Urteil des BVerwG vom 30.07.2007

Bekenntnisfreiheit, Gesellschaft, Gleichbehandlungsgebot, Bier

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 24.07
VGH 7 BV 06.764
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juli 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Hahn und Dr. Bier
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 29. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, die sich auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Be-
deutung der Rechtssache (1.), der Divergenz (2.) und des Verfahrensmangels
(3.) stützt, hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache ist nur dann im Sinne dieser Vor-
schrift grundsätzlich bedeutsam, wenn eine für die erstrebte Revisionsentschei-
dung erhebliche Frage des revisiblen Rechts im Interesse der Einheit oder der
Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Den Darlegungen
der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im
vorliegenden Fall erfüllt sind.
1
2
- 3 -
a) Der Kläger will im Hinblick auf Art. 4 Abs. 2 des Bayerischen Rundfunkgeset-
zes - BayRG - i.d.F. vom 22. Oktober 2003 (GVBl S. 792), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 11. Dezember 2006 (GVBl S. 1008) geklärt wissen, „ob der
in Art. 4 Abs. 2 Nr. 3 BayRG verwendete Begriff eines Anspruchs auf ‚ange-
messene Sendezeiten’ sich von dem gleichlautenden Begriff in Art. 4 Abs. 2
Nr. 2 BayRG und Art. 4 Abs. 2 Nr. 4 BayRG unterscheidet und deshalb - unge-
achtet der gesetzlichen Vorgabe in Art. 4 Abs. 2 Nr. 4 BayRG auf Sendezeiten
‚gleichen Umfangs’ - unterschiedlich zu interpretieren ist, oder ob die Wort-
gleichheit nicht grundsätzlich einen Anspruch ‚auf strikte bzw. formale Gleich-
behandlung’ der in den verschiedenen Nummern von Art. 4 Abs. 2 BayRG privi-
legierten Gruppierungen beinhaltet und, entsprechend der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zu den politischen Parteien, Abstufungen nur in
ganz engen Grenzen zulässig sind“.
Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil
sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Denn sie bezieht sich
auf die Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts durch das Beru-
fungsgericht, an die der Senat gebunden ist. Aber auch soweit sich der Be-
schwerde sinngemäß entnehmen lässt, dass sie den Regelungsinhalt, den das
Berufungsgericht dem umstrittenen Art. 4 Abs. 2 Nr. 3 BayRG entnommen hat,
für unvereinbar mit höherrangigem Recht hält, vermag ihr dies nicht zum Erfolg
zu verhelfen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
kann die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und
Auslegung von Landesrecht eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision allenfalls dann begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem
Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Nor-
men ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die
angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbe-
dürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen so-
wie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren
sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (Beschlüsse vom 19. Juli 1995
- BVerwG 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 und vom 6. Oktober
2005 - BVerwG 6 BN 2.05 - Buchholz 402.41 Allg. Polizeirecht Nr. 80). Daran
fehlt es hier.
3
4
- 4 -
Soweit der Kläger auf seinen Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts
(Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 und 7 WRV, Art. 143 Abs. 2 Satz 2 BayVerf)
und auf das Grundrecht der Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) verweist, ist
im Grundsatz geklärt, dass der Körperschaftsstatus ein Mittel zur Erleichterung
und Entfaltung der Religions- oder Bekenntnisfreiheit darstellt und für die korpo-
rierten Gemeinschaften eine bevorzugte Rechtsstellung begründet, die ihnen
einen erhöhten Einfluss auf Staat und Gesellschaft verleiht (BVerfG, Urteil vom
19. Dezember 2000 - 2 BvR 1500/97 - BVerfGE 102, 370 <393>). Entgegen
dem nicht näher dargelegten Standpunkt der Beschwerde besagt dies aber
nichts für die hier umstrittene Frage, inwieweit bei der Gewährung sogenannter
Drittsendungsrechte innerhalb der Gruppe der Religions- und Weltanschau-
ungsgemeinschaften nach deren jeweiliger Bedeutung differenziert werden darf.
