Urteil des BVerwG vom 08.05.2008

Bier, Realschule, Einheit, Unterrichtswesen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 24.08
VGH 7 B 07.1008
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Mai 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn und
Dr. Bier
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 8. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 645,70 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, die sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeu-
tung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) stützt, hat keinen Erfolg.
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur,
wenn eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revi-
siblen Rechts im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsge-
richtlicher Klärung bedarf. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht
entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.
Die Kläger möchten im Hinblick auf das Bayerische Gesetz über das Erzie-
hungs- und Unterrichtswesen - BayEUG - und die (bayerische) Schülerbeförde-
rungsverordnung - SchBefV - geklärt wissen: „Handelt es sich bei der vom Sohn
der Kläger bevorzugten Wahlpflichtfächergruppe III b, die im streitgegenständ-
lichen Schuljahr an der Realschule Ansbach angeboten wurde, nur um eine
unselbständige Ergänzung zu der in Art. 8 Abs. 3 Nr. 3 BayEUG vorgesehenen
‚Ausbildungsrichtung III’, mit der Folge, dass darin im Verhältnis zur
Wahlpflichtfächergruppe III a, die an der Realschule Heilsbronn belegt werden
konnte, kein für den Schulvergleich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SchBefV rele-
vantes zusätzliches Ausbildungsangebot zu sehen ist, oder handelt es sich bei
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den Wahlpflichtfächergruppen III a und III b jeweils um eigenständige, selb-
ständige Ausbildungsrichtungen im Sinne von Art. 8 Abs. 3 BayEUG?“ Abgese-
hen davon, dass diese Frage sich ersichtlich nur auf den vorliegenden Einzelfall
bezieht, betrifft sie kein revisibles Recht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO,
sondern beantwortet sich nach dem irrevisiblen bayerischen Landesrecht. Sie
ist daher einer Klärung in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht zugänglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Dr. Bardenhewer
Dr. Hahn
Dr. Bier
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