Urteil des BVerwG vom 11.03.2003

Rechtliches Gehör, Anerkennung, Rüge, Beruf

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BESCHLUSS
BVerwG 6 B 24.02
VG M 4 K 01.1544
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. März 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a h n ,
B ü g e und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Verwaltungsgerichts München vom 29. November
2001 wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwer-
deverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2
VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) führt nicht zur
Zulassung der Revision. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes
setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlichen
noch ungeklärten und für die erstrebte Revisionsentscheidung
voraussichtlich erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts
und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den
Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Beschluss vom
19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 = DÖV 1998, 117). Diese Voraussetzungen sind nicht
erfüllt.
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a) Die Beschwerde wirft die Frage auf, "ob bei der Beurteilung,
ob ein Kriegsdienstverweigerer eine Gewissensentscheidung gemäß
Art. 4 Abs. 3 GG getroffen hat, auch bei Anfechtungsklagen
durch die Wehrbereichsverwaltung gegen eine anerkennende Ent-
scheidung der Kammer für Kriegsdienstverweigerung nach § 18
Abs. 2 KDVG auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzu-
stellen (ist)". Diese Frage kann nicht zur Zulassung der
Grundsatzrevision führen, weil in der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts bereits geklärt ist, dass das Verwal-
tungsgericht auch in den Fällen, in welchen der Wehrpflichtige
seine Anerkennung im Widerspruchsverfahren auf die Anfechtungs-
klage der Wehrersatzbehörde in der Rechtsstellung des Beigela-
denen verteidigt, bei seiner Beurteilung auf die Sachlage zum
Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen hat (vgl. Ur-
teil vom 27. November 1964 - BVerwG 7 C 124.61 - Buchholz 448.0
§ 25 WPflG Nr. 14, S. 38). Die dafür angeführten Gesichtspunk-
te, wonach ein Wandel in der Einstellung möglich ist und der
Wehrpflichtige nicht auf einen neuen Antrag verwiesen werden
kann, gelten trotz der Novellierung des verfahrensrechtlichen
Regelwerks unverändert fort.
b) Die Beschwerde hält weiter für grundsätzlich klärungsbedürf-
tig, ob bei Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit des fliegeri-
schen Personals der Bundeswehr, die ihre Anerkennung als
Kriegsdienstverweigerer begehren, bei der Beurteilung der
Ernsthaftigkeit ihrer Gewissensentscheidung der Umstand, dass
sie bei der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer mit ihrer
Rückforderung ihrer Ausbildungskosten in Höhe von 94 590 €
rechnen müssen, ein tragendes Indiz für das Vorliegen einer Ge-
wissensentscheidung i.S. von Art. 4 Abs. 3 GG ist.
Auch diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision,
weil sie allein eine Frage der Beweiswürdigung im Einzelfall
betrifft. Grundsätzliche Bedeutung erhält sie nicht dadurch,
dass darin angesprochene Aspekte auch in anderen Rechtstreitig-
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keiten um die Anerkennung von dienenden Soldaten als Kriegs-
dienstverweigerer vorkommen können.
Die Einzelfallbezogenheit der angesprochenen Rechtsfrage zeigt
sich in den Erwägungen des angefochtenen Urteils. Diese stehen
in dem übergeordneten Zusammenhang, ob es im Zeitpunkt der
Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung durch den
Beigeladenen Anhaltspunkte für eine "erforderliche Umkehr" ge-
geben hat (Urteil S. 12). Als einen der dafür in Betracht kom-
menden Umstände untersucht das Verwaltungsgericht die mögliche
Bedeutung des "Ausstiegs" des Beigeladenen aus der Bundeswehr
in jenem Zeitpunkt (Urteil S. 16 bis 18) und wertet diesen Ent-
schluss - weil der Ausstieg "eine durchaus attraktive Option
für den Beigeladenen sein" könne - weder als Indiz für noch ge-
gen eine Gewissensentscheidung (a.a.O. S. 16). Die mutmaßliche
Bedeutung der Rückzahlungsforderung von 185 000 DM wird unter
verschiedenen Aspekten des konkreten Einzelfalls erwogen. Im
Übrigen kann nicht zweifelhaft sein, dass die Belastung mit ei-
ner Rückforderung in der vorbezeichneten Größenordnung ein In-
diz für eine ernsthafte Gewissensentscheidung im Sinne von
Art. 4 Abs. 3 GG sein kann. Ob sie hingegen ein "tragendes",
d.h. durchschlagendes Indiz ist, welches die Anerkennung als
Kriegsdienstverweigerer zur Folge hat, lässt sich nur anhand
einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalls feststellen und
entzieht sich einer verallgemeinerungsfähigen Aussage.
c) Aus entsprechenden Gründen kann die Frage, ob ein tragendes
Indiz für die Ernsthaftigkeit der Gewissensentscheidung im
Festhalten am Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweige-
rer durch einen Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit liegt,
wenn sich im Verlauf des Anerkennungsverfahrens die zivilen Be-
rufsaussichten des Antragstellers erheblich verschlechtern,
nicht zur Revisionszulassung führen.
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d) Schließlich hält die Beschwerde für grundsätzlich klärungs-
bedürftig, ob eine vom Gericht nicht geteilte Selbsteinschät-
zung eines Kriegsdienstverweigerers ein Umstand ist, der dazu
geeignet ist, die von ihm als bereits gedientem Wehrpflichtigen
darzulegende und nachzuweisende "Umkehr" die Beweiskraft zu
nehmen.
