Urteil des BVerwG vom 20.11.2009

Anerkennung, Besondere Härte, Dienstverhältnis, Entlassung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 24.09
VG 2 A 136/08 MD
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. November 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich
und Dr. Möller
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Mag-
deburg vom 3. März 2009 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Er-
folg.
1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine
für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft,
die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtli-
cher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisions-
entscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre
Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde
muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klä-
rung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden
Rechtsfrage führen kann. Nach diesen Maßstäben verleihen die von der Be-
schwerde sinngemäß aufgeworfenen Fragen der Sache keine rechtsgrundsätz-
liche Bedeutung.
a) Die Klägerin will dem Sinn nach grundsätzlich geklärt wissen, ob der Sani-
tätsdienst in der Bundeswehr als waffenloser Dienst und nicht als Kriegsdienst
mit der Waffe im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG zu qualifizieren ist und ob
einer Sanitätsoffizierin, die auf Grund ihrer freiwilligen Verpflichtung als Zeitsol-
datin Sanitätsdienst leistet, das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung
eines Verfahrens auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin aus Gewis-
sensgründen fehlt. Der derart umschriebenen Problematik kommt eine grund-
sätzliche Bedeutung nicht zu, weil sie in der Rechtsprechung des Bundesver-
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waltungsgerichts bereits geklärt ist und die Klägerin nicht - wie dies in einer sol-
chen Konstellation erforderlich wäre (Beschlüsse vom 2. August 1960 - BVerwG
7 B 54.60 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 2, vom 25. November 1992
- BVerwG 6 B 27.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 306 S. 224 und vom
30. April 2009 - BVerwG 9 B 60.08 - juris Rn. 5) - neue Gesichtspunkte von
Gewicht vorträgt.
Anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil
vom 24. April 1985 - 2 BvF 2/83 u.a. - BVerfGE 69, 1 <24 f., 56 ff.>) geht der
beschließende Senat in seiner Entscheidungspraxis davon aus, dass den vollen
Schutz des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG nur diejenigen Wehrpflich-
tigen für sich in Anspruch nehmen können, deren Berechtigung in dem gesetz-
lich vorgesehenen Anerkennungsverfahren förmlich festgestellt worden ist. Ein-
geschlossen in diese Berechtigung ist unter Berücksichtigung der Regelung des
Art. 12a Abs. 2 Satz 3 GG das Recht zur Verweigerung auch des waffenlosen
Dienstes in der Bundeswehr. Demgegenüber lässt sich aus dem lediglich gel-
tend gemachten, aber noch nicht förmlich festgestellten Grundrecht nur eine
vorläufige Sicherung seines Kernbereiches in dem Sinne ableiten, dass zwar
eine Heranziehung zum Kriegsdienst mit der Waffe, nicht aber zum waffenlosen
Dienst ausgeschlossen ist. Waffenlos ist derjenige Dienst, der keine Tätigkeiten
umfasst, die in einem nach dem Stand der jeweiligen Waffentechnik unmittelba-
ren Zusammenhang zum Einsatz von Kriegswaffen stehen. Zum waffenlosen
Dienst in diesem Sinne zählt auch der Sanitätsdienst. Deshalb besteht für Sol-
daten im Sanitätsdienst, die sich als Berufs- oder Zeitsoldaten freiwillig zum
Dienst in der Bundeswehr verpflichtet haben, kein Rechtsschutzbedürfnis zur
Stellung des Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, weil und
solange sie Sanitätsdienst zu leisten haben, denn ihr Dienst ist kein Kriegs-
dienst mit der Waffe. Diese Soldaten sind, wenn sie sich aus Gewissensgrün-
den an der Leistung von Kriegsdienst gehindert sehen, auf eigenen Antrag aus
dem Dienstverhältnis zu entlassen, weil eine besondere Härte vorliegt (§ 46
Abs. 6, § 55 Abs. 3 SG); soweit nach der Entlassung die gesetzliche Wehr-
pflicht wieder aktuell wird, hat der frühere Soldat einen Anspruch auf Durchfüh-
rung des Anerkennungsverfahrens (vgl. zum Ganzen: Urteile vom
27. November 1985 - BVerwG 6 C 5.85 - BVerwGE 72, 241 <242 ff.> = Buch-
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holz 448.6 § 13 KDVG Nr. 3 S. 7 ff., vom 17. August 1988 - BVerwG 6 C 36.86 -
BVerwGE 80, 62 <63 ff.> = Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 9 S. 5 ff., vom
20. Dezember 1988 - BVerwG 6 C 38.87 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 11
S. 17 f., vom 10. Februar 1989 - BVerwG 6 C 9.86 - Buchholz 448.6 § 14 KDVG
Nr. 21 S. 12, vom 26. März 1990 - BVerwG 6 C 24.88 - juris Rn. 7, vom
28. März 1990 - BVerwG 6 C 45.88 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 16
S. 28 ff., vom 3. April 1990 - BVerwG 6 C 30.88 - juris Rn. 8, vom 22. August
1994 - BVerwG 6 C 14.93 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 17 S. 2 ff. und vom
28. August 1996 - BVerwG 6 C 2.95 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 19
S. 7 ff.; s. ferner Beschluss vom 3. Juli 1996 - BVerwG 2 B 80.96 - NZWehrr
1996, 217 <218>).
