Urteil des BVerwG vom 07.08.2012

Subjektives Recht, Staatsprüfung, Ermessensausübung, Kontingent

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 22.12
OVG 10 A 11181/11
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. August 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 2. März 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf
5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) sowie auf das Vorliegen einer Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO)
gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
a) Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine
Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine
konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage
des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren
zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur
Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (Beschluss vom 20. Februar 2012
- BVerwG 6 B 38.11 - juris Rn. 11). Aus den Darlegungen der Beschwerde er-
gibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind.
aa) Die Klägerin macht rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der
Frage geltend, ob „in Fällen, in denen eine Behörde eine in ihrem Ermessen
stehende Auswahlentscheidung auf der Grundlage eines von ihr vorab festge-
legten Auswahlkonzepts trifft, nach dem für die Auswahlentscheidung mehrere,
nicht notwendig gleichermaßen erfüllbare Auswahlkriterien zu berücksichtigen
sind, für die Willkürfreiheit der Auswahlentscheidung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
GG ausreichend (ist), wenn die Sachgerechtigkeit der Auswahlentscheidung
nur in Bezug auf eines dieser Auswahlkriterien gegeben ist“ (S. 8 Beschwerde-
begründung). Hiermit nimmt die Beschwerde Bezug auf den Umstand, dass das
Oberverwaltungsgericht im angefochtenen Urteil (S. 13 f. UA) die Sachgerech-
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tigkeit der Auswahlentscheidung des Landesjustizprüfungsamts für die alleinige
Zulassung des Kommentars „Palandt“ als Hilfsmittel zum Bürgerlichen Recht in
der Zweiten Juristischen Staatsprüfung bereits mit Blick auf dessen Verbrei-
tungs- und Bedeutungsgrad in der Praxis bejaht hat und auf diejenigen weiteren
Auswahlkriterien nicht (abschließend) eingegangen ist, die gemäß einem Be-
schluss der Präsidentinnen und Präsidenten der Justizprüfungsämter vom
19. Mai 2010 bei Zulassungsentscheidungen über Hilfsmittel in Juristischen
Staatsprüfungen berücksichtigt werden sollen.
bb) Die von der Klägerin aufgezeigte Frage ist im Rahmen eines Revisionsver-
fahrens nicht klärungsbedürftig, weil sie auf der Grundlage der vorhandenen
Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesaus-
legung offenkundig im Sinne der angefochtenen Entscheidung zu verneinen ist
(siehe zu diesem prozessrechtlichen Maßstab: Beschluss vom 24. August 1999
- BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270> = Buchholz 310 § 60 VwGO
Nr. 228 S. 13).
(a) Das Oberverwaltungsgericht hat § 38 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 der Ju-
ristischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO) des Landes Rheinland-
Pfalz, wonach die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamts u.a. die zu-
lässigen Hilfsmittel in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung bestimmt, dahin-
gehend ausgelegt, dass diese Vorschriften allein dem Schutz des öffentlichen
Interesses an einem geordneten Prüfungsablauf und nicht zugleich auch den
Interessen der Hilfsmittel vertreibenden Verlage dienen und folglich kein subjek-
tiv-öffentliches Recht dieser Verlage auf fehlerfreie Ausübung des durch die
Vorschriften der Behörde eingeräumten Auswahlermessens begründen; den
Verlagen stehe auf Grundlage von Art. 3 Abs. 1 GG lediglich ein Recht auf eine
willkürfreie Auswahlentscheidung zu (S. 8 f., 11 UA). Den in der Vorinstanz er-
hobenen Einwand der Klägerin, das Landesjustizprüfungsamt habe im Rahmen
seiner Entscheidung für den Kommentar „Palandt“ und gegen den von ihr selbst
vertriebenen Kommentar „Prütting“ die in dem Beschluss der Präsidentinnen
und Präsidenten der Justizprüfungsämter vom 19. Mai 2010 festgelegten Krite-
rien „Preis“, „Handhabbarkeit“ und „übersichtliche Gestaltung“ keiner näheren
Prüfung unterzogen, hat das Oberverwaltungsgericht entgegengehalten, dass
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der Klägerin „nur ein Anspruch auf eine von sachlichen Gründen getragene,
nicht aber auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zusteht“ (S. 14 UA).
(b) Der hier vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegte Maßstab für die Be-
urteilung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung des Landesjustizprü-
fungsamts, mit dem das Gericht die von der Klägerin als klärungsbedürftig be-
zeichnete Frage implizit verneint hat, erweist sich als zutreffend, ohne dass
hierzu vertiefende Klärungen im Rahmen eines Revisionsverfahrens erforder-
lich wären.