Die aufgeworfene Problematik betrifft wiederum die tatsächli-
chen Umstände des Falles, die in eine "Rechtsfrage" gekleidet
werden. Diese ist entgegen der Auffassung des Beigeladenen ohne
weiteres zu bejahen. Für die Beurteilung, ob ein Berufssoldat
im Rahmen eines Wandlungsprozesses die Umkehr zu einer Gewis-
sensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe vollzogen
hat, kann nach den Umständen des Einzelfalls durchaus von Be-
deutung sein, ob er seine militärische Laufbahn nur halbherzig
oder mit hoher Motivation verfolgt hat.
2. Die Divergenzrüge ist unbegründet. Eine die Revision gemäß
§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im
Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn
die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene
Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem
die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 132
Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen
die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben
Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom
21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 18). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterblie-
benen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsge-
richt in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt weder
den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen ei-
ner Grundsatzrüge (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B
261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 = DÖV 1998,
117). Der Beigeladene benennt zwar jeweils einen abstrakten
Rechtssatz einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts,
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gegen welche das Verwaltungsgericht mit seinen Entscheidungs-
gründen verstoßen habe, bringt aber keinen abstrakten Rechts-
satz im angegriffenen Urteil vor, der gegen die angegebenen
Rechtssätze in den benannten Entscheidungen des Bundesverwal-
tungsgerichts verstoßen würde (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Der Beigeladene macht geltend, das angefochtene Urteil weiche
von dem Urteil des Senats vom 2. März 1989 - BVerwG 6 C 10.87 -
(Buchholz 448.6 § 1 KDVG Nr. 33) ab. Das Urteil des Verwal-
tungsgerichts sei darauf gestützt, dass es dem Beigeladenen
nicht gelungen sei, die erforderliche Umkehr seines Gewissens
nach dessen zweimaliger Entscheidung für die Bundeswehr nachzu-
weisen. Es begründe diese Auffassung damit, dass das Vorbringen
des Beigeladenen im Zusammenhang erhebliche Brüche und Wider-
sprüche aufweise und in Kernpunkten nicht der Wirklichkeit ent-
spreche. Das Bundesverwaltungsgericht habe jedoch entschieden,
dass derjenige, der zunächst Wehrdienst geleistet habe und spä-
ter seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantrage,
nachzuweisen habe, dass eine "Umkehr" in seiner gewissensmäßi-
gen Einstellung stattgefunden habe. Diese Umkehr könne das Er-
gebnis eines Schlüsselerlebnisses sein, sie könne aber auch am
Ende eines Wandlungsprozesses und einer Entwicklung stehen, die
ohne spektakuläre äußere Umstände zu einer innerlich absolut
verbindlichen Entscheidung gegen jegliches Töten im Kriege ge-
führt habe.
Mit diesem Vorbringen wird nicht in der gebotenen Weise darge-
legt, dass das Verwaltungsgericht mit einem abstrakten Rechts-
satz von einem Rechtssatz in dem angeführten Urteil des Senats
abgerückt ist.
Das Verwaltungsgericht hat vielmehr in seinem Urteil den abs-
trakten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts in dem bezoge-
nen Urteil zutreffend zugrunde gelegt. Es hat unter ausdrückli-
cher Bezugnahme auf das vorgenannte Urteil ausgeführt, sofern
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es sich um einen Wehrpflichtigen handele, der bereits gedient
habe, sei das Dienen ein starkes Indiz gegen eine Gewissensent-
scheidung. Andererseits werde hierdurch eine Gewissensentschei-
dung nicht ausgeschlossen. Vielmehr könne sich die Gewissens-
entscheidung aus einer "Umkehr" des Wehrpflichtigen ergeben.
Diese habe er zunächst darzulegen und anschließend nachzuwei-
sen. Diese "Umkehr" geschehe typischerweise durch ein Schlüs-
selerlebnis, könne jedoch auch das Ergebnis eines langen Wand-
lungsprozesses ohne besondere äußere Umstände darstellen (Ur-
teil S. 11). Dem Beigeladenen sei es nicht gelungen, die daher
erforderliche Umkehr dem Gericht nachzuweisen (Urteil S. 12).
Die auf dieser Grundlage erfolgte Einzelfallwürdigung gibt
nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht eine völlige Um-
kehrung der Persönlichkeit verlangt und damit die Anforderungen
im Widerspruch zum zitierten Senatsurteil überspannt hat.
3. Ohne Erfolg bleiben auch die geltend gemachten Verfahrensrü-
gen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
a) Der Beigeladene sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör
(§ 108 Abs. 2 VwGO) dadurch verletzt, dass das Verwaltungsge-
richt Schlussfolgerungen aus Angaben des Herrn ... S. gezogen
habe, ohne ihm zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben
(aa) und den Kern seines Vorbringens bei der Beweiswürdigung
und der Würdigung der Glaubhaftigkeit nicht berücksichtigt habe
(bb).
