Urteil des BVerwG vom 15.09.2014

Promotion, Verordnung, Form, Zustellung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 22.14 (6 C 45.14)
OVG 2 A 315/12
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. September 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:
Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsge-
richts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein
Urteil vom 28. Januar 2014 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisions-
verfahren auf jeweils 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist be-
gründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung
im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie kann zur weiteren Klärung der Fra-
ge beitragen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Uni-
versität unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtspositionen berech-
tigt ist, Vorstrafen eines Bewerbers für eine Promotion in ihre Entscheidung
über die Zulassung zur Promotion einzubeziehen und die Zulassung wegen der
Vorstrafen zu versagen, und ob sie in diesem Zusammenhang die Vorlage ei-
nes Führungszeugnisses verlangen darf.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1
und 3, § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisions-
verfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 6 C 45.14 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Neumann
Dr. Möller
Hahn