Urteil des BVerwG vom 18.08.2010

Chancengleichheit, Prüfungsbehörde, Bier, Fristberechnung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 24.10
OVG 3 A 450/08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. August 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und Dr. Möller
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
des Saarlandes vom 12. Januar 2010 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, die sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeu-
tung der Rechtssache stützt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), bleibt ohne Erfolg.
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur,
wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fall-
übergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von
Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur
Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung
des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich
nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.
Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass sich der Kläger auf den
von ihm geltend gemachten Fehler bei der Berechnung der Abgabefrist für sei-
ne Diplomarbeit nicht berufen könne, weil der (angebliche) Fehler zum einen für
die unterbliebene Abgabe der Arbeit nicht kausal geworden und zum anderen
nicht rechtzeitig dem Beklagten gegenüber gerügt worden sei. Daran anschlie-
ßend will die Beschwerde geklärt wissen, „ob ein Prüfling zur Rüge der falschen
Berechnung der Abgabefrist einer Diplomarbeit durch das Prüfungsamt ver-
pflichtet ist und wann die fehlerhafte Berechnung der Abgabefrist durch das
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Prüfungsamt unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Kausalität unerheblich
ist“. Diese Fragestellung rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Im Falle
einer mehrfachen, die angefochtene Entscheidung jeweils selbständig tragen-
den Begründung bedarf es in Bezug auf jede dieser Begründungen eines gel-
tend gemachten und vorliegenden Zulassungsgrundes (s. nur Beschluss vom
19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO
Nr. 26 S. 15 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Denn aus Anlass des vorliegenden
Falles ist jedenfalls die die Rügelast des Prüflings betreffende erste Teilfrage
über die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits entwi-
ckelten Rechtsgrundsätze hinaus einer weiteren, fallübergreifenden Beantwor-
tung nicht zugänglich.
Die Obliegenheit des Prüflings, Mängel des Prüfungsverfahrens zur Vermei-
dung ihrer Unbeachtlichkeit unverzüglich zu rügen - die als solche, soweit sie
als ungeschriebene Regel eine dem untergesetzlichen Landesrecht angehö-
rende Prüfungsordnung ergänzt, wie diese dem irrevisiblen Recht angehört - ist
nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch den bundes-
rechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit gerechtfertigt. Die Mitwirkungslast
des Prüflings dient der Wahrung der Chancengleichheit in zweierlei Hinsicht:
Sie soll verhindern, dass er sich bei Fortsetzung der Prüfung in Kenntnis des
Verfahrensmangels nachträglich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungs-
chance verschafft, und ermöglicht zum anderen der Prüfungsbehörde eine
zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer noch rechtzeiti-
gen Korrektur oder Kompensation (stRspr; vgl. Urteile vom 17. Februar 1984
- BVerwG 7 C 67.82 - BVerwGE 69, 46 <48> = Buchholz 421.0 Prüfungswesen
Nr. 195 S. 179 f. und vom 22. Juni 1994 - BVerwG 6 C 37.92 - BVerwGE 96,
126 <129 f.> = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 333 S. 27 f.; s. auch Be-
schluss vom 8. November 2005 - BVerwG 6 B 45.05 - Buchholz 421.0 Prü-
fungswesen Nr. 408 Rn. 5). Die Mitwirkungslast endet - je nach den Umständen
des Einzelfalles - zum einen an der Grenze der Zumutbarkeit für den Prüfling
und zum anderen dann, wenn der betreffende Mangel auch ohne Rüge für die
Prüfungsbehörde nicht nur erkennbar, sondern offensichtlich und zweifelsfrei ist
(Urteile vom 17. Februar 1984 a.a.O. S. 50 bzw. S. 181 und vom 12. November
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1997 - BVerwG 6 C 11.96 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 384 S. 198
m.w.N., insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 105, 328).
Vor diesem Hintergrund hat die hier aufgeworfene Frage nach der Rügepflicht
des Prüflings bei fehlerhafter Berechnung der Abgabefrist für eine schriftliche
Prüfungsarbeit nicht die grundsätzliche Bedeutung, die die Beschwerde ihr
beimisst. Unter dem bundesrechtlichen Gesichtspunkt der Chancengleichheit ist
zunächst nichts dagegen zu erinnern, dass das Oberverwaltungsgericht die
Fristberechnung dem Prüfungsverfahren zuordnet. Es ist offensichtlich und be-
darf nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass die Rügelast ge-
rade bei derartigen Fehlern der Wahrung der Chancengleichheit dient. So ver-
setzt der Hinweis des Prüflings auf einen etwaigen Berechnungsfehler die Prü-
fungsbehörde in die Lage, den Fehler umgehend durch eine entsprechende
Verlängerung der Bearbeitungsfrist zu korrigieren und dadurch zu vermeiden,
dass dem Kandidaten wegen eines nachträglich nicht mehr zu behebenden
Fehlers der Fristberechnung ein ihm im Grundsatz nicht zustehender (zusätzli-
cher) Wiederholungsversuch eingeräumt werden muss.
Auf allgemein klärungsbedürftige Rechtsfragen führt auch nicht die weitere Ar-
gumentation des Oberverwaltungsgerichts, wonach die betreffende Mitwirkung
des Klägers weder unter dem Gesichtspunkt einer Offenkundigkeit des bei der
Berechnung der Abgabefrist unterlaufenen Fehlers noch unter dem Gesichts-
punkt der Unzumutbarkeit der Rüge entbehrlich gewesen sei. Das Oberverwal-
tungsgericht hat insoweit angenommen, dass es an einer Offensichtlichkeit des
von dem Kläger im Nachhinein beanstandeten Berechnungsfehlers für den Prü-
fungsausschuss nicht zuletzt deshalb gefehlt habe, weil der Kläger durch seine
eigenen Angaben im Anmeldebogen zumindest einen Anschein gesetzt habe,
der in Widerspruch zu der von ihm nunmehr vertretenen Rechtsauffassung ste-
he; dies sei auch für einen juristisch nicht vorgebildeten Laien unschwer er-
kennbar und ein daran anknüpfender Hinweis gegenüber dem Prüfungsaus-
schuss - auch in Ansehung des späteren Prozessvorbringens des Beklagten -
jedenfalls nicht aussichtslos gewesen. Diese Erwägungen in den Gründen des
angefochtenen Urteils sind ersichtlich von den Umständen des vorliegenden
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Einzelfalles geprägt. Sie entziehen sich damit ebenso wie die Kritik, die die Be-
schwerde an ihnen übt, einer allgemeinen Klärung in einem Revisionsverfahren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. II 36.3 des
Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Neumann
Bier
Möller
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