Ist - wie das Oberverwaltungsgericht im vorliegenden Fall revisionsrechtlich bin-
dend (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) in Bezug auf § 38 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2
Satz 1 JAPO RP festgestellt hat - eine das Ermessen einräumende gesetzliche
Regelung nicht (zumindest auch) dem Interesse des Betroffenen zu dienen be-
stimmt, steht diesem im Grundsatz kein Recht auf fehlerfreie Ausübung des
Auswahlermessens zu (Urteil vom 26. Februar 1993 - BVerwG 8 C 20.92 -
BVerwGE 92, 153 <156> = Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 47 S. 14). Ihm ver-
bleibt aber mit Rücksicht auf sein Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG regelmäßig
ein Anspruch auf Unterlassen einer willkürlichen Auswahlentscheidung (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2006 - 1 BvR 2530/04 - BVerfGE 116, 1 <12>).
Zu Recht hat daher das Oberverwaltungsgericht seine Prüfung nur an dem Kri-
terium orientiert (S. 13 UA), ob die Entscheidung zugunsten des „Palandt“ - los-
gelöst von den inhaltlichen Vorgaben des Beschlusses der Präsidentinnen und
Präsidenten der Justizprüfungsämter vom 19. Mai 2010 - von sachlichen Grün-
den getragen war. Dieses Kriterium deckt sich mit der in der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten Maßgabe, dass eine Auswahlent-
scheidung nur dann als willkürlich und mithin als Verstoß gegen das Grundrecht
des Betroffenen aus Art. 3 Abs. 1 GG einzustufen ist, wenn sich ein vernünfti-
ger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonstwie einleuchtender
Grund für sie nicht finden lässt (Urteil vom 18. Dezember 1992 - BVerwG 7 C
12.92 - BVerwGE 91, 327 <328>). Die Möglichkeit, dass eine Auswahlentschei-
dung sich spezifisch auch deshalb als willkürlich erweisen kann, weil sie ohne
tragfähigen Grund von einer ständigen behördlichen Entscheidungspraxis ab-
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weicht, hat im vorliegenden Fall ausweislich der tatsächlichen Feststellungen im
angefochtenen Urteil keine Rolle gespielt.
Ob - wovon die Beschwerde wohl ausgeht - der Beschluss der Präsidentinnen
und Präsidenten der Justizprüfungsämter vom 19. Mai 2010 das Landesjustiz-
prüfungsamt im Rahmen seiner Auswahlentscheidung gemäß § 38 Abs. 1
i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 JAPO RP auf Ermessensebene bindet, d.h. ein von der
Behörde bei Ausübung ihres Ermessens einzuhaltendes Prüfungsprogramm
darstellt, bedarf hier keiner Klärung. Wenn es sich so verhielte, würde dies den-
noch den Maßstab der gerichtlichen Willkürkontrolle gemäß Art. 3 Abs. 1 GG
unberührt lassen müssen. Denn andernfalls würde sich die Willkürkontrolle indi-
rekt zu einer vollen Ermessenskontrolle erweitern, welche die Klägerin wegen
der vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten fehlenden Drittschutzwirkung
von § 38 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 JAPO RP gerade nicht beanspruchen
kann. Die Entscheidung des Normgebers gegen die Einräumung subjektiv-
öffentlicher Rechte an die Hilfsmittel vertreibenden Verlage sowie die mit ihr
einhergehende Reduzierung des gerichtlichen Kontrollmaßstabs auf das grund-
rechtlich durch Art. 3 Abs. 1 GG vorgegebene Erfordernis der Willkürfreiheit
würden durch eine solche Erweiterung unterlaufen werden.
b) Der Zulassungsgrund der Divergenz ist erfüllt, wenn die Vorinstanz in An-
wendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden
abstrakten Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz, der in der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen in der Vorschrift ge-
nannten Gerichts aufgestellt worden ist, widersprochen hat (Beschluss vom
20. Februar 2012 - BVerwG 6 B 38.11 - juris Rn. 4). Den Ausführungen der Klä-
gerin lassen sich die Merkmale einer solchen die Revision eröffnenden Abwei-
chung nicht entnehmen.
