Urteil des BVerwG vom 19.04.2005

Finanzausgleich, Schule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 25.05
OVG 2 A 11888/04.OVG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. April 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. G r a u l i c h und V o r m e i e r
beschlossen:
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Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-
Pfalz vom 2. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 6 776,16 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.)
und auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels (2.) gestützte Beschwerde hat kei-
nen Erfolg.
1. Die Kläger haben die Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht ausreichend dargelegt.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtsache nur zu, wenn sie eine für die
Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Inte-
resse der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darle-
gungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung
einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentschei-
dung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe vor-
aus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen
soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26, S. 14). Der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist zu
entnehmen, dass die Kläger es für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung halten,
ob die Auslegung von § 33 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Privatschulen in
Rheinland-Pfalz (Privatschulgesetz - PrivSchG -) in der Fassung vom 4. September
1970 (RPGVBl S. 372) durch das Oberverwaltungsgericht gegen Art. 3 Abs. 1 GG
verstößt. Diese Frage betrifft die Auslegung von Landesrecht. Nach ständiger Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Nichtbeachtung von Bundes-
recht bei der Auslegung und/oder Anwendung von Landesrecht die Zulassung der
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Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem
Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Normen
ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. Beschluss
vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277,
S. 20). Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klä-
rungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen
sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren
sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (vgl. Beschluss vom 19. Juli 1995
- BVerwG 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104, S. 41). Dem trägt die Be-
schwerdebegründung nicht Rechnung. Die von den Klägern aufgeworfene Frage von
angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht sich allein auf die Verfassungsmäßig-
keit des irrevisiblen Landesrechts in der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts.
Eine klärungsbedürftige Frage des Bundesverfassungsgerichts wird nicht aufgezeigt.
2. Die Kläger haben auch das Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne von
§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht ausreichend dargelegt.
Sie beziehen sich in diesem Zusammenhang auf die Erwägung in dem angefochte-
nen Urteil (UA S. 11 Mitte), es sei "weder dargetan noch ersichtlich, dass die Inan-
spruchnahme der J.-R.-Schule in S. durch Kinder aus Rheinland-Pfalz in die Be-
rechnungen zum horizontalen Finanzausgleich eingeht". Der Begründung der Be-
schwerde ist zu entnehmen, dass die Kläger einen Verfahrensfehler darin sehen,
dass das Oberverwaltungsgericht ihnen eine Darlegungslast zugewiesen habe, ob-
wohl es die Frage der Einbeziehung der Inanspruchnahme der Schule in die Be-
rechnungen zum horizontalen Finanzausgleich von Amts wegen hätte aufklären
müssen. Dies genügt schon deshalb nicht den Begründungsanforderungen von
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil das Oberverwaltungsgericht sich nicht auf die Er-
wägung beschränkt hat, die Kläger hätten die Einbeziehung in die Berechnung zum
horizontalen Finanzausgleich nicht dargetan. Das Oberverwaltungsgericht ist viel-
mehr darüber hinaus davon ausgegangen, dass für eine solche Einbeziehung nichts
ersichtlich sei. Ist für einen bestimmten Sachverhalt weder etwas dargetan noch er-
sichtlich, ist das Gericht nicht verpflichtet, den Sachverhalt im Sinne von § 86 Abs. 1
Satz 1 VwGO von Amts wegen zu erforschen.
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3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung
des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m.
§ 52 Abs. 3 GKG.
Bardenhewer Graulich Vormeier