Urteil des BVerwG vom 03.05.2010

Bier

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 25.10
OVG 2 PA 172/10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Mai 2010
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Bier und Dr. Möller
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. April
2010 wird verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewil-
ligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abge-
lehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen
angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Ent-
scheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung
eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten
Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114
Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3
GKG abgesehen.
Büge
Dr. Bier
Dr. Möller
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