Urteil des BVerwG vom 13.05.2004

Prüfer, Verfahrensmangel, Kontrolle, Prüfungsordnung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 25.04
OVG 2 L 265/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Mai 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und V o r m e i e r
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Lan-
des Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 2003 wird zurückge-
wiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde-
verfahren auf 10 225,84 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von
einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der
obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht
und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird
und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die
Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Be-
schwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entschei-
dung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet
werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist
demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des
§ 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die
Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Inte-
resse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung be-
darf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Be-
zeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich
sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich
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bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwie-
fern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht
beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann
(Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 = NJW 1997, S. 3328). Die Beschwerde genügt diesen Anforderungen
nicht.
aa) Der Kläger möchte geklärt wissen, ob "es sich bei den Regelungen der §§ 18
Abs. 2, 22 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristinnen und Ju-
risten im Land Sachsen-Anhalt - JAPrO LSA - (Mittelwertberechnung) um verfas-
sungskonforme Einschränkungen der Grundrechte Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)
und Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) " (Frage 1) und ob "eine Prüfungs-
regelung verfassungskonform sein , aufgrund derer sich bei divergierenden
Prüfervoten hinsichtlich des Bestehens bzw. Nichtbestehens einer Berufszulas-
sungsprüfung im Ergebnis stets das Votum durchsetzt, welches die Leistung als nicht
bestanden bewertet" (Frage 2). Damit sind Fragen des revisiblen Rechts von
grundsätzlicher Bedeutung nicht dargetan.
Bei den Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristinnen und
Juristen im Land Sachsen-Anhalt (hier in der Fassung vom 21. Januar 1997, GVBl
S. 364) - JAPrO LSA - handelt es sich um nicht revisibles Landesrecht. Nach ständi-
ger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Nichtbeachtung von
Bundesrecht bei der Auslegung und/oder Anwendung von Landesrecht die Zulas-
sung der Revision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem
Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ih-
rerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (Beschluss vom
15. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277; Be-
schluss vom 1. September 1992 - BVerwG 11 B 24.92 - Buchholz 310 § 137 VwGO
Nr. 171; Beschluss vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 6 B 69.03 -; Beschluss vom
16. März 2004 - BVerwG 6 B 18.04 -). Die angeblichen bundesrechtlichen Maßga-
ben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen
landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in
dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (Be-
schluss vom 19. Juli 1995 - BVerwG 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104
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= NVwZ 1997, S. 61 <63/64>; Beschluss vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 6 B
69.03 -; Beschluss vom 16. März 2004 - BVerwG 6 B 18.04 -). Wird eine Vorschrift
des Landesrechts als bundesverfassungsrechtlich bedenklich angesehen, ist im Ein-
zelnen darzulegen, gegen welche verfassungsrechtliche Norm verstoßen wird und ob
sich bei der Auslegung dieser Bestimmung Fragen grundsätzlicher Bedeutung stel-
len, die sich nicht aufgrund bisheriger oberstgerichtlicher Rechtsprechung - insbeson-
dere des Bundesverwaltungsgerichts - beantworten lassen (Beschluss vom 25. März
1999 - BVerwG 6 B 16.99 -; Beschluss vom 28. Februar 2002 - BVerwG 6 BN 2.02 -;
Beschluss vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 6 B 69.03 -). Diesen Anforderungen
genügt die Beschwerde nicht. Die von ihr aufgeworfenen Fragen betreffen nicht die
Auslegung des bundesverfassungsrechtlichen allgemeinen Gleichheitssatzes und
der grundgesetzlich garantierten Berufsfreiheit, sondern die Vereinbarkeit nicht revi-
siblen Landesrechts - § 18 Abs. 2, § 22 Abs. 2 JAPrO LSA - mit Art. 3 Abs. 1, Art. 12
Abs. 1 GG. Den erforderlichen Hinweis, dass und inwieweit die ver-
fassungsrechtlichen Normen selbst klärungsbedürftig sind, enthält das Beschwerde-
vorbringen nicht. Vielmehr rügt der Kläger der Sache nach die Rechtsanwendung
durch das Berufungsgericht, womit indes ein Revisionszulassungsgrund nicht geltend
gemacht werden kann (vgl. z.B. Beschluss vom 24. August 2000 - BVerwG 6 B
23.00 - Buchholz 451.91 Europ, UmweltR Nr. 4 = NVwZ 2001, S. 92 <93>; Beschluss
vom 28. Februar 2002 - BVerwG 6 BN 2.02 -). Entsprechendes gilt, soweit die Be-
schwerde geltend macht, die landesrechtlichen Regelungen stellten "einen Verstoß
gegen den Parlamentsvorbehalt und den Gedanken der Wesentlichkeitstheorie dar".