aa) Die Beschwerde bringt vor, das Verwaltungsgericht sei bei
der Würdigung der Ernsthaftigkeit der Gewissensentscheidung des
Beigeladenen unter Hinweis auf seine häufigen Gespräche mit
seinem Kameraden ... S. über den Beruf des Soldaten davon aus-
gegangen, dass es sich bei der Entscheidung für die Bundeswehr
nicht um eine unreflektierte und durch Verdrängung geprägte
Entscheidung gehandelt habe; sie sei vielmehr bewusst und wohl
bedacht getroffen worden, so dass ihm sein entgegenstehender
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Vortrag nicht geglaubt werden könne. Das Verwaltungsgericht ha-
be jedoch den früheren Kameraden weder als Zeugen vernommen,
noch dem Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung dessen Ge-
spräche mit diesem vorgehalten, so dass es ihm nicht möglich
gewesen sei, hierzu Stellung zu nehmen. Andernfalls hätte der
Beigeladene richtig stellen können, dass es sich bei den Ge-
sprächen, die im Übrigen erst nach seiner Entscheidung für die
Bundeswehr geführt worden seien, um Gespräche gehandelt habe,
bei denen er sich erstmals Gedanken über sein sich regendes Ge-
wissen gemacht und daher in diesen Gesprächen versucht habe,
die einsetzenden Zweifel seines Gewissens zu beseitigen. Dies
hätte von ... S. bei einer Vernehmung bestätigt werden können.
Das Gericht hätte hiernach feststellen können, dass die Gesprä-
che nicht geeignet gewesen seien, die Glaubwürdigkeit des Bei-
geladenen hinsichtlich seiner Gewissensentscheidung und seines
Vortrages über seinen Wandlungsprozess zu erschüttern. Zudem
wäre die Zeugenvernehmung des ehemaligen Kameraden geeignet ge-
wesen, das Gericht davon zu überzeugen, dass der Beigeladene
zum Zeitpunkt des Gesprächs gerade nicht ein überzeugter Offi-
zier gewesen sei, sondern bereits damals Zweifel an seinem Tun
gehabt habe.
Die Rüge bleibt ohne Erfolg. Die Art und Weise der Einführung
der Angaben des ... S. in die Urteilsgründe verletzt auch unter
Zugrundelegung der eigenen Sicht des Beigeladenen nicht sein
Recht auf rechtliches Gehör.
Die Angaben sind ursprünglich als eine von zahlreichen schrift-
lichen Stellungnahmen durch den Beigeladenen in dem Verwal-
tungsverfahren vorgelegt worden (Beiakte IV S. 63 ff.). In der
mündlichen Verhandlung vor der Kammer für Kriegsdienstverweige-
rung am 8. März 2001 sind sie ausführlich erörtert und insbe-
sondere hinsichtlich ihrer unterschiedlichen Akzentuierung
durch die Kammer einerseits und den Beigeladenen andererseits
zusammengefasst worden (VG-Akte S. 7). In den Urteilsgründen
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hat das Verwaltungsgericht sich einer Entscheidung der unter-
schiedlichen Akzentuierungen enthalten und nur auf die Tatsache
des stattgefundenen Gesprächs abgestellt und daraus geschluss-
folgert, der Beigeladene habe die Gedanken an das Soldatsein
nicht verdrängt, sondern sich mit dem Thema auseinandergesetzt
(Urteil S. 21 ff.). Diese Schlussfolgerung ist keine Tatsache,
zu welcher das Verwaltungsgericht den Beigeladenen gemäß § 108
Abs. 2 VwGO gesondert hätte anhören müssen. Sie lässt sich nach
dem Inhalt der vom Beigeladenen selbst eingereichten Stellung-
nahme seines Kameraden S. kaum bezweifeln und wird auch vom
Beigeladenen ausweislich seiner Darstellung in der Beschwerde-
schrift nicht bestritten. Danach hat er sich in den Gesprächen
mit seinem Kameraden erstmals Gedanken über sein sich regendes
Gewissen gemacht und versucht, die einsetzenden Gewissenszwei-
fel zu beseitigen. Ein Widerspruch zu der Feststellung des Ver-
waltungsgerichts ergibt sich daraus nicht.
bb) Weiterhin sieht der Beigeladene seinen Anspruch auf recht-
liches Gehör dadurch verletzt, dass das Verwaltungsgericht den
Kern seines Vorbringens bei der von ihm vorgenommenen Beweis-
würdigung und der Würdigung der Glaubhaftigkeit nicht berück-
sichtigt habe. Er habe im Verlaufe des Verfahrens ungewöhnlich
umfangreich seine Beweggründe dargelegt. Allein die Antragsbe-
gründung vom 20. November 2000 umfasse 22 eng beschriebene Sei-
ten. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsge-
richt habe sich der Beigeladene ausführlich geäußert. Demgegen-
über sei festzustellen, dass das Gericht für seine Entscheidung
willkürlich bestimmte Äußerungen des Beigeladenen herausgegrif-
fen, andere wiederum vernachlässigt habe und so dem Vorbringen
insgesamt nicht gerecht geworden sei.
Diese Beanstandung vermag der Senat anhand der Ausführungen im
angefochtenen Urteil nicht nachzuvollziehen. Die angeführten
Beispiele belegen diesen Vorwurf gerade nicht. Die Darstellung
in der Antragsbegründung zum NATO-Einsatz im Kosovo-Konflikt
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hat das Verwaltungsgericht im Tatbestand erwähnt (S. 4 des Ur-
teils) und in den Gründen gewürdigt (S. 27 des Urteils). Dass
der Beigeladene der Ausbildung zum Kampfpiloten diejenige als
Transportpilot vorgezogen und insoweit eine dreizehnmonatige
Wartezeit in Kauf genommen hat, war ein im Ansatz für seine
Glaubwürdigkeit sprechender Umstand; darauf einzugehen, ent-
sprach gerade einem Gebot rechtlichen Gehörs (S. 23 des Ur-
teils). Mit der auf S. 17 unten/18 oben der Beschwerdebegrün-
dung wiedergegebenen Passage wollte das Verwaltungsgericht ver-
deutlichen, dass die Thematik der Out-of-area-Einsätze dem Bei-
geladenen bereits zu Beginn der 90er Jahre und damit am Anfang
seiner soldatischen Laufbahn bewusst war und nicht erst bei
Ausbruch des Kosovo-Konflikts (1999). Für die Behauptung, das
Verwaltungsgericht habe die Darstellung in der Antragsbegrün-
dung zur Prägung durch den Kosovo-Konflikt nicht zur Kenntnis
genommen, gibt dies nichts her. Grundsätzlich ist davon auszu-
gehen, dass das Gericht das gesamte Vorbringen der Beteiligten
zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat, auch wenn es in den
Entscheidungsgründen nicht auf jeden einzelnen Aspekt eingegan-
gen ist.
