Urteil des BVerwG vom 08.07.2008

Persönliche Anhörung, Treu Und Glauben, Rechtliches Gehör, Gebrauchtwagen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 25.08
OVG 7 A 11058/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juli 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn und
Dr. Bier
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 29. Januar 2008 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes des Beschwerdeverfah-
rens wird auf 792,71 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, die sich auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Be-
deutung der Rechtssache (1.) und des Verfahrensmangels (2.) stützt, hat kei-
nen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache ist nur dann im Sinne dieser Vor-
schrift grundsätzlich bedeutsam, wenn eine für die erstrebte Revisionsent-
scheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts im Interesse der Einheit oder
der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Den Darle-
gungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzun-
gen im vorliegenden Fall erfüllt sind.
Der Kläger will im Hinblick auf § 4 Abs. 4 des Rundfunkgebührenstaatsvertra-
ges - RGebStV - geklärt wissen, ob „es dem Schuldner von Rundfunkgebühren
grundsätzlich verwehrt (ist), sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen,
wenn die Landesrundfunkanstalt Gebühren nacherhebt, weil der Gebühren-
schuldner sich nicht angemeldet hat“. Er fragt weiter, ob „für den Fall, dass sich
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der Gebührenschuldner nicht auf die Einrede der Verjährung berufen (kann),
das Unterlassen der Anmeldung kausal für die Nichterhebung von Gebühren
sein“ muss. Diese Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, denn
sie beziehen sich im hier vorliegenden Streitfall (noch) auf irrevisibles Landes-
recht. Das Rundfunkgebührenrecht wurde erst durch § 10 RGebStV i.d.F. des
Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages, der am 1. März 2007 in Kraft ge-
treten ist, für revisibel erklärt. Die Revisibilität gilt noch nicht für das Staatsver-
tragsrecht, das für die hier umstrittene Rundfunkgebührenpflicht hinsichtlich
eines bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits abgeschlossenen Zeitraums
maßgeblich ist (vgl. Beschluss vom 5. April 2007 - BVerwG 6 B 15.07 - Buch-
holz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 42 Rn. 4 m.w.N.).
Die Fragen, die die Beschwerde aufwirft, führen auch nicht deshalb auf revi-
sibles Recht, weil § 4 Abs. 4 RGebStV hinsichtlich der Verjährung auf die Vor-
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuches verweist. Soweit Landesrecht auf
bundesrechtliche Regelungen Bezug nimmt, erlangen auch die so rezipierten
Bestimmungen den Charakter nicht revisiblen Landesrechts, da das für an-
wendbar erklärte Bundesrecht nicht aus sich heraus, sondern kraft Gesetzge-
bungsbefehls des Landes gilt (Urteile vom 24. September 1992 - BVerwG 3 C
64.89 - BVerwGE 91, 77 <81> = Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 173 S. 22 und
vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 C 9.93 - Buchholz 430.2 Kammerzugehörig-
keit Nr. 7 S. 3). An der Bewertung, dass die Grundsatzbeschwerde auf die An-
wendung irrevisiblen Landesrechts durch das Oberverwaltungsgericht zielt, än-
dert schließlich auch der Umstand nichts, dass das Oberverwaltungsgericht auf
den allgemeinen Rechtsgrundsatz des Verbots einer unzulässigen Rechts-
ausübung abgestellt hat, um die Unbeachtlichkeit der vom Kläger erhobenen
Verjährungseinrede zu begründen. Auch allgemeine Rechtsgrundsätze wie das
Prinzip von Treu und Glauben in seinen verschiedenen von der Rechtspre-
chung entwickelten Ausprägungen sind dem nicht revisiblen Landesrecht zuzu-
ordnen, wenn sie im konkreten Fall zu dessen Ergänzung herangezogen wer-
den (Urteil vom 16. Mai 2000 - BVerwG 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162 <172>
= Buchholz 316 § 56 VwVfG Nr. 13 S. 10).
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2. Die Revision ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil ein Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann
(§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Ein Verfahrensmangel ist nur dann hinreichend
bezeichnet i.S.v. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, wenn er sowohl in den ihn (ver-
meintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung
substantiiert dargetan wird (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B
261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.). Daran fehlt es
hier.
a) Die Beschwerde rügt eine Versagung des rechtlichen Gehörs (Art. 103
Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), die sie darin erblickt, dass das Oberverwal-
tungsgericht den Vortrag des Klägers im Hinblick auf die Anmeldung eines
Rundfunkgeräts am 15. August 1997 nicht zur Kenntnis genommen habe. Da-
mit ist der behauptete Verfahrensmangel nicht ausreichend bezeichnet. Die
Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erfordert die sub-
stantiierte Angabe dessen, was der Prozessbeteiligte bei ausreichender Ge-
hörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern dies - ausgehend von der
materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts - für die Entscheidung
hätte Bedeutung erlangen können (Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.