Insofern führt auch der Hinweis des Klägers auf die Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts zur Wahlwerbung politischer Parteien nicht weiter. Die
Rechtmäßigkeit der diesen im Verhältnis zueinander eingeräumten Sendezeiten
beurteilt sich bundesrechtlich nach § 5 des Parteiengesetzes, der in seinem An-
wendungsbereich den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3
Abs. 1 GG im Hinblick auf den in Art. 21 Abs. 1 GG beschriebenen Auftrag der
Parteien konkretisiert (s. nur Urteil vom 17. Oktober 1986 - BVerwG 7 C 79.85 -
BVerwGE 75, 67 <75> = Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 18 S. 35 f.). Im Hin-
blick auf Drittsendungsrechte, die das Landesrecht Religions- und Weltan-
schauungsgemeinschaften eingeräumt, fehlt es demgegenüber an solchen
konkretisierenden Normen des Bundesrechts. Was die unmittelbare Anwen-
dung des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots selbst anlangt, mag
sich aus dem von der Beschwerde zitierten Beschluss des Bundesverfassungs-
gerichts vom 28. April 1965 - 1 BvR 346/61 - (BVerfGE 19, 1 <11>) ergeben,
dass die „aus der Natur der Sache sich ergebende Differenzierung“ zwischen
großen und kleinen Religions- bzw. Bekenntnisgemeinschaften nicht noch da-
durch verstärkt werden darf, dass eine begünstigende gesetzliche Regelung auf
die großen Gemeinschaften beschränkt wird. Dieser Rechtsgedanke schließt es
aber gerade nicht aus, bei der hier umstrittenen Gewährung von Drittsendezei-
ten nach Größe und Bedeutung der Religions- und Weltanschauungsgemein-
schaften zu unterscheiden. Darüber hinausgehende Gesichtspunkte, die der
5
- 5 -
von der Beschwerde aufgeworfenen Frage aus der Sicht des Bundesrechts
grundsätzliche Bedeutung verleihen könnten, sind weder dargelegt noch er-
sichtlich.
b) Die Beschwerde fragt weiter, „ob die nach Auffassung des Berufungsgerichts
für den zeitlichen Umfang der Drittsenderechte entscheidende ‚gesellschaftliche
Bedeutung der einzelnen Gemeinschaften’ ausschließlich von der Mitglieder-
zahl bzw. vom rechtlichen Organisationsgrad abhängt, oder ob nicht als zusätz-
liches Kriterium heranzuziehen ist, inwiefern die jeweils vertretenen Überzeu-
gungen die Überzeugungen der Gesellschaft widerspiegeln und repräsentie-
ren“. Diese Frage lässt sich, soweit ihr bundesrechtliche Bedeutung zukommt,
ohne weiteres beantworten, ohne dass es dafür der Durchführung eines Revisi-
onsverfahrens bedarf. Da es dem Beklagten wegen des Neutralitätsgrundsat-
zes verwehrt ist, religiöse oder weltanschauliche Standpunkte inhaltlich zu be-
werten (BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 a.a.O. S. 394), ist von Bundes-
rechts wegen nichts gegen die Ansicht des Berufungsgerichts zu erinnern, dass
der Beklagte die maßgebende Bezugsgröße für den zeitlichen Umfang der Ge-
währung von Drittsendezeiten nach objektiven Kriterien zu bestimmen hat. Als
ein solches Kriterium bietet sich vorrangig der Mitgliederbestand der jeweiligen
Körperschaft an, der die für diesen Status wesentliche Prognose stützt, dass sie
auch künftig Bestand haben wird (BVerfG a.a.O. S. 384). Ob der Beklagte ohne
Verletzung seiner Neutralitätspflicht berechtigt wäre, zusätzlich die vom Kläger
genannten Gesichtspunkte, insbesondere den Grad der Identifizierung der Mit-
glieder einer Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft mit deren wesent-
lichem Gedankengut und dessen Verankerung in der Gesellschaft heranzuzie-
hen, ist demgegenüber zweifelhaft. Dagegen spricht nicht nur die mangelnde
Objektivierbarkeit dieser Kriterien, sondern auch der Umstand, dass der Kläger
kaum für sich selbst in Anspruch nehmen kann, seinerseits den gesamten reli-
giös ungebundenen oder weniger gebundenen Bevölkerungsteil Bayerns zu
repräsentieren. Dies mag aber auf sich beruhen. Selbst wenn der Beklagte zu
einer Differenzierung nach derartigen Maßstäben berechtigt wäre, ist jedenfalls
nicht ersichtlich, dass das Gleichbehandlungsgebot ihn dazu zwingen könnte.
Rechtliche Anhaltspunkte dafür legt die Beschwerde auch nicht dar.
6
- 6 -
c) Die Beschwerde wirft ferner die Frage auf, „ob tatsächlich - wie vom Beklag-
ten behauptet und von den Gerichten nicht beanstandet - der Beklagte allein
nicht nur den Umfang der Sendezeiten, sondern auch Zeit und Ort der Termine
festlegen darf, ohne dass er gehalten wäre, auf berechtigte Wünsche der Dritt-
sendeberechtigten einzugehen, oder ob nicht der Körperschaftsstatus den Be-
klagten zu einem kooperativen Verhalten zu veranlassen hat“. Auch diese Fra-
ge rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Ob und inwieweit der in Art. 4
Abs. 2 Nr. 3 BayRG geregelte Anspruch körperschaftlich verfasster Weltan-
schauungsgemeinschaften gegen den Beklagten auf Einräumung angemesse-
ner Sendezeiten derartige Kooperationspflichten einschließt, beurteilt sich nicht
in erster Linie nach Bundesrecht, sondern nach nicht revisiblem bayerischem
Landesrecht. Das gilt auch, soweit der Kläger die angebliche Kooperations-
pflicht des Beklagten dadurch verletzt sieht, dass er den ihm zugeteilten Sen-
deplatz mit fünf kleineren Religionsgemeinschaften im Wechsel teilen muss.