b) Eine Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) erhebt die Beschwer-
de hinsichtlich der Behandlung der Aussage von Dr. H. (aa) und
hinsichtlich der unterbliebenen Vernehmung des ... S. als Zeu-
gen (bb). Der Verfahrensmangel ungenügender Sachaufklärung ist
jedoch nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen
Weise dargelegt worden. Dazu muss substantiiert dargelegt wer-
den, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbe-
darf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehal-
tenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären
und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der
unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen
worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass
bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in
der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachver-
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haltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hinge-
wirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten
Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hät-
ten aufdrängen müssen (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG
7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 = DÖV 1998,
117). Dabei ist von der materiellrechtlichen Rechtsauffassung
des Tatsachengerichts auszugehen.
Nach diesen Maßstäben ist der Vorwurf ungenügender Sachver-
haltsaufklärung unberechtigt.
aa) Die Beschwerde ist der Ansicht, das Gericht hätte seine
Aufklärungspflicht verletzt, weil es auch nach seinen eigenen
Feststellungen über die Bekundungen des sachverständigen Zeugen
Dr. H. Beweis über die Frage hätte erheben müssen, ob das von
diesem attestierte Belastungssyndrom mit depressiver Symp-
tomatik auf einem Gewissenskonflikt des Beigeladenen beruht ha-
be. Das Gericht hätte in seiner Urteilsbegründung dargelegt,
dass der sachverständige Zeuge Dr. H. nicht hinreichend unter-
schieden habe, ob der Konflikt, der Auslöser des Belastungssyn-
droms mit depressiver Symptomatik gewesen sei, durch das ge-
richtliche Verfahren oder durch die maßgebliche Gewissensent-
scheidung ausgelöst worden sei. Dann hätte das Gericht aber
selbst Beweis über diese Frage erheben müssen, da sie entschei-
dungserheblich sei.
Die Rüge bleibt ohne Erfolg. Nach dem vom Verwaltungsgericht
eingenommenen Rechtsstandpunkt kam es nämlich nicht auf die von
der Beschwerde geltend gemachte weitere medizinisch-psycho-
logische Aufklärung durch ein Sachverständigengutachten an. Die
Erörterung der Aussage von Dr. H. findet sich in den Urteils-
gründen in dem Abschnitt derjenigen Anhaltspunkte, die nach der
Einordnung des Gerichts bei Überprüfung der "Gewissensumkehr"
"für eine Gewissensentscheidung oder zumindest nicht dagegen
sprechen" (Urteil S. 13 ff.). In diesem Prüfungsprogramm ordnet
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das Verwaltungsgericht die Aussage von Dr. H. neben einer gan-
zen Anzahl anderer Aussagen ein. Die Ursache des von ihm fest-
gestellten Belastungssyndroms mit depressiver Symptomatik habe
Dr. H. im Gewissenskonflikt bzw. im Konflikt des Beigeladenen
gesehen, der sich im Laufe des Verfahrens entwickelt habe, und
nicht in dessen allgemeiner Unzufriedenheit. Allerdings habe
der Zeuge nicht hinreichend unterschieden, ob der Konflikt
durch die durch das gerichtliche Verfahren ausgelöste Unsicher-
heit oder durch die hier allein maßgebliche Gewissensentschei-
dung ausgelöst worden sei. Das fachliche Gewicht der Aussage
sah das Gericht dadurch als beschränkt an, dass die es sich um
die Angaben eines Allgemeinmediziners handelte, der keine tie-
fenpsychologische Untersuchung vorgenommen habe (Urteil S. 15).
Damit hat das Verwaltungsgericht eine Würdigung der Zeugenaus-
sage vorgenommen und nicht etwa eine eigene medizinisch-psycho-
logische Beurteilung abgegeben, sondern nur einen Aspekt darge-
stellt, der die Glaubhaftigkeit der behaupteten Gewissensent-
scheidung betraf. Das Gericht war auch nicht zu einer ergänzen-
den psychologischen Untersuchung des Beigeladenen veranlasst,
weil es etwa Zweifel an seiner eigenen fachlichen Kompetenz zur
Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Verweigerungserklärung hät-
te haben müssen. Es ist nämlich allgemein anerkannt, dass die
Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Partei, eines Zeugen oder
sonstigen Prozessbeteiligten zum Wesen der richterlichen
Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung gehört.
