Urteil des BVerwG vom 21.05.2014

Internetseite, Beteiligter, Beweisantrag, Verfügung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 24.14
OVG 1 A 4.12
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Mai 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg vom 27. November 2013 wird zurück-
gewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I
Durch Verfügung vom 11. Juni 2012 stellte das Innenministerium des beklagten
Landes Brandenburg fest, dass die Klägerin sich als Verein gegen die verfas-
sungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung rich-
te und dass ihre Zwecke und ihre Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider liefen.
Die Klägerin sei verboten und werde aufgelöst. Ferner wurde die Bildung von
Ersatzorganisationen bzw. die Fortführung bestehender Organisationen als Er-
satzorganisationen untersagt. Der Betrieb der namentlich bezeichneten Web-
sites der Klägerin wurde eingestellt. Ihr Vermögen sowie näher bezeichnete
Sachen Dritter wurden beschlagnahmt und eingezogen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die gegen die Verfügung gerichtete Klage ab-
gewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die Klägerin
erstrebt mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Revision.
II
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Soweit die Klägerin im Stil einer Berufungsschrift die Sachverhaltswürdigung
des Oberverwaltungsgerichts angreift und daraus abgeleitet die Verletzung von
Bundesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO rügt (unter II. 1., S. 4 ff.
der Beschwerdebegründung), erfüllt sie mit diesen Ausführungen bereits im
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Ansatz nicht die Anforderungen, denen die Begründung einer Nichtzulassungs-
beschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch die Darlegung von Gründen
für die Zulassung der Revision gerecht werden muss. Dasselbe gilt, soweit die
Klägerin nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (mit Schriftsatz vom
15. Mai 2014) die Beiziehung zusätzlicher Akten beantragt und unter Bezug-
nahme auf deren Inhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ohne Bezug zu
einem Revisionszulassungsgrund weiter vorträgt.
2. Indes führt es auch nicht zum Erfolg der Beschwerde, soweit sich die Kläge-
rin im weiteren Verlauf ihrer Beschwerdebegründung auf die Zulassungsgründe
des Verfahrensmangels im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (a) und der
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (b)
bezieht (unter II. 2. und 3., S. 14 ff. der Beschwerdebegründung).
a) Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Ver-
fahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung
beruhen kann. Das ist hier nicht der Fall.
Die Klägerin meint, das Oberverwaltungsgericht habe in mehrfacher Hinsicht
das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 108 Abs. 2 VwGO,
Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Sie macht geltend, sie habe schriftsätzlich und in
der mündlichen Verhandlung wiederholt auf Unzulänglichkeiten der in der Ver-
botsverfügung in Bezug genommenen journalistischen Darstellungen ihrer ver-
meintlichen Vereinsstrukturen hingewiesen und Beweiserhebung durch Zeu-
genvernehmung bzw. sachverständige Begutachtung beantragt. Sie habe fer-
ner vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass die Video- und Tondateien, die
der Beklagte als von der Internetseite spreelichter.info stammend vorgelegt ha-
be, ihr nicht zugerechnet werden könnten und jedermann derartige Dateien im
Internet herunterladen, modifizieren und erneut auf einem der zahlreichen Vi-
deoportale anonym hochladen könne. Entsprechend verhalte es sich mit den
angeblich der genannten Internetseite entnommenen und nicht gegen Manipu-
lationen gesicherten Bild- und Textbeiträgen. Das Oberverwaltungsgericht habe
sich unter Übergehung aller dieser Einwände und Beweisangebote in seiner
Entscheidung auf die in Rede stehenden Dokumente gestützt.
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Die Klägerin kann mit diesem Einwand der Verfahrensfehlerhaftigkeit des ober-
verwaltungsgerichtlichen Urteils, den sie in das Gewand einer Gehörsrüge klei-
det, der jedoch der Sache nach die Rüge eines Verstoßes gegen den Amts-
ermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO darstellt, nicht durchdringen.
Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachver-
halts grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein
anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrück-
lich beantragt hat. Entsprechend kommt der Aufklärungsrüge nicht die Funktion
zu, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarerweise hätte stel-
len können, jedoch zu stellen unterlassen hat (Beschluss vom 16. März 2011
- BVerwG 6 B 47.10 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 174 Rn. 12).
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung
vor dem Oberverwaltungsgericht am 20. November 2013 förmliche Beweisan-
träge nicht gestellt. Dies ergibt sich aus der Sitzungsniederschrift (GA
Bl. 233 ff.) und dem Beschluss vom 11. Februar 2014, durch den der Vorsitzen-
de des entscheidenden Senats des Oberverwaltungsgerichts einen Antrag der
Klägerin auf Berichtigung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung
abgelehnt hat (GA Bl. 287 ff.).
Dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist für den Erfolg einer Aufklärungs-
rüge nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen
Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müs-
sen. Die Rüge muss allerdings insoweit schlüssig aufzeigen, dass das Gericht
auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung hätte
sehen müssen. Es muss ferner dargelegt werden, welche tatsächlichen Fest-
stellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich
getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer günsti-
geren Entscheidung hätte führen können (Beschlüsse vom 19. August 1997
- BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. und
vom 16. März 2011 a.a.O. Rn. 12).
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Die hiernach erforderlichen Darlegungen enthält die Beschwerdebegründung
nicht, so dass die Verfahrensrüge schon aus diesem Grund ins Leere geht. Un-
abhängig hiervon ist auch in der Sache nicht ersichtlich, dass sich dem Ober-
verwaltungsgericht die von der Klägerin vermisste weitere Aufklärung bzw. Be-
weiserhebung hätte aufdrängen müssen.
So hat das Oberverwaltungsgericht seine Einschätzung über die nach § 3
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VereinsG gegebene Zuständigkeit des Beklagten für den
Verbotserlass auf eine Vielzahl von Indizien gestützt (UA S. 18 ff.). Für die der-
art angestellte Gesamtwürdigung kam den von dem Oberverwaltungsgericht
herangezogenen Ausführungen in den von der Klägerin als journalistische Dar-
stellungen bezeichneten Untersuchungen (Krüger, Völkische Ideen und Insze-
nierungen aus dem Spreewald - Das Internet-Projekt spreelichter.info, in: Bran-
denburgisches Institut für Gemeinwesensberatung, Einblicke IV, 2012 sowie
Wagner/Wichmann/Landgraf/Krause, Rechtsextremismus im Landkreis Dahme-
Spreewald - Lagebericht 2011, ZDK Gesellschaft für Demokratische Kultur
gGmbH) keine prägende Wirkung zu.
Was die Beweiskraft der Dateien aus dem Internet anbelangt, die der Beklagte
für das verfügte Verbot verwandt hat, musste sich dem Oberverwaltungsgericht
eine weitere Aufklärung bzw. Beweiserhebung ebenfalls nicht aufdrängen. Zum
einen hat das Oberverwaltungsgericht Umstände bezeichnet (UA S. 26), die die
Charakterisierung der Internetseite spreelichter.info als Sprachrohr der Wider-
standsbewegung in Südbrandenburg auch ohne konkreten Nachweis der Urhe-
berschaft bestimmter Personen für einzelne Webseiten rechtfertigten. Zum an-
deren hat die Klägerin die Problematik einer Manipulierbarkeit von Dateien nur
allgemein aufgeworfen. Anhaltspunkte für einen konkreten Manipulationsver-
dacht konnten sich - auch unter Berücksichtigung des im Verfahren angebrach-
ten Vortrags des Beklagten - für das Oberverwaltungsgericht nicht ergeben.
b) Die Revision ist auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Eine solche
Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die angefochtene Ent-
scheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchst-
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richterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war,
deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Ein-
heitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts gebo-
ten ist. Aus den Darlegungen der Beschwerde ergibt sich nicht, dass diese Vo-
raussetzungen hier erfüllt sind.
Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
„ob eine Personenmehrheit einen Verein i.S.d. Vereinsge-
setzes bzw. des Grundgesetzes bildet, auch wenn sie sich
persönlich größtenteils nicht bekannt ist und ohne erkenn-
bare Bezugspunkte nur einmalig oder sporadisch binnen
mehrerer Jahre an ‚gemeinsamen’ Veranstaltungen einer
politischen Szene teilgenommen hat."
Dieser Frage kommt keine Grundsatzbedeutung zu, weil sie in einem Revi-
sionsverfahren nicht klärungsfähig ist. Sie ist ersichtlich auf den Einzelfall bezo-
gen und schon aus diesem Grund einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich.
