Urteil des BVerwG vom 03.04.2003

Vertrag Zugunsten Dritter, Öffentlich, Rüge, Vergleich

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 24.03
OVG 7 LB 125/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-verwal-
tungsgericht Dr. G e r h a r d t und
V o r m e i e r
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Beschluss des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
23. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 1 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die Rechtssache hat nicht die von der Beschwerde geltend
gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
a) Die Beschwerde hält zunächst die Frage für grundsätzlich
klärungsbedürftig, unter welchen Voraussetzungen bei einem öf-
fentlich-rechtlichen Vertrag in Form eines Prozessvergleichs
die Grundsätze des Vertrags zu Gunsten Dritter anzuwenden
sind, insbesondere ob sich die Drittbegünstigung aus dem In-
halt der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ergeben kann. Es
kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde damit eine hin-
reichend konkrete Rechtsfrage bezeichnet und den Anforderungen
an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes gemäß § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Denn das Oberverwaltungsgericht ist
davon ausgegangen, dass nach § 62 Satz 2 VwVfG die bürgerlich-
rechtlichen Regelungen über den Vertrag zugunsten Dritter auf
den Vergleich vom 17. Mai 1978 anzuwenden sind; es hat in die-
sem Zusammenhang geprüft, ob eine ausdrückliche Regelung im
Sinne des § 328 Abs. 1 BGB vorliegt, ob sich aus den Umständen
eine drittberechtigende Regelung ergibt (§ 328 Abs. 2 BGB) und
ob eine ergänzende Vertragsauslegung nach § 157 BGB in diesem
- 3 -
Sinne möglich ist. Der Kläger wirft mithin eine Frage auf, die
das Berufungsgericht grundsätzlich in seinem Sinne beantwortet
hat, und erstrebt lediglich eine andere Anwendung der genann-
ten Vorschriften in seinem Fall. Er beruft sich der Sache nach
allein auf eine unrichtige Anwendung bestehender Rechtsgrund-
sätze durch das Oberverwaltungsgericht, was nicht zur Zulas-
sung der Revision führen kann (vgl.
Beschluss
vom 19. August
1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26
= NJW 1997, 3328).
b) Soweit die Beschwerde "die Auswirkungen der Schuldrechtsre-
form auf die vorgenannten Fragen" geklärt wissen will, fehlt
es an der Darlegung einer konkreten Rechtsfrage, die der be-
schließende Senat daraufhin überprüfen könnte, ob sie grund-
sätzlicher Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. Glei-
ches gilt für die Ausführungen der Beschwerde zur Reichweite
der "gerichtlichen Befugnisse bei der Auslegung und/oder Um-
gestaltung öffentlich-rechtlicher Schuldverhältnisse" und die
Frage, "wie hierdurch materielle Gerechtigkeit über den Ein-
zelfall hinaus geschaffen werden kann".
c) Die Frage, ob ein Vergleichsbeteiligter das ihm zur Erfül-
lung einer öffentlichen Aufgabe übertragene Nutzvermögen ohne
Gegenleistung behalten darf, wenn die zu erfüllende Aufgabe
von einem Dritten übernommen wird und dieser von dem Personen-
kreis, der das Nutzvermögen übertragen hat, Gebühren verlangt,
oder ob der Beschenkte dann zumindest verpflichtet ist, den
Schenker von der Gebühr freizustellen, betrifft ausschließlich
die Gegebenheiten des vorliegenden Falls. Die Beschwerde zeigt
nicht auf, inwiefern mit ihr über den Fall hinaus klärungsbe-
dürftige Fragen des revisiblen Rechts verbunden sind. Kann die
Rüge bereits deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen,
kann offen bleiben, ob die tatsächlichen Umstände, auf denen
die Frage aufbaut, überhaupt von den Feststellungen des Beru-
fungsgerichts gedeckt sind.
