Urteil des BVerwG vom 21.08.2003

Vorverfahren, Rechtliches Gehör, Widerspruchsverfahren, Übereinstimmung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 26.03
VG 1 E 1504/98 (3)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. August 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a r d e n h e w e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht B ü g e und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 5. Dezember
2002 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 200 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der zunächst als wehrdienstfähig gemusterte Kläger wurde im Widerspruchsverfahren, in
dem er von seinem Prozessbevollmächtigten vertreten wurde, wegen einer nunmehr erst-
mals vorgetragenen Knallphobie ausgemustert und erstrebt mit seiner Frage, die Hinzuzie-
hung des Prozessbevollmächtigten zum Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Auch die auf die Abweichungs- (1.) und
Verfahrensrüge (2.) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg.
1. Die Abweichungsrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht begründet. Eine die Revision
gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz verlangt die Darlegung eines inhalt-
lich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatzes, mit
dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder des
Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwal-
tungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung
derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unter-
bliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder das Bun-
desverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt hingegen weder den
Anforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (Beschluss vom
19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26).
Der Kläger macht geltend, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevoll-
mächtigten im Vorverfahren nach § 80 Abs. 2 VwVfG ab, indem es bei der Beurteilung der
Zumutbarkeit, das Vorverfahren selbst zu führen, nicht auf die "persönlichen Verhältnisse"
abstelle, sondern diesen Maßstab durch die Betrachtung eines "Durchschnittswehrpflichti-
gen" ersetze, und verweist hierzu auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
22. Januar 1997 - BVerwG 8 C 39.95 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 39.
Das Verwaltungsgericht zitiere zwar diese Rechtsprechung, verkenne aber deren Inhalt und
weiche insofern von ihr ab. Die rechtliche Abweichung komme insbesondere in folgender
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Passage zum Ausdruck: "Selbst wenn der Kläger aufgrund höchst individueller Disposition
insoweit (sc... hinsichtlich der persönlichen Geltendmachung seiner Erkrankung an einer
Knallphobie bereits im Musterungsverfahren) vor einer für ihn nicht überwindbaren Hemm-
schwelle gestanden haben sollte, ändert dies am Ergebnis nichts, denn abzustellen ist auf
den "Durchschnittswehrpflichtigen" mit etwa gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand wie der
Kläger; ..." (Urteil S. 8).
Der Beschwerde kann nicht in der Einschätzung gefolgt werden, das Verwaltungsgericht sei
damit im abstrakten Rechtssatz von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
abgewichen. Den abstrakten Rechtssatz zur Auslegung von § 80 Abs. 2 VwVfG hat das
Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts gebildet, und es hat auch nicht etwa den Zusammenhang zwischen den persönlichen
Verhältnissen des Klägers und dem mutmaßlichen Verhalten eines "Durchschnittswehrpflich-
tigen" verkannt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung zu § 80 Abs. 2 VwVfG aus-
geführt, dass - ungeachtet der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers in § 80
Abs. 2 VwVfG und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, im Vorverfahren eine Vertretung des Wider-
spruchsführers durch Rechtsanwälte oder sonstige Bevollmächtigte in der Regel weder für
üblich noch erforderlich zu halten - die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtig-
ten im Vorverfahren von der Prüfung im Einzelfall abhängt. Danach ist die Notwendigkeit der
Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren unter Würdigung der jeweiligen Ver-
hältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob
sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen
Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist
die Zuziehung eines Rechtsanwalts nach § 80 Abs. 2 VwVfG dann, wenn es der Partei nach
ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten
ist, das Vorverfahren selbst zu führen (stRspr; vgl. u.a. Urteile vom 14. November 1979
- BVerwG 8 C 19.78 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 1 S. 1 , vom 14. Januar
1983 - BVerwG 8 C 73.80 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 13 S. 15 f., vom 28. Oktober 1983
- BVerwG 8 C 185.81 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 15 , vom 26. November 1985
- BVerwG 8 C 115.83 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 18 , vom 14. August 1987
- BVerwG 8 C 129.84 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 25 S. 7 , vom 15. Februar
1991 - BVerwG 8 C 83.88 - Buchholz 310 § 72 VwGO Nr. 14 S. 1 <4> und vom 26. Februar
1993 - BVerwG 8 C 68.91 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 34 S. 41 <43>). Einerseits erlaubt
die Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse sowie der Schwierigkeit der Sache eine
Einzelfallprüfung. Das Abstellen auf den Bildungs- und Erfahrungsstand Widerspruchsfüh-
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rers beinhaltet sogar eine gewisse Subjektivierung des Beurteilungsmaßstabs. Diese wird
jedoch zugleich begrenzt durch den objektiven Maßstab des "vernünftigen Bürgers". Diese
Begrenzung ist erforderlich, weil eine vollständige Subjektivierung die Entscheidung des
Gesetzgebers, die Erstattung von Anwaltskosten im Vorverfahren an die Voraussetzung der
Notwendigkeit zu knüpfen, konterkarieren und zudem die Berechenbarkeit behördlicher und
gerichtlicher Kostenentscheidungen beseitigen würde. Es liegt daher in der Logik der gebo-
tenen Objektivierung persönlicher Verhältnisse, dass außerordentliche psychische Befind-
lichkeiten der hier geltend gemachten Art kostenrechtlich irrelevant sind. Indem das Verwal-
tungsgericht daher den mutmaßlichen "vernünftigen Bürger" als "Durchschnittswehrpflichti-
gen" bezeichnet, hat es sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts gehalten.