Damit wirft der Kläger ebenfalls keine Frage grundsätzlicher Bedeutung bezogen auf
die Auslegung einer bundesrechtlichen Norm auf, sondern rügt die angebliche Nicht-
vereinbarkeit der landesrechtlichen Prüfungsbestimmungen mit dem aus Bundesver-
fassungsrecht (insbesondere Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Grundsatz des
allgemeinen Gesetzesvorbehalts.
Davon abgesehen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinrei-
chend geklärt, dass es bundesrechtlich unbedenklich ist, wenn eine Prüfungsordnung
unterschiedliche Verfahren zur Feststellung der Prüfungsnote für die Fälle vorsieht,
dass die Bewertungen der Prüfungsleistungen durch zwei Prüfer um wenige
Punktzahlen bzw. dass sie weiter voneinander abweichen (vgl. Beschluss vom
16. August 1985 - BVerwG 7 B 51.85 u.a. - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 218;
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Beschluss vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 7 B 216.87 - Buchholz 421.0 Prü-
fungswesen Nr. 247; Beschluss vom 9. Juni 1995 - BVerwG 6 B 100.94 - Buchholz
421.0 Prüfungswesen Nr. 350; Beschluss vom 7. September 1995 - BVerwG 6 B
45.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 358). Insbesondere kommt den jeweili-
gen Bewertungen kein unterschiedliches Gewicht zu, sondern sind bei der Bewer-
tung einer Prüfungsleistung durch zwei Prüfer die von ihnen vergebenen Punkte
gleichwertig. Der den Prüfern bei prüfungsspezifischen Bewertungen zukommende
Beurteilungsspielraum (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 u.a. -
BVerfGE 84, S. 34 <50 ff.>) bringt es mit sich, dass ein und dieselbe Prüfungsleis-
tung von dem einen Prüfer mit 3 Punkten und von dem anderen mit 4 Punkten be-
wertet werden kann, ohne dass eine der Bewertungen den Bewertungsspielraum
überschritte und rechtlich zu beanstanden wäre. In diesem Sinne schließen sich die
unterschiedlichen Bewertungen, anders als der Kläger meint, nicht aus, so dass es
im Lichte von Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG keinen rechtlichen Bedenken unter-
liegt, dass § 18 Abs. 2 JAPrO LSA für diese Bewertungskonstellation keinen Stich-
entscheid vorsieht. Dass bei zwei gleichermaßen gültigen unterschiedlichen Bewer-
tungen die schlechtere im Ergebnis zu einer Verschlechterung der Bewertung im
Vergleich mit der besseren Bewertung führt, ist die zwangsläufige Folge der Gleich-
wertigkeit der beiden Bewertungen und wirft keine grundsätzliche Frage auf (Be-
schluss vom 9. Juni 1995, a.a.O.). Soweit der Kläger geltend macht, in dem Fall,
dass ein Prüfer die Prüfungsleistung mit einer der Note "ausreichend" zugeordneten
Punktzahl bewerte und der andere Prüfer mit einer der Note "mangelhaft" zugeord-
neten Punktzahl, setze sich immer der Prüfer durch, der die Leistung als "mangel-
haft" beurteilt habe, trifft dies nicht zu. Abgesehen von der Möglichkeit, dass sich
beide Prüfer im Rahmen des Einigungsverfahrens (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 1 JAPrO
LSA) auf die Note "ausreichend" verständigen, ergibt sich diese Bewertung auch bei
Anwendung des Mittelwertverfahrens in den Fällen, in denen der eine Prüfer die
Punktzahl "3" und der andere die Punktzahl "5" bzw. "6" vergibt. Lediglich in den Fäl-
len, in denen neben der Bewertung mit "mangelhaft" die weitere Prüferbewertung bei
4 Punkten liegt, ist bei der Bildung des Mittelwertes die Notenstufe "ausreichend"
nicht zu erreichen. Dies liegt indes nicht darin begründet, dass der einen Prüferbe-
wertung ein größeres Gewicht zukäme, sondern folgt aus der Zuordnung der Punkt-
zahlen zu den jeweiligen Noten (vgl. § 22 Abs. 1 und 2 JAPrO LSA). Dass eine von
zwei Prüfern zu bewertende Prüfungsleistung erst dann als ausreichende Leistung
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gilt, wenn beide Prüfer eine dieser Notenstufe entsprechende Punktzahl vergeben
haben, hält sich innerhalb des nach Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG zulässigen Ent-
scheidungsrahmens des Verordnungsgebers.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich auch nicht mit Blick da-