- 4 -
2. Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel
liegen nicht vor, so dass die Revision auch nicht gemäß § 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden kann.
a) Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Ge-
währung rechtlichen Gehörs, weil er bei entsprechendem Hinweis
des Gerichts als Nachtragsliquidator des Allgemeinen Realver-
bandes hätte bestellt werden und auf diese Weise die vom Beru-
fungsgericht verneinte Aktivlegitimation hätte erlangen kön-
nen, ist, ihre Zulässigkeit unterstellt, unbegründet. Ein Ge-
richt ist bereits grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Be-
teiligten, insbesondere einen anwaltlich vertretenen Beteilig-
ten, auf außerprozessuale Gestaltungsmöglichkeiten zur Durch-
setzung seiner Ansprüche hinzuweisen. Dies gilt hier erst
recht, weil die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche offen-
kundig nicht mit denen übereinstimmen, die ein Liquidator gel-
tend machen könnte, und dies dem Kläger bekannt war (Schrift-
satz vom 26. November 1999 S. 9 f.). Die Rüge bleibt aber auch
deshalb ohne Erfolg, weil ausgeschlossen werden kann, dass die
angefochtene Entscheidung auf einer etwaigen Gehörsverletzung
beruht. Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation des
Klägers für den Fall verneint, dass entgegen seiner zuvor dar-
gelegten Auffassung ein Ersatz- bzw. Anpassungsanspruch beste-
hen sollte. Ist eine Entscheidung selbständig tragend auf ver-
schiedene Erwägungen gestützt, kann die Revision nur dann zu-
gelassen werden, wenn in Bezug auf alle Erwägungen Revisions-
zulassungsgründe geltend gemacht und gegeben sind. Dies ist
hier nicht der Fall, weil die Berufungsentscheidung, soweit in
ihr ein Ersatz- bzw. Anpassungsanspruch verneint worden ist,
nicht mit durchgreifenden Zulassungsrügen angegriffen worden
ist.
b) Dem Beschwerdevorbringen lassen sich keine Umstände entneh-
men, die unter Berücksichtigung des Art. 6 Abs. 1 EMRK einer
- 5 -
Entscheidung gemäß § 130 a VwGO entgegengestanden haben könn-
ten. Es ist nicht erkennbar, dass durch eine mündliche Ver-
handlung ein höheres Maß an Sicherheit in der Entscheidungs-
findung erreichbar gewesen wäre (vgl. Beschluss vom 12. März
1999 - BVerwG 4 B 112.98 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 35
= NVwZ 1999, 763 m.w.N.). Der Kläger hat im Berufungsverfah-
ren, soweit hier von Interesse, keine Beweisanträge gestellt.
Auf die Anhörung gemäß § 130 a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3
VwGO hat er beantragt, den Rechtsstreit nicht ohne mündliche
Verhandlung zu entscheiden, und seinen Standpunkt zusammenfas-
send vorgetragen, ohne aber darzulegen, aus welchen Gründen
und in welcher Hinsicht er die Erörterung in einer mündlichen
Verhandlung für geboten hält. Entsprechende Erwägungen enthält
auch das Beschwerdevorbringen nicht. Allein der Vortrag, die
Sachlage sei nicht unstreitig gewesen, genügt nicht, eine kon-
ventionswidrige Anwendung des § 130 a VwGO durch das Beru-
fungsgericht darzutun.
c) Soweit sich die Beschwerde darauf stützt, im Tatbestand der
angefochtenen Entscheidung werde davon ausgegangen, dass un-
streitig die Gräben, zu deren Unterhaltung der Kläger eine
Beitragserstattung von der Beklagten verlange, nicht Gegens-
tand des gerichtlichen Vergleichs gewesen seien, dies treffe
aber nicht zu, vielmehr habe der Kläger unter Beweisantritt
dargelegt, dass diese Gräben sehr wohl vom gerichtlichen Ver-
gleich miterfasst gewesen seien, kann dahingestellt bleiben,
ob darin eine selbständige und zulässige Verfahrensrüge gese-
hen werden kann. Der Beschwerdevortrag trifft nämlich nicht
zu, so dass eine Verfahrensrüge bereits deshalb keinen Erfolg
haben könnte. Die angefochtene Entscheidung enthält keine da-
hin gehende Feststellung, dass die Gräben, auf die sich das
Klagebegehren bezieht, unstreitig von dem gerichtlichen Ver-
gleich vom 17. Mai 1978 nicht erfasst worden sind. Ebenso we-
nig ist den Akten ein diesbezüglicher Beweisantritt des Klä-
gers zu entnehmen.
- 6 -
3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2
VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes folgt
aus § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und 3 GKG.
Bardenhewer Gerhardt Vormeier