Urteil des BVerwG vom 06.06.2006

Urteil vom 06.06.2006

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 24.06
VGH 15 BV 04.2034
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn
und Büge
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 8 204,20 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Februar 2006
mit Schriftsatz vom 18. Mai 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren
ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1
Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Dr. Bardenhewer Dr. Hahn Büge
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