Auch in schwierigen Fällen ist der Tatrichter daher berechtigt
und verpflichtet, den Beweiswert einer Aussage selbst zu würdi-
gen. Er ist dabei im Allgemeinen nicht auf sachverständige Hil-
fe angewiesen. Dieser verfahrensrechtliche Grundsatz gilt auch
in Kriegsdienstverweigerungssachen für die Beurteilung der
Glaubwürdigkeit des Antragstellers in Bezug auf die von ihm be-
hauptete konkrete Gewissensentscheidung. Es handelt sich hier-
bei zwar um die naturgemäß mit Aufklärungs- und Beweisschwie-
rigkeiten verbundene richterliche Aufhellung eines seelischen
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Vorgangs. Dennoch fällt diese Aufgabe nicht in einem Maße aus
der regelmäßigen Tätigkeit des Richters heraus, dass er zu ih-
rer Bewältigung immer die Hilfe eines psychologischen Sachver-
ständigen (z.B. eines Tiefenpsychologen) in Anspruch nehmen
müsste (Urteil vom 7. November 1973 - BVerwG 6 C 5.73 -
Buchholz 448.0 § 25 Nr. 60 = BVerwGE 44, 152).
Es ist daher anerkannt, dass die Einholung eines fachpsycholo-
gischen Gutachtens über die Glaubwürdigkeit des Wehrpflichtigen
in Kriegsdienstverweigerungssachen nicht die Regel, sondern die
Ausnahme ist. Das Verwaltungsgericht hat in eigener Verantwor-
tung festzustellen, ob der Wehrpflichtige eine innerlich ver-
bindliche Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der
Waffe getroffen hat. Ob es sich dabei der sachverständigen Hil-
fe eines in der Seelenkunde ausgebildeten Fachmannes bedienen
will, hat es nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. In
aller Regel liegt kein Ermessensfehler vor, wenn das Verwal-
tungsgericht sich die zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung notwendi-
ge Sachkunde selbst zutraut und auf die Hinzuziehung eines
Fachpsychologen verzichtet (Urteil vom 7. November 1973 a.a.O).
Solche Besonderheiten lagen hier nicht vor. Unabhängig davon
schied nach der vom Verwaltungsgericht eingenommenen materiell-
rechtlichen Auffassung, wonach maßgeblicher Zeitpunkt für die
Beurteilung des streitigen Begehrens derjenige der Wider-
spruchsentscheidung (8. März 2001) war, Dr. H. als taugliches
Beweismittel überhaupt aus. Dies gilt auch mit Blick auf etwai-
ge psychische Folgen des Gerichtsverfahrens, welches erst nach
dem vom Verwaltungsgericht für maßgeblich gehaltenen Zeitpunkt
begann. Darauf hat das Verwaltungsgericht auch im vorliegenden
Zusammenhang abgestellt (S. 16 des Urteils).
bb) Die Beschwerde sieht die Aufklärungspflicht auch dadurch
als verletzt, dass das Verwaltungsgericht der Aussage von ...
S. zwar erhebliche Bedeutung beigemessen, diesen aber nicht als
Zeugen vernommen habe.
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Die Beweiserhebung durch Vernehmung von ... S. als Zeugen war
entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht geboten. Die schrift-
lich formulierte Aussage von ... S. vom 28. November 2000 ist,
wie bereits weiter oben ausgeführt worden ist, durch den Beige-
ladenen selbst in das Verfahren vor der Kammer für Kriegs-
dienstverweigerer eingeführt (Beiakte IV S. 63 ff.) und dort
auch gründlich erörtert worden (vgl. Ablichtung der Nieder-
schrift über die Sitzung der Kammer für Kriegsdienstverweigerer
am 8. März 2001 in VG-Akte S. 7). Einen Antrag auf Vernehmung
von ... S. als Zeugen in der mündlichen Verhandlung des Verwal-
tungsgerichts hat der anwaltlich vertretene Beigeladene nicht
gestellt. Eine Vernehmung musste sich dem Gericht bei der Art
und Weise, wie es die schriftliche Aussage verwertet hat, aber
auch nicht aufdrängen. Es hat diese Aussage nämlich - neben ei-
ner Anzahl weiterer Umstände - bei der Auseinandersetzung mit
der Behauptung des Beigeladenen herangezogen, er habe eine un-
reflektierte, distanzierte und von Verdrängung geprägte Bezie-
hung zur Bundeswehr gehabt (Urteil S. 20). Dieser Selbstein-
schätzung des Beigeladenen hat es die Überzeugung des Gerichts
entgegengesetzt, wonach diese Behauptung nicht der Wirklichkeit
entspreche. Der Beigeladene sei sich durchaus bewusst gewesen,
was es bedeute, Soldat zu sein. Es könne ihm nicht abgenommen
werden, dass er dies bis zu seiner Antragstellung hätte ver-
drängen können (Urteil S. 20/21). Zum Beleg dafür wird u.a.
darauf Bezug genommen, die häufigen Gespräche mit seinem Kame-
raden ... S. über den Beruf des Soldaten zeigten, dass der Bei-
geladene die Gedanken an das Soldatsein nicht verdrängt, son-
dern vielmehr aktiv die Diskussion gesucht und sich mit dem
Thema auseinander gesetzt habe. Zwar habe er angegeben, dass es
sich dabei lediglich um die theoretische Erörterung dieses The-
mas gehandelt habe. Trotzdem zeige die Beschäftigung mit diesem
Thema, dass es nicht verdrängt worden sei (Urteil S. 21/22).
