Urteil des BVerwG vom 22.07.2015

Rechtliches Gehör, Übereinstimmung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 22.15
VG 21 K 4413/11
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juli 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss
des Senats vom 9. Juni 2015 - 6 B 59.14 - wird zurückge-
wiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass der
Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in dem angegriffenen Beschluss
vom 9. Juni 2015 in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1
Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO). Aus ihren Darlegungen ergibt sich nicht,
dass der Senat bei seiner Beurteilung, ob ein Grund für die Zulassung der Re-
vision in Gestalt eines Verfahrensfehlers vorliegt, entscheidungserheblichen
Vortrag der Klägerin in deren Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion übergangen hat.
Letztlich legt die Klägerin ihrer Anhörungsrüge eine andere materiell-rechtliche
Auffassung zugrunde, als der Senat sie in dem angefochtenen Beschluss für
zutreffend gehalten hat, und beurteilt von ihr ausgehend ihren Vortrag in erster
Instanz als entscheidungserheblich und damit für einen Verfahrensfehler des
Verwaltungsgerichts relevant. Aus ihrer Anhörungsrüge ergibt sich aber nicht,
dass der Senat zu seiner abweichenden Auffassung, von der aus dieser Vortrag
gerade nicht entscheidungserheblich war, unter Verletzung rechtlichen Gehörs
gekommen ist.
Die Klägerin hatte ihre Beschwerde unter anderem darauf gestützt, das Verwal-
tungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und seine Pflicht zur
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Aufklärung des Sachverhalts sowie den Überzeugungsgrundsatz verletzt, in-
dem es von ihr in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisanträge abge-
lehnt und Tatsachenvortrag nicht berücksichtigt habe. Diese Rügen und den
darauf bezogenen Vortrag der Klägerin hat der Senat zur Kenntnis genommen,
allerdings Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts nicht feststellen können.
Maßgeblich dafür war im Kern, dass nach Auffassung des Senats die unter Be-
weis gestellten Tatsachen und weiterer von der Klägerin hervorgehobener Tat-
sachenvortrag nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsge-
richts, die für die Feststellung eines Verfahrensfehlers maßgeblich ist, nicht ent-
scheidungserheblich waren. Die Klägerin legt mit ihrer Anhörungsrüge insoweit
nur dar, das Verwaltungsgericht sei von einer anderen Rechtsauffassung aus-
gegangen oder hätte doch von einer anderen Rechtsauffassung ausgehen
müssen, als der Senat in seinem Beschluss zugrunde gelegt habe. Der Senat
hat zwar zur Kenntnis genommen, wie die Klägerin das Urteil des Verwaltungs-
gerichts verstanden wissen wollte und welche materiell-rechtliche Rechtsauf-
fassung des Verwaltungsgerichts sie ihren Verfahrensrügen zugrunde gelegt
hat. Der Senat hat diese Auffassung aber nicht geteilt, wie sich zum Teil im Nä-
heren auch aus seinen Ausführungen zu den Grundsatz- und Divergenzrügen
der Klägerin ergab. Gegen eine solche abweichende Beurteilung schützt der
Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.
Ebenso wenig hat der Senat entscheidungserhebliches Beschwerdevorbringen
der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen,
soweit er den in der Vorinstanz gestellten Befangenheitsantrag der Klägerin in
Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht als rechtsmissbräuchlich beur-
teilt und deshalb nicht beanstandet hat, dass das Verwaltungsgericht über den
Antrag in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern entschieden hat. Dass
der Senat der Bewertung nicht gefolgt ist, welche die Klägerin ihrem Befangen-
heitsantrag in ihrer Beschwerdebegründung beigemessen hat, lässt keinen
Schluss darauf zu, der Senat habe diesen Vortrag nicht zur Kenntnis genom-
men oder nicht erwogen.
Hier - wie auch im Übrigen - war der Senat nicht gehalten, sich mit jeder Einzel-
heit ihres Vorbringens auseinanderzusetzen, sondern konnte sich damit begnü-
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gen, seine (abweichende) Auffassung mit den wesentlichen Kernaussagen zu
begründen, wie es für eine Beschwerdeentscheidung geboten ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Neumann
Dr. Möller
Hahn
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