Urteil des BVerwG vom 04.05.2006

Auflage, Rüge, Unrichtigkeit, Tatsachenfeststellung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 25.06
OVG 5 A 2764/03
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Mai 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn
und Vormeier
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 2006 wird verwor-
fen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache (1.) und der Divergenz (2.) gestützte Beschwerde ist unzulässig.
Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO.
1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO ist nicht dargelegt.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für
die erstrebte Revisionszulassung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts
aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisions-
gerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichter-
lich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechts-
frage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allge-
meine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Be-
schluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
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VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.). Dem trägt die Beschwerde nicht ansatz-
weise Rechnung.
Der Kläger ist mit Blick auf die Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts zur
Unzulässigkeit der gegen die Auflage Nr. 1 gerichteten Klage der Auffassung,
der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung deshalb zu, weil die Darle-
gungen des Berufungsgerichts gegen das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit
(Art. 8 Abs. 1 GG) verstießen. Damit ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht
dargetan, weil die angebliche Unrichtigkeit der Rechtsauffassung des Be-
rufungsgerichts eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu be-
gründen vermag.
Soweit der Kläger im Zusammenhang mit den Ausführungen des Oberverwal-
tungsgerichts zur Auflage Nr. 1 beanstandet, das Berufungsgericht sei zu Un-
recht davon ausgegangen, zwischen den Beteiligten habe Einvernehmen über
die Dauer der Versammlung bestanden, vermag dies schon deshalb nicht eine
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu begründen, weil die Rüge eine
Tatsachenfeststellung des Berufungsgerichts betrifft, deren angebliche Unrich-
tigkeit nicht im Wege einer Grundsatzrüge geltend gemacht werden kann.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist auch insoweit nicht ausrei-
chend dargetan, als der Kläger beanstandet, das Oberverwaltungsgericht habe
zu Unrecht angenommen, der Beklagte habe hinsichtlich der Dauer der Veran-
staltung keine verbindliche Regelung getroffen. Damit beanstandet der Kläger
die Auslegung des streitigen Verwaltungsaktes durch das Oberverwaltungsge-
richt. Eine damit im Zusammenhang stehende Frage von grundsätzlicher Be-
deutung hat er nicht aufgeworfen.
Soweit der Kläger meint, die Rechtssache habe wegen der Ausführungen des
Oberverwaltungsgerichts zu der Auflage Nr. 17 grundsätzliche Bedeutung, fehlt
es ebenfalls an der Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch un-
geklärten und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts.
Der Kläger rügt insoweit im Kern, dass die in Rede stehenden Erwägungen des
Oberverwaltungsgerichts nicht mit Art. 8 GG und Art. 5 GG übereinstimmten.
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Dies genügt - wie aufgezeigt - nicht den Darlegungsanforderungen. Entspre-
chendes gilt für die gegen die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zu
der Auflage Nr. 11 gerichtete Rüge.
2. Die Divergenzrüge genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen.
Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist
nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet,
wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entschei-
dung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem
in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Ge-
richte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in
Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer
fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das
Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt
nicht den Zulässigkeitsanforderungen (vgl. Beschluss vom 19. August 1997,
a.a.O., S. 14). Daran gemessen ist die Beschwerde nicht ausreichend begrün-
det.
Der Kläger beanstandet eine Abweichung des Oberverwaltungsgerichts von
dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (Kammer) vom 11. April 2002
- 1 BvQ 12/02 - (DVBl 2002, 970). Seinen Darlegungen ist kein abstrakter
Rechtssatz zu entnehmen, mit dem das Oberverwaltungsgericht von dem Be-
schluss des Bundesverfassungsgerichts abgewichen sein könnte.
3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Fest-
setzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 GKG i.V.m. § 52
Abs. 2 und § 72 GKG.
Dr. Bardenhewer Dr. Hahn Vormeier
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