Mit diesen Ausführungen befindet sich das Urteil weder im Wi-
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derspruch zur schriftlichen Aussage von ... S. noch der proto-
kollierten Erörterung vor der Kammer für Kriegsdienstverweige-
rer noch zu der nunmehr hypothetisch zum Beweis gestellten Äu-
ßerung von ... S. zur Haltung des Beigeladenen zu "Tötungsin-
strumenten". Diese Angaben von ... S. konnten auch ohne dessen
Vernehmung in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugungsbil-
dung in das Urteil eingeführt werden, weil sie keinen Glaubwür-
digkeitszweifeln unterlagen und weil die vom Verwaltungsgericht
daraus lediglich hergeleitete Aussage, dass der Beigeladene
sich aktiv mit der Thematik des Soldatseins auseinander gesetzt
hat, offensichtlich zutraf und vom Beigeladenen ausweislich
seiner Einlassungen in der Beschwerdebegründung nicht bestrit-
ten wird, worauf bereits oben hingewiesen wurde.
c) Die Beschwerde sieht ferner einen Verstoß der angegriffenen
Entscheidung gegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
Nach dieser Vorschrift müssen in einem Urteil die Gründe ange-
geben werden, die für die richterliche Überzeugung leitend ge-
wesen sind. Diese Vorschrift verpflichtet das Gericht, in den
Urteilsgründen die tatsächlichen Umstände und rechtlichen Er-
wägungen wiederzugeben, die es bestimmt haben, die Vorausset-
zungen für seine Entscheidung als erfüllt anzusehen. Das Ur-
teil muss erkennen lassen, dass das Gericht den ermittelten
Tatsachenstoff wertend gesichtet hat und in welchen konkreten
Bezug es ihn zu den angewendeten Rechtsnormen gesetzt hat. In
Kriegsdienstverweigerungssachen, in denen die Entscheidung we-
sentlich von dem unmittelbaren Eindruck abhängt, den das Ge-
richt von der Person sowie von den Motiven und dem Gewicht der
Erklärungen des Wehrpflichtigen gewinnt, kommt der Sichtung
und kritischen Würdigung des Parteivorbringens und der sonsti-
gen wesentlichen Umstände des Einzelfalles besondere Bedeutung
zu. Dass und nach welchen Maßstäben sie stattgefunden hat,
muss aus den Urteilsgründen zu entnehmen sein (Urteil vom
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18. Februar 1981 - BVerwG 6 C 159.80 - BVerwGE 61, 365 =
Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 119).
Ein Verstoß des verwaltungsgerichtlichen Urteils gegen diese
Grundsätze lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entneh-
men.
aa) Nach Ansicht der Beschwerde ist der Inhalt der Aussage des
Zeugen N. im Urteil verkürzt wiedergegeben.
In den Entscheidungsgründen wird hinsichtlich der Aussagen die-
ses Zeugen angeführt, die von diesem bezeugten intensiven Ge-
spräche mit dem Beigeladenen seien ein Indiz für die Ernsthaf-
tigkeit von dessen Entscheidung. Zunächst habe der Beigeladene
lediglich seine Unzufriedenheit geäußert, im Laufe der Zeit ha-
be sich aber herausgestellt, dass er Probleme mit dem Soldat-
sein habe. Bedeutsam sei, dass mit der Zeit der Gewissenskon-
flikt thematisiert worden sei. Dies spreche dafür, dass es dem
Beigeladenen mit seiner Gewissensentscheidung ernst gewesen
sei. Soweit jedoch der Zeuge N. geäußert habe, er glaube dem
Beigeladenen "uneingeschränkt", sei dies unmittelbar ohne Be-
deutung, da die Beurteilung der Glaubwürdigkeit dem Gericht ob-
liege. Keine Indizwirkung in eine Richtung habe das Ereignis,
das der Zeuge N. geschildert habe, als der Beigeladene ihn an-
gerufen habe, weil er am 30. Juli 2000 Wachdienst haben sollte.
Der Beigeladene habe Unbehagen geschildert, weil ihn dies an
einen Wachdienst erinnert habe, bei dem sich ein Schuss gelöst
hatte. Daraus lasse sich jedoch nicht der Schluss auf eine Ge-
wissensentscheidung ziehen, sondern nur die Abneigung gegen den
Wachdienst wegen eines persönlichen Erlebnisses (S. 13 des Ur-
teils).
Ein Verstoß gegen die Begründungsanforderungen aus § 108 Abs. 1
Satz 2 VwGO liegt in der Auswertung der Aussage des Zeugen N.
in den Urteilsgründen nicht. Zum einen sind die Ausführungen
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von jeglicher Formelhaftigkeit weit entfernt. Zum anderen las-
sen die Begründungserwägungen deutlich erkennen, dass das Ge-
richt den ermittelten Tatsachenstoff wertend gesichtet hat und
in welchen konkreten Bezug es ihn zu den angewendeten Rechts-
normen gesetzt hat. In Wahrheit rügt der Beigeladene die Be-
weiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Diese ist Bestandteil
der materiellrechtlichen Beurteilung, die der Rüge des Versto-
ßes gegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht zugänglich ist. In-
haltliche Auswahl und abgekürzte Wiedergaben von Zeugenaussagen
sind Teil einer solchen Beweiswürdigung. Insofern unterscheidet
sich die Darstellung im angefochtenen Urteil wesentlich von den
Fällen, welche den beiden in der Beschwerdebegründung zitierten
Senatsurteilen zugrunde lagen: Im ersten Fall war das Verwal-
tungsgericht auf die von ihm vorgenommene Zeugenvernehmung in
den Entscheidungsgründen überhaupt nicht eingegangen (Urteil
vom 20. Juni 1984 - BVerwG 6 C 110.83 - DVBl 1985, 164), im
zweiten war die Schlussfolgerung mit Blick auf den Inhalt der
Aussagen des klagenden Kriegsdienstverweigerers und einer Zeu-
gin nicht nachvollziehbar (Urteil vom 10. September 1984
- BVerwG 6 C 7.82 - Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 2). § 108
Abs. 1 Satz 2 VwGO steht nicht entgegen, dass das Verwaltungs-
gericht in einem Fall, in welchem es in drei Terminen den bei-
geladenen Kriegsdienstverweigerer sowie neun Zeugen vernommen
und überdies zahlreiche weitere Unterlagen ausgewertet hat, im
Rahmen seiner thematisch geordneten Würdigung Schwerpunkte bil-
det und sich dabei auf die knappe Zusammenfassung einzelner
Zeugenaussagen beschränkt.