Das Berufungsgericht hat im Einzelnen begründet, warum seiner Auffassung
nach dieser Umstand der Angemessenheit der umstrittenen Sendezeit nicht
entgegensteht. Weiterführende Hinweise auf eine über den Einzelfall hinausge-
hende Bedeutung dieses Streitpunktes in Bezug auf ungeklärte Grundsatzfra-
gen des Bundesrechts sind der Beschwerde nicht zu entnehmen.
d) Schließlich vermag auch die Frage, „ob die Zuteilung einer Sendezeit, zu der
de facto ‚ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung noch schläft’, eine an-
gemessene Sendezeit darstellt“, der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeu-
tung nicht zu verleihen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der dem
Kläger eingeräumte Sendetermin einerseits außerhalb der regulären Arbeitszei-
ten und andererseits außerhalb der Stunden liegt, die üblicherweise der
Nachtruhe vorbehalten sind oder an denen die Hörerschaft nicht mit längeren
Wortbeiträgen rechnet. An diese mit Revisionsrügen nicht angegriffenen Fest-
stellungen ist der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Damit steht die
grundsätzliche Eignung des dem Kläger für Drittsendungen eröffneten Zeitfens-
ters außer Frage. Ob es in seiner konkreten Ausgestaltung dem Gleichbehand-
lungsgebot unter Berücksichtigung der Bekenntnisfreiheit gerecht wird, betrifft
nur den Einzelfall und hat keine darüber hinausgehende Bedeutung.
7
8
- 7 -
2. Die Revision ist auch nicht wegen einer Abweichung des angefochtenen Ur-
teils von dem in der Beschwerde genannten Beschluss des Bundesverfas-
sungsgerichts vom 28. April 1965 (a.a.O.) zuzulassen. Eine Divergenz im Sinne
von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nur dann hinreichend bezeichnet (§ 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO), wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die
angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem
die Vorinstanz einem die Divergenzentscheidung tragenden abstrakten Rechts-
satz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Auf eine feh-
lerhafte oder unterbliebene Anwendung höchstrichterlicher Rechtssätze kann
die Divergenzrüge dagegen nicht gestützt werden (stRspr, s. nur Beschluss
vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO
Nr. 26). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Sie zeigt zwar
verschiedene allgemeine Rechtssätze auf, die sie dem von ihr zitierten Be-
schluss des Bundesverfassungsgerichts entnimmt. Sie stellt dem aber keine
abstrakten Rechtssätze aus dem angefochtenen Berufungsurteil gegenüber, die
mit einem der vorerwähnten Rechtssätze des Bundesverfassungsgerichts kolli-
dieren würden. Vielmehr führt sie aus, dass der Verwaltungsgerichtshof unter
zutreffender Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu
einer anderen Beurteilung der hier umstrittenen Sendezeiten hätte gelangen
müssen. Damit legt sie in Wahrheit lediglich die ihrer Ansicht nach fehlerhafte
Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht dar, die aber, selbst wenn die
Fehlerhaftigkeit unterstellt wird, eine Divergenz nicht begründen kann.
3. Die Revision ist schließlich nicht deshalb zuzulassen, weil ein Verfahrens-
mangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen
kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dem im Berufungsverfahren gestellten Be-
weisantrag, der auf eine demoskopische Ermittlung bestimmter weltanschauli-
cher Präferenzen innerhalb der bayerischen Bevölkerung abzielte, hat das Be-
rufungsgericht nicht entsprochen, weil es aufgrund seiner materiellrechtlichen
Auffassung auf die Beweisfrage nicht ankam. Auf der Grundlage dieser Ausle-
gung des materiellen Rechts, die für die revisionsrechtliche Prüfung des be-
haupteten Verfahrensmangels maßgeblich ist, ist die Ablehnung des Beweisan-
trags nicht zu beanstanden. Der Beschwerde lassen sich auch keine Anhalts-
9
10
- 8 -
punkte dafür entnehmen, dass das Berufungsurteil auf einem Verstoß gegen
die Amtsaufklärungs- oder Hinweispflicht (§ 86 Abs. 1, 3 VwGO) oder auf einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) beruhen kann. Inso-
weit sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO von einer wei-
teren Begründung ab.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Dr. Bardenhewer Dr. Hahn Dr. Bier
11