(aa) Die Klägerin sieht eine Divergenzsituation zum einen dadurch begründet,
dass der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts der Rechtssatz zugrunde
liege, „ein um beschränkte staatliche Kontingente konkurrierendes Unterneh-
men könne im Hinblick auf dieses Kontingent eine durchsetzbare reale Zulas-
sungschance nicht auf der Basis von Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als
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Grundsatz der Chancengleichheit beanspruchen, sondern allein bei entspre-
chender Ausgestaltung im einfachen Gesetzesrecht“ (S. 13 Beschwerdebe-
gründung). Dies widerspreche der gegenteiligen Maßgabe aus dem Beschluss
des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2006 - 1 BvR 2530/04 -, die sich
aus der dortigen Festlegung (BVerfGE 116, 1 <12 f.>) ableite, wonach jeder
Bewerber um das Insolvenzverwalteramt aufgrund von Art. 3 Abs. 1 GG eine
faire Chance erhalten müsse, entsprechend seiner Eignung berücksichtigt zu
werden, und insoweit ein subjektives Recht beanspruche (S. 14 Beschwerde-
begründung). Ferner widerspreche dies einer gegenteiligen Maßgabe aus dem
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 2006 - 1 BvR
1160/03 -, die sich aus der dortigen Festlegung (BVerfGE 116, 135 <154>) ab-
leite, jeder Mitbewerber um einen öffentlichen Auftrag müsse aufgrund von
Art. 3 Abs. 1 GG in Bezug auf einen öffentlichen Auftrag eine faire Chance er-
halten, nach Maßgabe der für den spezifischen Auftrag wesentlichen Kriterien
und des dafür vorgesehenen Verfahrens berücksichtigt zu werden (S. 14 f. Be-
schwerdebegründung). Mit diesem Vortrag zeichnet die Beschwerde den Aus-
sagegehalt der jeweiligen Entscheidungen nicht zutreffend nach.
Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem angefochtenen Urteil zwar ausge-
sprochen, die Klägerin könne aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht ableiten, „eine reale
Zulassungschance eingeräumt“ zu erhalten (S. 11 UA). Es hat jedoch mit dieser
Aussage erkennbar lediglich eine Abgrenzung gegenüber dem von ihm aus-
drücklich erwähnten marktrechtlichen Zulassungsanspruch gemäß § 70 GewO
vornehmen und mithin zum Ausdruck bringen wollen, dass die Klägerin gegen-
über dem Landesjustizprüfungsamt keine Zulassungschance in demjenigen
(weiteren) Umfang beanspruchen kann, wie er dem Unternehmer im Marktrecht
nach Maßgabe des - vom Oberverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang
zitierten - Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 1984 - BVerwG
1 C 24.82 - (Buchholz 451.20 § 70 GewO Nr. 1) zusteht. Zugleich hat das Ober-
verwaltungsgericht ausgesprochen, dass die Klägerin auf Grundlage von Art. 3
Abs. 1 GG über ein subjektiv-öffentliches Recht auf eine willkürfreie Auswahl-
entscheidung des Landesjustizprüfungsamts gemäß § 38 Abs. 1 i.V.m. § 6
Abs. 2 Satz 1 JAPO RP verfüge - d.h. es hat der Klägerin im Ergebnis durchaus
eine Rechtsposition zuerkannt, die ihr auch ohne subjektiv-rechtliche Ausfor-
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mung auf einfachgesetzlicher Ebene in tatsächlicher Hinsicht eine Chance auf
Berücksichtigung ihrer Verlagsprodukte vermittelt. Daher eröffnet sich kein Wi-
derspruch zu den von der Beschwerde angeführten Entscheidungen des Bun-
desverfassungsgerichts, denen sich im Übrigen im Hinblick auf den konkreten
Umfang der dem Bewerber um ein Insolvenzverwalteramt bzw. um die Vergabe
eines öffentlichen Auftrags zugesprochenen „fairen Chance“ auf Berücksichti-
gung im Rahmen der behördlichen Auswahlentscheidung keine inhaltlichen
Maßgaben entnehmen lassen, die umfangmäßig über einen Anspruch auf sach-
liche Vertretbarkeit dieser Entscheidung hinausweisen würden. Die Frage, in-
wieweit die staatliche Bestellung zum Insolvenzverwalter bzw. die Vergabe öf-
fentlicher Aufträge mit einer Entscheidung über die Zulassung von Kommenta-
ren als Hilfsmittel im Sinne von § 38 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 JAPO wer-
tungsmäßig überhaupt auf einer Stufe anzusiedeln sind und insofern eine für
die Annahme der Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hinrei-
chende Kongruenz der normativen Entscheidungsgrundlagen gegeben ist, kann
an dieser Stelle dahinstehen.