bb) Die Beschwerde ist weiterhin der Ansicht, die vom Gericht
vorgenommene Würdigung der Aussage des Zeugen Dr. H. beruhe
auf einer verkürzten Wiedergabe von dessen Bekundungen.
Damit wird ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO eben-
falls nicht dargelegt. Im Urteil setzt das Verwaltungsgericht
sich unter dem Obersatz, dass die folgenden Aspekte für eine
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Gewissensentscheidung des Beigeladenen sprächen oder zumindest
nicht dagegen (Urteil S. 13) mit der Aussage von Dr. H. aus-
einander (Urteil S. 14). § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verbietet
- wie bereits erwähnt - nicht die knappe zusammenfassende Wür-
digung einer protokollierten Zeugenaussage. Weshalb das Ver-
waltungsgericht hier bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit
des Beigeladenen den Zeugen N. und Dr. H. nicht gefolgt ist,
bleibt nachvollziehbar, weil nach seiner in den Gründen deut-
lich gewordenen Einschätzung diese Aussagen durch die Aussagen
anderer Zeugen sowie sonstiger von ihm festgestellter Umstände
relativiert werden.
cc) Die Beschwerde rügt weiter, auch die Darlegung bezüglich
der Ausführungen des sachverständigen Zeugen Dr. H. halte den
Anforderungen einer Entscheidungsbegründung gemäß § 108 Abs. 1
Satz 2 VwGO nicht stand. Denn das Gericht habe hier seine ei-
gene Sachkunde an die Stelle der Ausführungen des sachverstän-
digen Zeugen Dr. H. gesetzt und seine eigene Sachkunde höher
eingeschätzt als die des sachverständigen Zeugen.
Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO wird auch mit die-
sem Vorbringen nicht dargelegt. Das Urteil setzt sich unter
verschiedenen Gesichtspunkten mit der Aussage von Dr. H. aus-
einander und nimmt darüber hinaus an mehreren Stellen Bezug
auf seine protokollierte Aussage. Die Rüge betrifft mithin
ebenfalls das Ergebnis der Beweiswürdigung. Dies kann mit der
Rüge nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO aber nicht angegriffen wer-
den.
d) Schließlich rügt die Beschwerde, die Beweiswürdigung des
Gerichts weise Widersprüche und Brüche auf.
Die Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung ist revi-
sionsrechtlich nur eingeschränkt möglich. Soweit die Beschwer-
de einen Verstoß gegen Denkgesetze in der Beweiswürdigung be-
mängelt, übersieht sie, dass regelmäßig Fehler in der Sachver-
halts- und Beweiswürdigung revisionsrechtlich nicht dem Ver-
fahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen sind
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(vgl. Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 -
Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 m.w.N.). Soweit hiervon Aus-
nahmen für einen Verstoß gegen Denkgesetze im Tatsachenbereich
zuzulassen sind (vgl. BVerwGE 84, 271; Beschluss vom 3. April
1996 - BVerwG 4 B 253.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 269),
ist die Darlegung erforderlich, dass das Gericht einen Schluss
gezogen hat, der schlechterdings nicht gezogen werden kann
(vgl. Beschluss vom 24. Mai 1996 - BVerwG 8 B 98.96 - Buchholz
310 § 108 VwGO Nr. 270).
Eine offensichtlich sachwidrig und damit objektiv willkürliche
Würdigung eines Parteivorbringens stellt einen Verstoß gegen
das aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Verbot dar, offensicht-
lich unsachliche Erwägungen zur Grundlage einer staatlichen
Entscheidung zu machen (BVerfG, Beschluss vom 7. April 1981
- 2 BvR 911/80 - BVerfGE 57, 39, 42). Anhaltspunkte dafür fin-
den sich aber in keinem der von der Beschwerde angeführten
Teile der Urteilsgründe.
aa) Die Beschwerde wendet sich dagegen, dass das Verwaltungs-
gericht dem Beigeladenen zwar mehrfach bescheinige, dass des-
sen Persönlichkeitsentwicklung glaubhaft sei, es ihm anderer-
seits aber seine "Umkehr" nicht abnehme, weil er ein überzeug-
ter Berufsoffizier gewesen und als solcher eine bewusste und
durchdachte Entscheidung für die Bundeswehr getroffen habe.
Dies verkenne, dass auch ein überzeugter Offizier, der sich
bewusst für die Bundeswehr entschieden habe, in der Lage sei,
eine "Umkehr" seines Gewissens nach kritischer Auseinanderset-
zung mit seinem Beruf herbeizuführen. Dies verkenne das Ge-
richt.
