Urteil des BVerwG vom 25.08.2011

Verordnung, Form, Zustellung, Überprüfung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 22.11 (6 C 26.11)
OVG 11 LC 256/10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. August 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Vormeier
beschlossen:
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Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwal-
tungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen
sein Urteil vom 19. April 2011 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vor-
läufig - auf 25,56 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Be-
deutung des Rechtsstreits zuzulassen. Das angestrebte Revisionsverfahren
kann zur Beantwortung der bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts nicht ausreichend geklärten Fragen beitragen, ob eine Überprü-
fung nach § 4 Abs. 3 WaffG erforderlich ist, wenn sie zum einen ohne perso-
nenbezogenen Anlass erfolgte und seit der letzten Regelüberprüfung erst etwa
zwei Jahre verstrichen sind sowie zum anderen, wenn dem Überprüften zuvor
ein Jahresjagdschein erteilt bzw. verlängert worden ist, welcher ebenfalls eine
- hier nicht durchgeführte - Prüfung der Zuverlässigkeit voraussetzt (§ 17 Abs. 1
Satz 2 BJagdG).
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG; die vorläufige Streitwert-
festsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 63 Abs. 1
Satz 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 6 C 26.11 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
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Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Neumann
Dr. Graulich
Vormeier