Urteil des BVerwG vom 15.04.2004

Rüge, Verordnung, Rundfunk, Einheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 26.04
VGH 2 S 963/03
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. April 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und V o r m e i e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 11. Dezember 2003 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 700 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Gesichtspunkte der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.), der
Divergenz (2.) und der Verletzung von Bundesrecht (3.) gestützte Beschwerde ist
unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO genügt.
1. Der Kläger hält es für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, ob "ein Autoradio in einem Transportbus einer dezentral
organisierten Jugendhilfeeinrichtung (bzw. einer sonstigen, im Sinne von § 6
RGebStV i.V.m. § 3 BefrVO des jeweiligen Bundeslandes privilegierten Einrichtung)
dann von der Rundfunkgebührenpflicht befreit (ist), wenn dieses Fahrzeug Hilfsmittel
und Bestand einer stationären Einrichtung ist". Damit ist der Zulassungsgrund einer
grundsätzlichen Bedeutung nicht ausreichend dargelegt.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die
erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts auf-
wirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtli-
cher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt
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insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und
für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und
außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinaus-
gehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG
7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26). Die von dem Kläger aufge-
worfene Frage betrifft die Auslegung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Rundfunkgebühren-
staatsvertrages - RGebStV - vom 31. August 1991 (Art. 4 des Staatsvertrags über
den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 - Baden-WürttGBl.
S. 745 -), geändert durch § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags - RFinSTV -
(Art. 5 des Dritten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
vom 26. August/11. September 1996 - Baden-WürttGBl. S. 753 -) und § 3 Abs. 1
Nr. 3 der Verordnung der Landesregierung über die Voraussetzungen für die Befrei-
ung von der Rundfunkgebührenpflicht (Befreiungsverordnung - BefrVO -) vom
21. Juli 1992 (Baden-WürttGBl. S. 573), zuletzt geändert durch Verordnung vom
22. April 2002 (Baden-WürttGBl. S. 178). Nicht nur die Bestimmungen der Befrei-
ungsverordnung sind irrevisibel, sondern auch diejenigen des Rundfunkgebühren-
staatsvertrags, weil die Länder von der nach Art. 99 GG gegebenen Möglichkeit,
Landesrecht für revisibel zu erklären, insoweit keinen Gebrauch gemacht haben (vgl.
Urteil vom 9. Dezember 1998 - BVerwG 6 C 13.97 - BVerwGE 108, 108 <110>).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können Fehler bei
der Auslegung und/oder Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision
allenfalls dann begründen, wenn diese auf der Nichtbeachtung von Bundesrecht be-
ruhen und die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maß-
stab angeführten - bundesrechtlichen Normen ihrerseits ungeklärte Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. Beschluss vom 15. Dezember 1989
- BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277; Beschluss vom
1. September 1992 - BVerwG 11 B 24.92 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171). Wird
eine Vorschrift des Landesrechts als bundesverfassungsrechtlich bedenklich
angesehen, ist im Einzelnen darzulegen, gegen welche verfassungsrechtliche Norm
verstoßen wird und ob sich bei der Auslegung dieser Bestimmung Fragen grundsätz-
licher Bedeutung stellen, die sich nicht aufgrund bisheriger oberstgerichtlicher
Rechtsprechung - insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts - beantworten las-
sen (vgl. Beschluss vom 27. August 2003 - BVerwG 6 B 53.03 – Umdruck S. 3).
Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht. Soweit eine unzutreffende Auslegung
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des Tatbestandsmerkmals "Einrichtungen" in § 6 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV und § 3
BefrVO beanstandet wird, ist die Rüge schon deshalb nicht ausreichend begründet,
weil keine Nichtbeachtung von Bundesrecht beanstandet wird. Dass eine revisi-
onsgerichtliche Entscheidung faktisch sämtliche Befreiungsverordnungen der Bun-
desländer beträfe, wie der Kläger meint, ändert nichts daran, dass die hier in Rede
stehende Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung das nichtrevisible Lan-
desrecht betrifft. Soweit der Kläger eine Verletzung von Art. 3 und Art. 5 GG rügt, ist
die Beschwerde bereits deshalb nicht ausreichend begründet, weil sie nicht ansatz-
weise darlegt, welche Fragen grundsätzlicher Bedeutung sich bei der Auslegung die-
ser Verfassungsbestimmungen stellen.
2. Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes einer Divergenz sind ebenfalls nicht
ausreichend dargelegt. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnen-
de Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend be-
zeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Ent-
scheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem
in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte
aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung
derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder
unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in
seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen
(vgl. Beschluss vom 19. August 1997, a.a.O.). Daran gemessen ist die Rüge nicht
ausreichend begründet. Der Kläger beanstandet, der Verwaltungsgerichtshof habe
auf Seite 9 der Gründe des angefochtenen Urteils in Auslegung des Begriffs
"Einrichtungen" in § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO und § 6 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV einen
Rechtssatz aufgestellt, der von einem Rechtssatz in dem Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 24. Februar 1994 (- BVerwG 5 C 42.91 - DVBl. 1994, 1298)
abweiche. Damit kann eine die Zulassung rechtfertigende Divergenz schon deshalb
nicht begründet werden, weil sich die Erwägung des Bundesverwaltungsgerichts in
dem angezogenen Urteil auf das Tatbestandsmerkmal "Einrichtung" im Sinne von
§ 100 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 des Bundessozialhilfegesetzes beziehen, sodass die
behauptete Abweichung unterschiedliche Rechtsvorschriften betrifft.
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3. Soweit der Kläger eine Verletzung von § 13 Abs. 3 und Abs. 4 des Rundfunk-
staatsvertrags (RStV) vom 31. August 1991 (Art. 1 des Staatsvertrags über den
Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31..August 1991), zuletzt geändert durch
Art. 1 des Siebten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
vom 23./26. September 2003 (Baden-WürttGBl. 2004 S. 104), beanstandet, rechtfer-
tigt dies die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil eine fehlerhafte oder
unterbliebene Anwendung auch des revisiblen Rechts kein Zulassungsgrund im Sin-
ne von § 132 Abs. 2 VwGO ist.
4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung
des Wertes des Streitgegenstandes auf § 13 Abs. 2 GKG.
Bardenhewer Hahn Vormeier