Urteil des BVerwG vom 30.03.2004

Erlass

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 23.04, 6 VR 3.04
VGH 2 S 2011/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. März 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und V o r m e i e r
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
17. September 2003 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen An-
ordnung wird als unzulässig verworfen.
Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des
Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens über den Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung auf jeweils 47,17 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil der angefochtene Beschluss
nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden
kann. Gemäß § 152 Abs. 1 VwGO können Entscheidungen des Oberverwaltungsge-
richts vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Fälle des § 99 Abs. 2 VwGO und des
§ 133 Abs. 1 VwGO sowie des § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG nicht mit der Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Es ist auch ausgeschlossen,
das Bundesverwaltungsgericht im Wege einer "außerordentlichen Beschwerde" an-
zurufen (Beschluss vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28.02 und 6 B 29.02 - Buchholz
310 § 152 VwGO Nr. 14 = NJW 2002, 2657).
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist deshalb
unzulässig, weil das Bundesverwaltungsgericht in Fällen der vorliegenden Art nicht
für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zuständig ist (vgl. § 123 Abs. 2 VwGO).
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 und § 159 Satz 2
VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 14
und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Bardenhewer
Hahn
Vormeier