(bb) Die Klägerin sieht eine Divergenzsituation zum zweiten darin begründet,
dass der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts der Rechtssatz zugrunde
liege, aus Art. 3 Abs. 1 GG könne kein Recht auf fehlerfreie Ermessensaus-
übung abgeleitet werden, wenn die der Verwaltungsentscheidung zugrundelie-
genden einfachgesetzlichen Normen keinen drittschützenden Charakter haben.
Dies widerspreche der gegenteiligen Maßgabe aus dem Beschluss des Bun-
desverfassungsgerichts vom 23. Mai 2006, die sich aus der dortigen Festlegung
(a.a.O. S. 12) ableiten lasse, wonach der zur Entscheidung über die Zulassung
eines Bewerbers in das Insolvenzverwalteramt berufene Richter die Entschei-
dung nach der - hinsichtlich dessen Person nicht drittschützenden - Norm des
§ 56 Abs. 1 InsO auch dem Bewerber gegenüber nicht nach freiem Belieben
treffen, sondern vielmehr sein Auswahlermessen pflichtgemäß auszuüben habe
(S. 17 Beschwerdebegründung). Auch dieser Vortrag führt nicht zur Zulassung
der Revision.
Dem in Rede stehenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts kann, an-
ders als die Beschwerde meint, nicht entnommen werden, der aus Art. 3 Abs. 1
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GG folgende Anspruch von Interessenten auf „Zulassung zu einem knappen
staatlichen Kontingent“ auf eine willkürfreie behördliche Auswahlentscheidung
übersetze sich im Falle von Ermessensentscheidungen automatisch in einen
Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung - was im praktischen Ergebnis
darauf hinausliefe, sämtlichen Betroffenen entsprechender staatlicher Auswahl-
entscheidungen ungeachtet der Reichweite der jeweiligen einfachgesetzlichen
Ausgestaltung des Drittschutzes grundsätzlich das Recht zuzuerkennen, eine
vollumfängliche gerichtliche Ermessensüberprüfung zu erwirken. Ausgangs-
punkt des Beschlusses vom 23. Mai 2006 in seinen hier interessierenden Ab-
schnitten ist die - in dem vom Verfassungsbeschwerdeführer angegriffenen Be-
schluss des Oberlandesgerichts noch offengelassene (a.a.O. S. 3) - Frage ge-
wesen, ob dem Bewerber um das Amt des Insolvenzverwalters hinsichtlich der
gerichtlichen Bestellungsentscheidung überhaupt ein subjektiv-öffentliches
Recht zustehen kann, obwohl die einschlägige einfachgesetzliche Bestellungs-
vorschrift (§ 56 Abs. 1 InsO) ein solches Recht nicht begründet. Das Bundes-
verfassungsgericht hat diese Frage unter Verweis auf den allgemeinen Gleich-
heitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und das hierin verankerte „Verbot einer willkürli-
chen Ungleichbehandlung“ bejaht (a.a.O. S. 12) und in diesem Zusammenhang
die von der Beschwerde im vorliegenden Verfahren aufgegriffene Wendung ge-
prägt, wonach im Rahmen der Auswahlentscheidung auch „die durch Art. 3
Abs. 1 GG geschützten Interessen der geeigneten Bewerber zu berücksichtigen
sind“ und „für diese im Rahmen der Bestellung zum Insolvenzverwalter ein An-
spruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung (besteht)“ (a.a.O.). Dass das
Bundesverfassungsgericht hierbei aber wohl nur eine sachlich reduzierte sub-
jektiv-rechtliche Berechtigung im Auge hatte, die nicht sämtliche dem bestellen-
den Gericht rechtlich auferlegten Ermessensbindungen - einschließlich solcher
ohne jeglichen personalen Bezug zu dem Bewerber - umgreift, wird in den Ent-
scheidungsgründen schon in rein sprachlicher Hinsicht dadurch nahegelegt,
dass sich der Anspruch des Bewerbers nur auf „pflichtgemäße“ bzw. auf „sach-
gerechte“ (a.a.O.) statt auf „fehlerfreie“ Ermessensausübung richtet; die letzt-
genannte Umschreibung ist (im Einklang mit der allgemein üblichen verwal-
tungsrechtlichen Terminologie) in der Verfassungsrechtsprechung ansonsten
gebräuchlich (bspw. aus jüngerer Zeit Kammerbeschlüsse vom 26. August
2008 - 2 BvR 679/07 - juris Rn. 33, vom 12. Februar 2008 - 2 BvR 1262/07 -
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juris Rn. 16 und vom 27. September 2007 - 2 BvR 1613/07 - juris Rn. 23). Da-
für, dass der Anspruch des Bewerbers um das Amt des Insolvenzverwalters auf
„pflichtgemäße“ bzw. „sachgerechte“ Ermessensausübung inhaltlich mehr als
nur ein Verlangen nach Willkürfreiheit, d.h. nach sachlicher Vertretbarkeit der
Entscheidung umfassen könnte, liefert der Beschluss vom 23. Mai 2006 auch
im Weiteren keine Anhaltspunkte - die indes zu erwarten gewesen wären, hätte
es dem Bundesverfassungsgericht tatsächlich darum gehen sollen, eine ent-
sprechend weitreichende Festlegung zu treffen. Einzelne in dem Beschluss
aufgestellte Maßgaben, wie insbesondere die ausdrückliche Verneinung eines
Erfordernisses der Bestenauslese (a.a.O. S. 16 f.), weisen sogar ausdrücklich
in die Gegenrichtung.