rauf, dass sich das Verfahren der Mittelwertberechnung wie im Fall des Klägers da-
hingehend auswirken kann, dass die Bestehensgrenze in § 49 JAPrO LSA nicht er-
reicht wird, nach der die Prüfung nicht bestanden ist, wenn mehr als vier Aufsichts-
arbeiten geringer als mit 4,00 Punkten, also mit den Noten "mangelhaft" (§ 22
JAPrO LSA), oder "ungenügend" bewertet worden sind. Es ist in der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass im Prüfungsrecht die Ziehung einer
eindeutigen Grenze zwischen Bestehen und Nichtbestehen notwendig und zulässig
ist und es aus Gründen des Bundesrechts nicht zu beanstanden ist, wenn das Be-
stehen bei der konkreten Grenzziehung von Bruchteilen von Punkten abhängt, sofern
sichergestellt ist, dass ein Prüfling in der Prüfung nicht an einzelnen, geringfügigen
Schwächen scheitern kann, sondern erst an mehreren, erheblichen Schwächen
(Beschluss vom 9. Juni 1993 - BVerwG 6 B 35.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen
Nr. 315; Beschluss vom 9. Juni 1995, a.a.O.). Eine Prüfungsregelung im juristischen
Staatsexamen, nach der ein Prüfling von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen
und die Prüfung insgesamt nicht bestanden ist, wenn mehr als die Hälfte der acht
Aufsichtsarbeiten mit weniger als 4,00 Punkten bewertet worden sind, überschreitet
die Zulässigkeitsgrenze für eine Prüfungsschranke nicht. Bei einem so hohen Anteil
von im Ganzen nicht mehr brauchbaren Leistungen liegt unabhängig von der konkre-
ten Grenzziehung im Einzelfall bei einer einzelnen Prüfungsleistung keine ungeeig-
nete, unnötige oder unzumutbare Schranke vor (Beschluss vom 10. Oktober 1994
- BVerwG 6 B 73.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 338; Beschluss vom
9. Juni 1995, a.a.O., unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfas-
sungsgerichts vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. - BVerfGE 80, S. 1 <24>; vgl.
auch Beschluss vom 17. April 1991, a.a.O. <45>). Dem Beschwerdevorbringen las-
sen sich keine Erwägungen entnehmen, die im Lichte einer erheblichen Frage des
revisiblen Rechts Veranlassung geben könnten, von der bisherigen Rechtsprechung
abzuweichen.
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Da, wie dargelegt, Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG nicht dazu zwingen, zwei auf
4 und 3 Punkte lautende Prüferbewertungen zu der Note "ausreichend" zusammen-
zufassen, gewährleistet § 49 JAPrO LSA auch unter Einschluss des Mittelwertverfah-
rens, dass erst bei einer hinreichenden Anzahl von im Ganzen als nicht mehr
brauchbar bewerteten Leistungen die Prüfung nicht bestanden ist. Die von der Be-
schwerde angeführte Fallkonstellation, dass acht Aufsichtsarbeiten von dem Erstkor-
rektor jeweils mit 4 Punkten und von dem Zweitkorrektor in drei Fällen mit ebenfalls
4 Punkten und im Übrigen mit jeweils 3 Punkten bewertet werden, so dass die Prü-
fung nach § 49 JAPrO LSA insgesamt nicht bestanden ist, gibt keinen Anlass zu ei-
ner abweichenden rechtlichen Beurteilung. Prüfer, die schriftliche Prüfungsleistungen
im Zweiten Juristischen Staatsexamen bewerten, treffen keine Aussage darüber, ob
der Prüfling die Voraussetzungen zum Bestehen des Examens erfüllt. Ihre Bewer-
tung beschränkt sich darauf, die von dem Prüfling in der konkreten Aufsichtsarbeit
gezeigte Leistung einer der vorgesehenen Notenstufen und innerhalb dieser einer
der zugehörigen Punktzahlen zuzuordnen. Insofern ist nicht die Gruppe der Prüfer,
die 4 Punkte vergeben hat, der Gruppe der Prüfer gegenüberzustellen, die 3 Punkte
vergeben hat. Vielmehr ist jede Aufsichtsarbeit für sich in den Blick zu nehmen. Da-
nach kommt aber in dem vom Kläger angeführten Beispielsfall bei fünf, also mehr als
der Hälfte der anzufertigenden Aufsichtsarbeiten einer der Prüfer zu dem Ergebnis,
der Prüfling habe eine nicht mehr brauchbare Leistung abgegeben. Bei mehr als der
Hälfte der Prüfungsleistungen wird mithin die im Lichte von Art. 3 Abs. 1, Art. 12
Abs. 1 GG nicht zu beanstandende Anforderung, für eine als ausreichend zu bewer-
tende Leistung von beiden Prüfern jeweils mindestens vier Punkte zu erhalten, nicht
erfüllt.