S. 15). Daran mangelt es hier. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der Um-
stand, dass der Kläger in den Jahren 1997/98 ein Rundfunkgerät in seiner Be-
triebsstätte angemeldet hatte, auswirken konnte auf die Beurteilung der hier
umstrittenen Frage, ob er (auch) eine Rundfunkgebühr in Form einer Halterge-
bühr für in Gebrauchtwagen eingebaute Autoradios schuldet. Dies gilt auch in
Bezug auf die vom Kläger erhobene Verjährungseinrede, die das Oberverwal-
tungsgericht unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung für
unbeachtlich gehalten hat. Nach der materiellen Rechtsauffassung der Vorin-
stanz kommt es für die Unzulässigkeit der fraglichen Rechtsausübung nicht
darauf an, ob der Beklagte im Zusammenhang mit der o.g. Geräteanmeldung
das Bestehen einer weitergehenden Rundfunkgebührenpflicht des Klägers er-
kennen konnte, sondern allein darauf, dass dieser seiner Verpflichtung zur An-
zeige des Bereithaltens von Rundfunkgeräten in den von ihm als Halter zum
Verkauf angebotenen Fahrzeugen nicht nachgekommen ist.
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b) Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, dass
schon im Dezember 1992 zumindest eines der Angebotsfahrzeuge, deren Hal-
ter er war, über ein empfangsbereites Autoradio verfügt hat und dass während
des gesamten Erhebungszeitraums bis Juni 2006 von einer Änderung der für
die Gebührenpflicht maßgeblichen Umstände nicht auszugehen ist. Die Rügen,
die die Beschwerde in diesem Zusammenhang erhebt, führen nicht auf einen
Verfahrensfehler, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann.
Soweit die Beschwerde beanstandet, das Oberverwaltungsgericht habe diese
Feststellung nicht auf seine - mit im Internet veröffentlichten Zahlenangaben
des Kraftfahrzeuggewerbes untermauerte - Lebenserfahrung stützen dürfen,
wird damit ein Verstoß gegen die Amtsaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO)
nicht hinreichend bezeichnet. Die Aufklärungsrüge setzt die substantiierte Dar-
legung voraus, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf
bestanden hat, welche Beweismittel hierfür in Betracht kamen und welche tat-
sächlichen Feststellungen voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin
muss dargelegt werden, dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsa-
chengericht rechtzeitig gerügt worden ist bzw. inwieweit sich dem Gericht die
unterbliebene Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen (Beschluss vom
19. August 1997 a.a.O. S. 14 f.). Derartige konkrete Angaben in Bezug auf eine
von der Beschwerde etwa für notwendig erachtete Beweisaufnahme lassen sich
dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen.
Auch eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1
VwGO) wird durch das Beschwerdevorbringen nicht aufgezeigt. Ob das Tatsa-
chengericht auf einer ausreichend breiten oder aber auf einer zu schmalen tat-
sächlichen Grundlage entschieden hat, ist grundsätzlich eine dem materiellen
Recht zuzuordnende Frage der Tatsachen- und Beweiswürdigung, auf die eine
Verfahrensrüge nicht gestützt werden kann. Soweit hiervon Ausnahmen zuzu-
lassen sind, verlangt die Behauptung eines Verstoßes gegen den Überzeu-
gungsgrundsatz die Darlegung, dass das Gericht einen Schluss gezogen hat,
den es ohne Willkür, insbesondere ohne Verletzung von Denkgesetzen oder
allgemeinen Erfahrungssätzen schlechterdings nicht ziehen konnte (Beschlüsse
vom 19. August 1997 a.a.O. S. 15 f., vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 8 B
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154.03 - NVwZ 2004, 627 und vom 9. November 2006 - BVerwG 1 B 134.06 -
Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 48 Rn. 4, jeweils m.w.N.). Davon kann
hier keine Rede sein. In Wahrheit wendet sich der Kläger gegen die inhaltliche
Richtigkeit der Sachverhaltsfeststellung und -würdigung des Oberverwaltungs-
gerichts, wonach ab dem Jahr 2000 der weit überwiegende Teil aller Ge-
brauchtwagen mit Autoradios ausgestattet war, dies auch bereits für die Zeit ab
1992 für einen erheblichen Teil aller Gebrauchtwagen angenommen werden
muss und daraus mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gefolgert
werden kann, dass während des ganzen hier maßgeblichen Zeitraums jeweils
mindestens eines der vom Kläger zum Verkauf vorgehaltenen Gebrauchtfahr-
zeuge über ein gebührenpflichtiges Autoradio verfügte. Diese tatsächliche Be-
wertung kann mit einer Verfahrensrüge selbst dann nicht mit Erfolg angegriffen
werden, wenn die Schlussfolgerungen des Berufungsgerichts nicht in jeder
Hinsicht zwingend sein sollten.