2. Die Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) bleiben ebenfalls ohne Erfolg.
a) Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) sowie ei-
nen gleichzeitigen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) sieht der Kläger
darin, dass das Verwaltungsgericht - unter Zugrundelegung seines eigenen rechtlichen
Prüfungsmaßstabes - seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung hätte nachgehen
müssen, wonach gerade der Umstand, dass die Knallphobie zunächst verschwiegen worden
sei, belege, dass er aufgrund dieser Erkrankung und seiner Persönlichkeitsstruktur nicht in
der Lage gewesen sei, das Verfahren selbst zu führen. Gerade unter Berücksichtigung der
vom Verwaltungsgericht selbst als Maßstab genannten "persönlichen Verhältnisse" hätte es
diesen Vortrag berücksichtigen und gewichten müssen. Die Frage, ob eine gesundheitliche
Einschränkung die Fähigkeit beeinträchtigt habe, die eigenen Rechte sachgerecht zu vertre-
ten, sei selbstverständlich im Rahmen der "persönlichen Verhältnisse" zu berücksichtigen
und nicht mit dem Hinweis auf einen Durchschnittswehrpflichtigen auszublenden. Gerade
dann, wenn man davon ausgehe, dass er seine Knallphobie nicht vorgetragen habe, die
wehrpflichtrechtliche Relevanz dieser Erkrankung aber ohne weiteres erkennbar gewesen
sei, könne der Umstand, dass dieser doch so offenkundige Umstand bei der Untersuchung
verschwiegen worden sei, nur krankheitsbedingte oder sonstige persönlichkeitsbedingte
Ursachen haben.
Die geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat sich
ausführlich mit den Fragen beschäftigt, aus welchen Gründen der Kläger erst verhältnismä-
ßig spät Hinweise auf die Knallphobie gegeben hat und welche Rückschlüsse dies mögli-
cherweise auf seinen Krankheitszustand zulässt. Dabei hat es ausdrücklich die vom Kläger-
vertreter unternommene Interpretation - es könne zu den Merkmalen einer psychisch be-
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dingten Erkrankung gehören, diese Dritten gegenüber zu verschweigen - als "jedenfalls ver-
tretbar" bezeichnet. Allerdings hat es von weiteren Aufklärungsschritten abgesehen, weil es
nach seinem rechtlichen Ansatz maßgeblich nicht auf den tatsächlichen gesundheitlichen
Zustand des Klägers ankam, sondern darauf, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem
Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage anwaltlicher Hilfe bedient ha-
ben würde. Angesichts des vom Kläger angestrebten Hochschulstudiums hat es diese Frage
verneint. Das Gericht hat es für ausgeschlossen erachtet, dass ein solcher Wehrpflichtiger
es unterlasse, anlässlich eines Musterungsverfahrens Entsprechendes vorzutragen. Diese
Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts machte eine weitere Sachverhaltsaufklärung in
der vom Kläger gewünschten Richtung entbehrlich. Das Verwaltungsgericht war auch nicht
etwa verpflichtet, seine Rechtsauffassung vor Erlass des angefochtenen Urteils mit dem
Kläger zu erörtert; von einer unzulässigen Überraschungsentscheidung kann in Anbetracht
der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 80 Abs. 2 VwGO
nicht die Rede sein.
b) Einen Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie die Grundsätze der rich-
terlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) sieht der Kläger darin, dass das Urteil
bei verständiger Würdigung nicht mehr verständlich sei. Es sei unauflösbar widersprüchlich,
wenn einerseits dargelegt werde, dass es auf die persönlichen Verhältnisse im Einzelfall
ankomme, andererseits aber die insoweit ausdrücklich als "vertretbar" und damit als erheb-
lich anerkannten Umstände mit dem Hinweis auf den maßgeblichen Durchschnittswehr-
pflichtigen als entscheidungsunerheblich zurückgewiesen würden. Es sei schlechterdings
kein sachlicher Grund erkennbar, die persönliche Erkrankung und die daraus folgenden Ein-
schränkungen bei der Wahrnehmung der eigenen Rechte im Widerspruchsverfahren außer
Acht zu lassen.
Auch diese Rüge ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der
ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 80 Abs. 2 VwVfG zwischen
einer Einzelfallbetrachtung - unter Beachtung der persönlichen Verhältnisse des Wider-
spruchsführers und der Schwierigkeit der Sache - und dem verallgemeinernden Beurtei-
lungsmaßstab des "vernünftigen Bürgers" bzw. des "Durchschnittswehrpflichtigen" unter-
schieden. Aus dieser Unterscheidung ergibt sich folgerichtig die Einordnung einerseits der
Knallphobie als eines der Pauschalierung entzogenen Einzelumstandes und andererseits die
verallgemeinernde Betrachtung der "Notwendigkeit" anhand des mutmaßlichen Verhaltens
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eines idealtypischen Dritten. Darin liegt kein Widerspruch; vielmehr werden Abgrenzungskri-
terien angewandt, die - wie aufgezeigt - subjektive und objektive Elemente zugleich enthal-
ten.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes
für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 13 Abs. 2 GKG.
Bardenhewer Büge Graulich
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Wehrrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquelle:
VwVfG § 80 Abs. 2
Stichworte:
Vorverfahren; Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten; Musterung; Knallphobie.
Leitsatz:
Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren kann nicht
damit begründet werden, dass der Widerspruchsführer aufgrund einer psychischen Aus-
nahmesituation nicht in der Lage gewesen sei, die Erkrankung an der Knallphobie den
Wehrersatzbehörden von sich aus mitzuteilen.
Beschluss des 6. Senats vom 21. August 2003 - BVerwG 6 B 26.03
I. VG Darmstadt vom 05.12.2002 - Az.: VG 1 E 1504/98 (3) -