In dem in Bezug genommenen Argumentationsgang des Urteils
liegt weder einer handgreifliche falsche Schlussfolgerung noch
eine willkürliche Sachverhaltswürdigung. Das Verwaltungsge-
richt hält eine "Umkehr", sei es durch ein Schlüsselerlebnis,
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sei es als Ergebnis eines Wandlungsprozesses, auch bei gedien-
ten Wehrdienstleistenden für möglich (Urteil S. 11). Es hat
jedoch als starke Indizien gegen eine "Umkehr" gewertet, dass
der Beigeladene sich am 1. Juli 1990 zunächst habe zum Zeit-
soldaten und am 15. November 1996 sogar zum Berufssoldaten ha-
be ernennen lassen (Urteil S. 12). Die Darlegung seiner Beweg-
gründe für die Gewissensentscheidung vom 20. November 2000 zu-
sammen mit deren Ergänzungen vom 5. März 2001 und 21. November
2001 und seine Einlassungen in den mündlichen Verhandlungen
seien zwar grundsätzlich geeignet, diese Umkehr zu begründen.
Im Gesamtzusammenhang ergäben sich für das Gericht jedoch er-
hebliche Zweifel, ob tatsächlich eine Umkehr stattgefunden ha-
be, so dass die erforderliche hinreichende Sicherheit für eine
Gewissensentscheidung nicht habe gewonnen werden können (Ur-
teil S. 12). Mit diesen Ausführungen hat das Verwaltungsge-
richt ein umfangreiches und komplexes Geschehen von inneren
und äußeren Tatsachen zusammenfassend bewertet. Der dabei un-
ternommenen Gedankenführung sind weder Fehler noch Willkür zu
entnehmen.
bb) Entsprechendes gilt für das Beschwerdevorbringen, das Ver-
waltungsgericht habe zu Unrecht das vom Beigeladenen nachge-
suchte Personalgespräch vom 10. März 2000 gegen eine Entwick-
lung zum Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen gewer-
tet. Denn danach hätten weitere für die Gewissensbildung des
Klägers maßgebliche Ereignisse stattgefunden wie z.B. der Lei-
chentransport von S. und ein von ihm geschildertes Ereignis
eines Fluges nach T. Das Gericht habe offensichtlich Ereignis-
se weggelassen, die nicht in die Beweiswürdigung gepasst hät-
ten.
Offensichtlicher Fehlerhaftigkeit oder Willkür sind den in Be-
tracht kommenden Teilen des Urteils nicht zu entnehmen. Mit
der Bedeutung des Leichentransportes aus S. sowie dem Perso-
nalgespräch und einer Reihe anderer Tatsachen in diesem Zusam-
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menhang hat das Gericht sich ausführlich befasst (Urteil
S. 27 ff.). Es verstößt angesichts des vorliegenden Aktenin-
halts nicht gegen die Denkgesetze, dass das Verwaltungsgericht
den Leichentransport am 28. Februar 2000 als das aus der Sicht
des Beigeladenen einschneidendste Ereignis gewertet, seine
Glaubwürdigkeit mit Rücksicht auf das nachfolgende Personalge-
spräch vom 10. März 2000 aber als erschüttert und in späteren
Vorgängen keine erneute Umkehr gesehen hat.
e) Schließlich bringt die Beschwerde vor, das Gericht habe die
Grenzen der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1
VwGO überschritten, weil es wesentliche Beweisgrundsätze außer
Acht gelassen und z.T. seine eigenen Erfahrungen, Vorstellun-
gen und Kenntnisse an die Stelle der Empfindung des Beigelade-
nen gesetzt habe. Das gelte für die Urteilsausführungen zu dem
von dem Beigeladenen bekundeten Interesse an einem Einsatz im
Rahmen der Flugbereitschaft (UA S. 31) sowie seiner Bereit-
schaft zur Befehlsverweigerung bei einer Abkommandierung nach
P. (UA S. 18).
Mit seinen darauf bezogenen Erwägungen hat das Verwaltungsge-
richt sich jedoch im Rahmen zulässiger Regeln der Beweiswürdi-
gung gehalten. Die Ausführungen zum Interesse des Beigeladenen
für die Flugbereitschaft finden sich in einem Abschnitt, in
dem es um die Frage geht, ob er im zeitlichen Zusammenhang mit
dem Personalgespräch den Weg aus der Bundeswehr gesucht habe.
Dies wird mit der Bedeutung der Flugbereitschaft für die mili-
tärische Führung in Zweifel gezogen (Urteil S. 30 ff.). Darin
liegt keine Überschreitung der durch § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO
gesetzten Grenzen. Die vom Beigeladenen bekundete Bereitschaft
zur Befehlsverweigerung für den Fall einer Abkommandierung
nach P. ist vom Verwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen
worden. Es hat lediglich ausgeführt, weil es zur Abkommandie-
rung und damit zur Befehlsverweigerung nicht gekommen sei, er-
gebe sich hieraus kein äußeres Indiz für eine Gewissensent-
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scheidung (Urteil S. 18). Diese Erwägung des Verwaltungsge-
richts betrifft nicht die Bereitschaft und Fähigkeit des
Kriegsdienstverweigerers, sich mit ihm vorgehaltenen Konflikt-
situationen gedanklich auseinander zu setzen, sondern be-
schreibt nur, dass sich die Bereitschaft zur Befehlsverweige-
rung nicht durch ein tatsächliches Geschehen manifestiert hat
und deshalb insoweit kein "äußeres" Indiz für eine Gewissens-
entscheidung vorliegt. Auch diese Erwägung überschreitet daher
nicht die Grenzen der dem Tatsachengericht obliegenden Würdi-
gung.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO, die
Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren be-
ruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Hahn Büge Graulich