Der Frage fehlt es unabhängig hiervon an der Klärungsfähigkeit auch deshalb,
weil sie sich mit dem umschriebenen Inhalt dem Oberverwaltungsgericht nicht
gestellt hat und dementsprechend nicht Grundlage der angefochtenen Ent-
scheidung geworden ist (vgl. hierzu allgemein zuletzt: Beschlüsse vom 19. No-
vember 2013 - BVerwG 6 B 25.13 - juris Rn. 6 und vom 21. März 2014
- BVerwG 6 B 55.13 - juris Rn. 7). Das Oberverwaltungsgericht hat vielmehr in
tatsächlicher Hinsicht unter anderem festgestellt, dass sich die Mitglieder der
hier in Rede stehenden Personenmehrheit nur zum Schein „organisationslos“
zusammengeschlossen hatten, hingegen bei initiierten Aktionen und im Internet
als homogene Einheit aufgetreten sind (UA S. 23), dass ihre über mehrere Jah-
re durchgeführte Betätigung eine hohe Organisationskraft mit straffer Führung
und ideologischer Festigung und ein planvoll organisiertes Vorgehen voraus-
setzte (UA S. 24) und dass sie in Gestalt eines Kerns von Eingeweihten zu
Vorbereitungstreffen und Aktionsgruppenseminaren zusammenkamen (UA
S. 25). Diese tatsächlichen Feststellungen hat die Klägerin - wie dargelegt -
nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen.
Ferner bedarf nach Ansicht der Klägerin die Frage,
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„inwieweit das Vereinsverbotsmerkmal des ‚Richtens ge-
gen die verfassungsmäßige Ordnung’ im Lichte der jüngs-
ten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts neu
auszulegen ist, der Klärung durch das Bundesverwal-
tungsgericht, das sich - soweit ersichtlich - auch in jünge-
ren Entscheidungen noch nicht mit der Wunsiedel-
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts befasst hat,
auf die es hier entscheidend ankommt."
Auch diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Grundsatzrevision nicht, denn
sie ist nicht klärungsbedürftig.
In der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt: Ur-
teil vom 19. Dezember 2012 - BVerwG 6 A 6.11 - Buchholz 402.45 VereinsG
Nr. 59 Rn. 13 f., 45 ff.), die das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung zu
Grunde gelegt hat (UA S. 27 ff.), ist geklärt, dass zur verfassungsmäßigen Ord-
nung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG vor allem die Achtung vor den im Grundge-
setz konkretisierten Menschenrechten sowie das demokratische Prinzip mit der
Verantwortlichkeit der Regierung, das Mehrparteienprinzip und das Recht auf
verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition gehören. Gegen
diese elementaren Verfassungsgrundsätze richtet sich eine Vereinigung, die in
Programm, Vorstellungswelt und Gesamtstil eine Wesensverwandtschaft mit
dem Nationalsozialismus aufweist. Das ist namentlich bei einer Vereinigung der
Fall, die sich zur ehemaligen Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei
(NSDAP) und zu deren maßgeblichen Funktionsträgern bekennt, die demokra-
tische Staatsform verächtlich macht, eine mit dem Diskriminierungsverbot des
Art. 3 Abs. 3 GG unvereinbare Rassenlehre propagiert und eine entsprechende
Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung anstrebt. Eine Vereinigung
richtet sich im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG allerdings nicht schon dann gegen
die so umschriebene verfassungsmäßige Ordnung, wenn sie diese lediglich
ablehnt und ihr andere Grundsätze entgegenstellt. Sie muss ihre verfassungs-
feindlichen Ziele vielmehr kämpferisch-aggressiv verwirklichen wollen. Hierfür
genügt es, dass sie die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben
will. Dies ist für eine mit dem Nationalsozialismus wesensverwandte Vereini-
gung kennzeichnend, bedarf gleichwohl auch hier der ausdrücklichen Feststel-
lung.
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Diese Rechtsprechung steht entgegen der Ansicht der Klägerin nicht in Wider-
spruch zu den Grundsätzen, die in dem die Verfassungsmäßigkeit des § 130
Abs. 4 StGB betreffenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
4. November 2009 - 1 BvR 2150/08 - (BVerfGE 124, 300) enthalten sind. Denn
ein auf den Verbotsgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VereinsG i.V.m. Art. 9
Abs. 2 Alt. 2 GG gestütztes Vereinsverbot, das nach der Beurteilung des Ober-
verwaltungsgerichts gegenüber der Klägerin zu Recht erlassen worden ist,
sanktioniert anders als § 130 Abs. 4 StGB nicht die Verbreitung verfassungs-
feindlicher Ideen als solcher, sondern die aktiv kämpferische, aggressive Hal-
tung gegenüber der freiheitlich demokratischen Grundordnung (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 4. November 2009 a.a.O. S. 330; BVerwG, Urteil vom 19. De-
zember 2012 a.a.O. Rn. 29).
3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Fest-
setzung des Wertes des Streitgegenstands beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
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