vorliegen könnten.
3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung
des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m.
§ 52 Abs. 3 GKG.
Bardenhewer
Graulich
Vormeier