bb) Der Kläger hält ferner die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob "es von
der gerichtlich nicht überprüfbaren Einschätzungsprärogative des Prüfers gedeckt
, eine in der Praxis bzw. durch ein angerufenes Gericht als in jedem Fall
brauchbar angesehene Leistung dennoch mit 'mangelhaft' zu bewerten" bzw. ob "ein
Verwaltungsgericht eine Prüferbewertung 'mangelhaft' unbeanstandet lassen ,
obwohl nach seiner - notfalls mit Hilfe von Sachverständigen zu vermittelnden -
Kenntnis die fragliche Leistung in der Praxis auf jeden Fall noch brauchbar wäre".
Damit ist eine Frage des revisiblen Rechts von grundsätzlicher Bedeutung ebenfalls
nicht dargetan.
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Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundes-
verwaltungsgerichts lassen sich Reichweite und Grenzen des prüfungsrechtlichen
Beurteilungsspielraumes mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen. Nach dem das
Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit müssen für ver-
gleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und
Bewertungskriterien gelten. Mit diesem Grundsatz wäre es unvereinbar, wenn ein-
zelne Kandidaten, indem sie einen Verwaltungsgerichtsprozess anstrengten, die
Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielten. Die
gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten ist nur erreichbar, wenn
den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspiel-
raum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt wird (BVerfG,
Beschluss vom 17. April 1991, a.a.O. <52>). Dieser prüfungsrechtliche Bewertungs-
spielraum erstreckt sich auch auf die Notenvergabe bei juristischen Staatsprüfungen:
Die Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen
ausgehen, die sie im Laufe ihrer Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen ent-
wickelt haben und allgemein anwenden. Auch die Bestehensgrenze lässt sich nicht
starr und ohne den Blick auf durchschnittliche Ergebnisse bestimmen. Daraus folgt,
dass die Prüfungsnoten nicht isoliert gesehen werden dürfen, sondern in einem Be-
zugssystem zu finden sind, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellun-
gen der Prüfer beeinflusst wird. Da sich die komplexen Erwägungen, die einer Prü-
fungsentscheidung zugrunde liegen, nicht regelhaft erfassen lassen, würde eine ge-
richtliche Kontrolle zu einer Verzerrung der Maßstäbe führen (BVerfG, Beschluss
vom 17. April 1991, a.a.O. <51 f.>). Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn
die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen,
von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe
verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Ein in diesem Sinne
allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass zutreffende Antworten und
brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbe-
stehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen
wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, gebührt zwar
dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings
gegenübersteht. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig be-
gründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Überschritten wird der Beur-
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teilungsspielraum ferner, wenn eine Bewertung auf einer wissenschaftlich-fachlichen
Annahme des Prüfers beruht, die einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen
muss (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991, a.a.O. <53 ff.>; zum Ganzen ebenso
BVerwG, z.B. Urteil vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 -, Buchholz 421.0
Prüfungswesen Nr. 320 = BayVBl 1994, S. 443; Beschluss vom 17. Dezember 1997
- BVerwG 6 B 55.97 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 385). Gegenstände des
prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraumes sind etwa die Punktevergabe und No-
tengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des
Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben
deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die
Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung
der Bedeutung eines Mangels (BVerwG, Urteil vom 12. November 1997 - BVerwG
6 C 11.96 - BVerwGE 105, S. 328 <333 f.> = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 384
m.w.N.; Beschluss vom 13. März 1998 - BVerwG 6 B 28.98 -; Urteil vom
4. Mai 1999 - BVerwG 6 C 13.98 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 395
= NVwZ 2000, S. 915 <920>; Urteil vom 14. Juli 1999 - BVerwG
6 C 20.98 - BVerwGE 109, 211 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 396 ).
Ebenso handelt es sich um eine den Prüfern vorbehaltene prüfungsspezifische Wer-
tung, ob im Hinblick auf eine entsprechend definierte Notenstufe bzw. zugeordnete
Punktzahl eine Prüfungsleistung als "brauchbar" zu bewerten ist (Urteil vom 12. No-
vember 1997, a.a.O. <334> bzw. ). In diesen Bereich des prüfungsspezifi-
schen Bewertungsspielraumes dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen,
sondern haben nur zu überprüfen, ob die Prüfer die objektiven, auch rechtlich be-
achtlichen Grenzen ihres Bewertungsspielraumes überschritten haben, etwa weil sie
von falschen Tatsachen ausgegangen sind oder sachfremde Erwägungen angestellt
haben (Beschluss vom 13. März 1998, a.a.O.; Urteil vom 4. Mai 1999, a.a.O.).
Ausgehend davon lässt sich die von dem Kläger aufgeworfene Frage ohne weiteres
dahingehend beantworten, dass die Beurteilung, ob eine Prüfungsleistung "mangel-
haft" ist, als prüfungsspezifische Wertung dem Prüfer vorbehalten ist und zu dem der
gerichtlichen Kontrolle entzogenen Beurteilungsspielraum des Prüfers gehört. Ob ein
angerufenes Gericht zu einer abweichenden Bewertung kommt, ist mithin unerheb-
lich, da es sich insoweit nicht an die Stelle des Prüfers setzen darf.
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cc) Aus denselben Gründen führt die vierte Frage, ob "nicht zur Gewährleistung ei-
nes effektiven Rechtsschutzes ein Gericht - notfalls mit Hilfe von Sachverständigen -
die Frage, ob eine Klausurleistung 'brauchbar' und mithin als bestanden zu werten
ist, selbst überprüfen " bzw. ob "es einen objektiven und damit gerichtlich
überprüfbaren Prüfungsmaßstab an der Grenze zwischen brauchbar/unbrauchbar
und damit bestanden/nicht bestanden ", nicht auf eine Rechtsfrage von grund-
sätzlicher Bedeutung.
b) Der von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO) liegt nicht vor.
Der Kläger sieht eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1
VwGO) darin, dass das Berufungsgericht kein Sachverständigengutachten zu der
Frage eingeholt hat, mit welcher Punktzahl die von dem Kläger angefertigte
6. Pflichtklausur (Öffentliches Recht I) zu bewerten sei. Er trägt dazu vor, nach dem
Verlauf der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht habe es sich seinem
Prozessbevollmächtigten aufgedrängt, "dass das Oberverwaltungsgericht seinen
Auffassungen über die Verfassungswidrigkeit der Mittelwertberechnung folgt und
mithin feststellt, dass die Klausur Nr. 6 noch nicht ordnungsgemäß bewertet worden
ist". Das Berufungsgericht habe den Anschein erweckt, es bedürfe für einen klage-
antragsgemäßen Urteilsausspruch keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung. Dement-
sprechend habe für seinen Prozessbevollmächtigten keine Veranlassung bestanden,
einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststel-
lung der Wertigkeit der Klausur zu stellen.
Es kann dahinstehen, inwieweit der Kläger sich den Umstand entgegenhalten lassen
muss, dass sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungsgericht einen entsprechenden Beweisantrag nicht gestellt hat. Das Be-
schwerdevorbringen führt auch ungeachtet dessen nicht auf einen Verfahrensfehler.
