Urteil des BVerwG vom 20.04.2005

Urteil vom 20.04.2005

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 23.05 (6 PKH 4.05)
OVG 8 E 102/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. April 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
19. Januar 2005 wird verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen
und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- 2 -
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte
bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu
diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss, mit dem die Be-
schwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom
15. Dezember 2003 als unzulässig verworfen wird, nicht. Darauf wurde der Kläger
mit Schreiben vom 22. März 2004 hingewiesen.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ei-
nes Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzu-
lehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1
ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Bardenhewer Hahn Graulich