Die Klägerin hat in der Begründung ihrer Beschwerde nicht in einer den Anfor-
derungen desentsprechenden Weise neue Ge-
sichtspunkte aufgezeigt, die die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage trotz der vor-
liegenden Rechtsprechung als klärungsbedürftig geblieben oder wieder klä-
rungsbedürftig geworden erscheinen lassen könnten.
Sie hält die dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für
nicht mehr zeitgemäß. Die Bundeswehr werde mittlerweile weltweit in Krisen-
einsätzen tätig, so dass auch die Angehörigen ihres Sanitätsdienstes einer ho-
hen Gefährdung ausgesetzt und deshalb selbstverständlich auch mit Waffen
ausgerüstet seien. Eine Qualifikation des Sanitätsdienstes als waffenloser
Dienst sei vor diesem Hintergrund schlicht falsch. Mit diesem Vortrag verkennt
die Klägerin den Begriff des waffenlosen Dienstes und die Struktur des Grund-
rechtes aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG. Die den Angehörigen des Sanitätsdienstes
ausgehändigten Handfeuerwaffen sind nur für einen etwaigen Einsatz in - wenn
auch kriegsbedingten - Notwehr- und Nothilfesituationen, jedoch nicht für einen
unmittelbaren Einsatz als Kriegswaffen bestimmt. Der Umstand, dass sie derar-
tige Waffen in Empfang nehmen, sich an ihnen ausbilden lassen und sie in Not-
wehr- und Nothilfesituationen einsetzen müssen, verändert den Charakter des
Sanitätsdienstes als eines waffenlosen Dienstes im Sinne der oben beschrie-
benen Definition nicht und berührt auch nicht den Kernbereich des Grundrechts
aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. hierzu insbesondere: Urteile vom 17. August
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1988 a.a.O. S. 71 f. bzw. S. 13 f. und vom 22. August 1994 a.a.O. S. 3). Hieran
haben das erweiterte Aufgabenspektrum der Bundeswehr und die dadurch be-
dingten Gefährdungen nichts geändert. Vielmehr hat der Senat den Sanitäts-
dienst schon in seinem Urteil vom 27. November 1985 (a.a.O. S. 244 ff. bzw.
S. 8 ff.) ausdrücklich sogar und gerade unter den Bedingungen des Krieges als
waffenlosen Dienst bezeichnet.
Ein neuer Gesichtspunkt zu der Problematik eines Rechtsschutzbedürfnisses
von Berufs- und Zeitsoldaten im Sanitätsdienst der Bundeswehr für die Durch-
führung eines Verfahrens auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ergibt
sich auch nicht daraus, dass die Klägerin als Frau nach Art. 12a Abs. 1 GG in
Verbindung mit § 1 Abs. 1 WPflG nicht der allgemeinen Wehrpflicht unterliegt.