Die Aufklärungspflicht nach § 86 VwGO gebietet dem Tatrichter (nur), solche Um-
stände aufzuklären, auf die es nach seiner eigenen materiellrechtlichen Auffassung,
die er seinem Urteil zugrunde legt, ankommt. Die Beachtung der Aufklärungspflicht
ist mithin vom materiellrechtlichen Standpunkt des Tatsachengerichts aus zu beurtei-
len (Urteile vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.80 - Buchholz 310 § 40 VwGO
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Nr. 197 = NJW 1983, S. 187 <189> m.w.N. und vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C
49.84 - BVerwGE 70, S. 216 <221 f.> m.w.N.; Beschluss vom 13. Dezember 1995
- BVerwG 2 B 68.95 -; Beschluss vom 25. Mai 2001 - BVerwG 6 B 30.01 -; Beschluss
vom 11. März 2004 - BVerwG 6 B 71.03 -). Nach dem Rechtsstandpunkt des
Berufungsgerichts bedurfte es keiner weiteren Sachaufklärung hinsichtlich der von
dem Kläger beanstandeten Wertigkeit der 6. Pflichtklausur. Im Einklang mit der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsge-
richts hat das Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegt, dass der Bereich prüfungs-
spezifischer Wertungen, wozu es Benotungsfragen zählt, nur einer eingeschränkten
gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Eine Überschreitung des Beurteilungsspielrau-
mes hat es insoweit nicht festgestellt (vgl. Urteilsabdruck, S. 11 ff.).
Ein zum Erfolg der Beschwerde führender Verfahrensmangel läge auch dann nicht
vor, wenn dem Vorbringen des Klägers die Rüge entnommen würde, das Oberver-
waltungsgericht habe dadurch eine gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen
Gehörs verstoßende Überraschungsentscheidung getroffen, dass es in der mündli-
chen Verhandlung den Eindruck vermittelt habe, es gehe von der Verfassungswid-
rigkeit der Mittelwertberechnung aus, so dass er im Vertrauen darauf keinen Beweis-
antrag gestellt habe. Es kann im Ergebnis einer gegen den Anspruch auf Gewährung
rechtlichen Gehörs verstoßenden Verhinderung eines Vortrags gleichkommen, wenn
ein Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit
dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen
Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffas-
sungen - nicht zu rechnen brauchte (stRspr, vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom
7. Oktober 2003 - 1 BvR 10/99 - NJW 2003, 3687 m.w.N.). Daran gemessen kann
ein Verfahrensfehler nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn substantiiert
konkrete Umstände vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass ein Beteiligter
davon ausgehen musste, dass das Gericht seiner Entscheidung eine bestimmte
Rechtsauffassung zugrunde legen wird. Diesen Anforderungen genügt das Vorbrin-
gen des Klägers nicht. Der Kläger hat lediglich vorgetragen, dass sein Prozessbe-
vollmächtigter aufgrund des Verlaufs der Berufungsverhandlung den Eindruck habe
gewinnen müssen, dass das Berufungsgericht zu seinen Gunsten entscheiden wer-
de; er hat aber keine Tatsachen benannt, die geeignet gewesen wären, eine derarti-
ge Überzeugung zu rechtfertigen.
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2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung
des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 14 Abs. 1 und 3 GKG i.V.m. § 13
Abs. 1 Satz 1 GKG.
Bardenhewer
Hahn
Vormeier
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Prüfungsrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristinnen und Juristen
des Landes Sachsen-Anhalt (JAPrO LSA)
§ 18 Abs. 2, § 22 Abs. 2
Stichworte:
Juristische Staatsprüfung, "Mittelwertverfahren".
Leitsatz:
Wird eine schriftliche Prüfungsleistung durch zwei Prüfer bewertet und weichen die
Bewertungen um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so bestehen keine
rechtlichen Bedenken dagegen, dass der Punktwert dadurch gebildet wird, dass die
von den Prüfern gegebenen Punktzahlen zusammengezählt werden und die Summe
durch zwei geteilt wird. Das gilt auch dann, wenn die Mittelwertbildung dazu führt,
dass die schriftliche Prüfung nicht bestanden ist, weil mehr als die Hälfte Aufsichts-
arbeiten geringer als mit 4,00 Punkten bewertet worden sind.
Beschluss des 6. Senats vom 13. Mai 2004 - BVerwG 6 B 25.04
I. VG Halle vom 25.04.2002 - Az.: VG 3 A 171/00 HAL -
II. OVG Magdeburg vom 11.12.2003 - Az.: OVG 2 L 265/02 -