Auch soweit der Kläger einen vorherigen Hinweis des Oberverwaltungsgerichts
auf die Umstände vermisst, auf die es seine Überzeugungsbildung hinsichtlich
der Verbreitung von Autoradios in Gebrauchtwagen gestützt hat, fehlt es an der
notwendigen Darlegung. Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs
erfordert, wie schon erwähnt, die substantiierte Angabe dessen, was der Pro-
zessbeteiligte bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und
inwiefern dies für die Entscheidung hätte Bedeutung erlangen können. Daran
fehlt es. Der Kläger gibt nur pauschal an, er hätte nach erfolgtem Hinweis „die
tatsächliche Lebenserfahrung aus seinem Betrieb … darlegen und Gegenteili-
ges beweisen können“; er legt aber nicht im Einzelnen offen, was er über den
bisherigen Streitstoff hinaus konkret vorgebracht hätte, wenn ihm der vermisste
Hinweis erteilt worden wäre.
c) Soweit schließlich das Oberverwaltungsgericht die Behauptung des Klägers,
in Gebrauchtwagen vorhandene Autoradios würden zum Schutz gegen Dieb-
stahl ausgebaut, als „bloße Schutzbehauptung“ gewertet hat, führen die Darle-
gungen der Beschwerde ebenfalls nicht auf einen Verfahrensfehler, auf dem
das angefochtene Urteil beruhen kann.
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Falls der in diesem Zusammenhang dem Berufungsgericht gegenüber erhobe-
ne Vorwurf der Voreingenommenheit nach Beendigung der Berufungsinstanz
überhaupt noch Rechtsfolgen zeitigen kann, ist er jedenfalls ersichtlich unbe-
gründet. Aus dem Umstand allein, dass das Gericht eine bestimmte Behaup-
tung aus näher bezeichneten tatsächlichen Gründen als widerlegt ansieht, lässt
sich nicht auf eine Vorfestlegung des Gerichts schließen.
Soweit die Beschwerde beanstandet, das Oberverwaltungsgericht hätte den
Vortrag des Klägers nicht ohne dessen persönliche Anhörung als „Schutzbe-
hauptung“ werten dürfen, führt auch dies nicht auf einen Verfahrensfehler. Die
Beschwerde übersieht, dass das Oberverwaltungsgericht nicht die Person des
Klägers als unglaubwürdig, sondern die hier in Rede stehende Behauptung
- aus näher bezeichneten sachlichen Gründen - als unglaubhaft gewertet hat.
Es gibt keinen Rechtssatz des Inhalts, dass das Tatsachengericht sich vom
Wahrheitsgehalt der Behauptung eines Beteiligten stets nur durch dessen per-
sönliche Anhörung überzeugen kann.
Davon abgesehen wird das Beschwerdevorbringen auch insofern den schon
oben näher bezeichneten Anforderungen nicht gerecht, die an eine Aufklä-
rungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) bzw. die Rüge eines Verstoßes gegen den
Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu stellen sind. Insbe-
sondere trägt sie nicht vor, welche Beweismittel (etwa in Gestalt von Zeugen)
für den angeblichen Ausbau der Autoradios aus den Gebrauchtwagen zur Ver-
fügung gestanden hätten, zu welchem Ergebnis die Beweisaufnahme voraus-
sichtlich geführt hätte und inwiefern sich die Erhebung der Beweise dem Ober-
verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen. Auch ist nicht ersichtlich, dass
die Argumente, mit denen das Oberverwaltungsgericht die Behauptung des
Klägers als unglaubhaft wertete, gegen die Gesetze der Logik verstoßen. Hin-
sichtlich seines weiteren Vortrages, dass er Radiogeräte, soweit er sie nicht aus
den Gebrauchtwagen ausbaue, jedenfalls von der Batterie trenne, fehlt es im
Übrigen an der Darlegung, inwiefern das angefochtene Urteil gemäß der mate-
riellen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts, wonach die Rundfunk-
gebühr grundsätzlich für in Kraftfahrzeuge eingebaute Rundfunkgeräte zu ent-
richten ist, auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwertes für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3
GKG.
Dr. Bardenhewer
Dr. Hahn
Dr. Bier
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