Die Zulassung von Frauen zur freiwilligen Dienstleistung als Soldatinnen war für
die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes bereits durch Art. 1 Nr. 1 des
Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes, des Soldatenversorgungsge-
setzes und der Wehrdisziplinarordnung vom 6. August 1975 (BGBl I S. 2113)
und damit geraume Zeit vor der Öffnung aller Laufbahnen durch Art. 1 Nr. 8 a)
des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften
vom 19. Dezember 2000 (BGBl I S. 1815) ermöglicht worden. Der Umstand,
dass Frauen dem Sanitätsdienst der Bundeswehr nicht auf Grund der gesetzli-
chen Wehrpflicht, sondern nur nach einer freiwilligen Verpflichtung angehören
können, hat deshalb in der hier in Rede stehenden Rechtsprechung des be-
schließenden Senats bereits Berücksichtigung gefunden. Das Grundrecht des
Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG gilt auch für Berufs- und Zeitsoldatinnen (vgl. auch § 1
Abs. 1 KDVG: „Kriegsdienstverweigerin“). Diese sind nur für die Zeit ihrer akti-
ven Zugehörigkeit zum Sanitätsdienst der Bundeswehr ebenso wie ihre dort auf
Grund einer freiwilligen Verpflichtung dienenden männlichen Kameraden daran
gehindert, einen Anspruch auf Anerkennung des Rechtes auf Kriegsdienstver-
weigerung geltend zu machen. Scheidet eine Zeitsoldatin gemäß § 54 Abs. 1
SG mit Zeitablauf oder nach § 55 Abs. 3 SG auf Grund eines Entlassungsan-
trags vorzeitig aus dem Soldatendienstverhältnis aus, kann ihr das Rechts-
schutzbedürfnis für ein nachfolgendes Anerkennungsverfahren regelmäßig
nicht abgesprochen werden. Denn sie muss dann damit rechnen, als frühere
Soldatin auf Zeit, die mehr als zwei Jahre in diesem Dienstverhältnis gestanden
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hat, nach § 59 Abs. 2 Satz 1 SG bis zum Erreichen der vorgesehenen Alters-
grenze zu den in § 60 SG genannten Dienstleistungen herangezogen zu wer-
den (vgl. in diesem Sinne: VG Arnsberg, Urteil vom 28. Juni 2006 - 9 K
2860/05 - juris Rn. 22; Walz/Eichen/Sohm, SG, 2006, § 59 Rn. 30).
b) Sofern der Beschwerde zu entnehmen sein sollte, dass sie für grundsätzlich
klärungsbedürftig ferner die Frage hält, ob es mit dem Gleichheitssatz des Art. 3
Abs. 1 GG vereinbar ist, dass von den aktiven Berufssoldaten und Berufssolda-
tinnen sowie Soldaten und Soldatinnen auf Zeit nur den Angehörigen des Sani-
tätsdienstes (sowie den Angehörigen des Militärmusikdienstes, vgl. Urteil vom
28. August 1996 a.a.O. S. 7 f.) vor ihrer Entlassung aus dem Dienstverhältnis
kein Rechtsschutzbedürfnis für ein Begehren auf Anerkennung als Kriegs-
dienstverweigerer zuerkannt wird, könnte auch dies nicht zur Zulassung der
Grundsatzrevision führen. Wie sich aus den bisherigen Darlegungen ohne wei-
tere klärungsbedürftige Zweifel ergibt, liegt der die unterschiedliche Behandlung
rechtfertigende Grund darin, dass nur die in dem oben beschriebenen Sinne
waffenlosen Dienste die ihnen angehörenden Soldaten und Soldatinnen vor
solchen Tätigkeiten schützen, die in einem nach dem Stand der jeweiligen Waf-
fentechnik unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einsatz von Kriegswaffen
stehen. Da dieser Schutz den Gewährleistungsgehalt des Grundrechts aus
Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG weitgehend abdeckt, kann den aktiven Berufssoldaten
und Berufssoldatinnen sowie Soldaten und Soldatinnen auf Zeit, die sich im
waffenlosen Dienst befinden, zugemutet werden, zunächst ihre Entlassung aus
dem freiwillig eingegangenen Dienstverhältnis zu betreiben und erst dann, so-
weit erforderlich, den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer oder
-verweigerin zu stellen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52
Abs. 2 GKG.
Dr. Bardenhewer
Dr. Graulich
Dr. Möller
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Recht der Kriegsdienstverweigerung
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
GG
Art. 4 Abs. 3 Satz 1, Art. 12a Abs. 2 Satz 3
Stichworte:
Waffenloser Dienst, Sanitätsdienst, Sanitätsoffizierin, Anerkennung als Kriegs-
dienstverweigerin, Wehrpflicht, Entlassung aus dem Soldatenverhältnis.
Leitsatz:
Eine aktive Sanitätsoffizierin, die sich als Soldatin auf Zeit freiwillig zum Dienst
als Ärztin in der Bundeswehr verpflichtet hat, hat bis zur Beendigung ihres
Dienstverhältnisses kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anerken-
nung als Kriegsdienstverweigerin aus Gewissensgründen. Nach ihrem Aus-
scheiden ist sie zur Stellung eines solchen Antrags berechtigt, um ihrer Heran-
ziehung zu Dienstleistungen gemäß § 60 SG zu entgehen.
Beschluss des 6. Senats vom 20. November 2009 - BVerwG 6 B 24.09
I. VG Magdeburg vom 03.03.2009 - Az.: VG 2 A 136/08 MD -