Urteil des BVerwG vom 11.04.2002

Verfahrensmangel

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BESCHLUSS
BVerwG 6 B 23.02
VG M 4 K 01.3911
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. April 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht B ü g e und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des Bay-
erischen Verwaltungsgerichts München vom
22. November 2001 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
- 2 -
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Be-
schwerde ist unzulässig und muss demgemäß verworfen werden. In
der Beschwerdebegründung wird nicht in der nach § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO erforderlichen Weise ein Zulassungsgrund im Sinne
von § 132 Abs. 2 VwGO dargelegt.
Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf den Zulassungs-
grund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlichen
noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen
Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe vo-
raus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung bestehen soll (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>).
Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Di-
vergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich
bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten
Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensol-
chen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden
Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widerspro-
chen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG
8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18).
Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
schließlich ist nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn
(vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner
rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 10. November 1992 - BVerwG 3 B 52.92 -
- 3 -
Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5; Weyreuther, Revisionszulassung
und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obers-
ten Bundesgerichte, 1971, Rn. 222 m.w.N.; Beschluss vom
19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
(n.F.) VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328).
Die Beschwerdebegründung genügt den Anforderungen nicht hin-
sichtlich einer einzigen der vorgenannten Voraussetzungen der
Revisionszulassung. Sie ist vielmehr wie ein Berufungsschrift-
satz aufgebaut, in welchem im Wesentlichen mit einzelfallbezo-
genen Erwägungen der Rechtsanwendung durch das Verwaltungsge-
richt widersprochen oder sonst zur Sach- und Rechtslage vorge-
tragen wird. Das Vorbringen neuer Tatsachen ist - wie die Be-
schwerdebegründung selbst zutreffend anführt - im Übrigen kein
zulässiger Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde. Sofern
neue gesundheitliche Tatsachen auftreten, welche die Tauglich-
keit des Klägers berühren könnten, sind diese zum Gegenstand
eines erneuten Überprüfungsverfahrens bei der Beklagten zu ma-
chen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die
Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht
auf § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Bardenhewer Büge Graulich