Zumindest ist jedoch nichts dafür ersichtlich, dass das Bundesverfassungsge-
richt mit seinem Beschluss vom 23. Mai 2006 Maßgaben generalisierender Art
hätte aufstellen wollen, die auch in einem Fall wie dem hier vorliegenden zum
Tragen zu kommen hätten. Der Beschluss orientiert sich eng an den Spezifika
des Rechts der Insolvenzverwalterbestellung und muss im Zusammenhang mit
einem weiteren Beschluss zum selben Themenfeld vom 3. August 2004 - 1 BvR
135/00, 1 BvR 1086/01 - gesehen werden, in dem das Gericht hervorgehoben
hat, die Betätigung als Insolvenzverwalter sei zu einem eigenständigen Beruf
geworden, so dass durch ein Übergehen bei der Bestellungsentscheidung die
Berufsfreiheit berührt werde (BVerfGK 4, 1 <8>). Eine vergleichbare Ausgangs-
lage ist jedenfalls in den Fällen von Auswahlentscheidungen juristischer Prü-
fungsämter über die Zulassung von Hilfsmitteln für Staatsprüfungen, von denen
keine breitflächigen Auswirkungen auf die Geschäftsaussichten der hiervon be-
troffenen Verlagsunternehmen ausgehen, nicht gegeben. Dass der Beschluss
vom 23. Mai 2006 nicht in allgemeiner Form Maßgaben in Bezug auf Entschei-
dungen über die „Zulassung zu einem knappen staatlichen Kontingent“ aufstel-
len sollte, tritt im Übrigen auch daraus hervor, dass das Bundesverfassungsge-
richt ihn - hinsichtlich seiner hier in Rede stehenden Abschnitte - in seinem kur-
ze Zeit später ergangenen Beschluss zum unterschwelligen Vergabeschutz
vom 13. Juni 2006 (a.a.O.) nicht aufgegriffen hat.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung
des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Neumann
Büge
Prof. Dr. Hecker
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Prüfungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
GG
Art. 3 Abs. 1
JAPO RP
§ 6 Abs. 2 Satz 1
Stichworte:
Prüfungsrecht; Entscheidung über die Zulassung von Hilfsmitteln für die Zweite
Juristische Staatsprüfung; kein Recht von juristischen Fachverlagen auf ermes-
sensfehlerfreie Entscheidung über die Zulassung von Hilfsmitteln für die Zweite
Juristische Staatsprüfung; Recht von juristischen Fachverlagen auf willkürfreie
Entscheidung über die Zulassung von Hilfsmitteln für die Zweite Juristische
Staatsprüfung.
Leitsatz:
Juristischen Fachverlagen steht kein Recht auf ermessensfehlerfreie Entschei-
dung, sondern lediglich ein Recht auf willkürfreie Entscheidung des Präsidenten
des Landesjustizprüfungsamts über die Zulassung von Hilfsmitteln für die Zwei-
te Juristische Staatsprüfung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 JAPO RP zu.
Beschluss des 6. Senats vom 7. August 2012 - BVerwG 6 B 22.12
I. VG Mainz
vom 03.08.2011 - Az.: VG 3 K 62/11.MZ -
II. OVG Koblenz vom 02.03.2012 - Az.: OVG 10 A 11181/11 -