Urteil des BVerwG vom 14.05.2002

Prüfer, Bewertungsmethode, Prüfungsordnung, Gesamteindruck

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BESCHLUSS
BVerwG 6 B 22.02
VGH 7 B 01.774
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Mai 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. G e r h a r d t und
V o r m e i e r
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des Bay-
erischen Verwaltungsgerichtshofs vom
3. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne
von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
a) Die Beschwerde hält zunächst die Frage für grundsätzlich
bedeutsam, ob bei einer Unterteilung einer Prüfungsarbeit in
Einzelteile dem Erfordernis der schriftlichen Begründung der
Prüfungsbewertung auch dann genügt ist, wenn diese schriftli-
che Bewertung in der Weise erfolgt, dass die Einzelteile der
Prüfung mit schriftlichen Anmerkungen versehen und benotet
werden, wobei die Bildung der Gesamtnote dann mit der Bildung
eines arithmetischen Mittels begründet wird. Die Frage kann in
einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden und rechtfertigt
deshalb nicht die Zulassung der Revision.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, dass die in dieser
Frage vorausgesetzte Vorgehensweise bei der Bewertung der Prü-
fungsarbeiten nach der maßgeblichen Lehramtsprüfungsordnung I
unzulässig ist und demgemäß eine allein arithmetische Bildung
der Gesamtnote den Anforderungen an die Begründung der Prüfer-
entscheidung nicht genügt. Die Ausführungen des Verwaltungsge-
richtshofs beruhen auf der Auslegung und Anwendung des Landes-
rechts und unterliegen gemäß § 137 Abs. 1 VwGO nicht der Über-
prüfung durch das Revisionsgericht. Legt man die Rechtsauffas-
sung des Verwaltungsgerichtshofs zugrunde, so genügen die spä-
ter ergänzten Bemerkungen der Prüfer auf der Klausurarbeit der
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Klägerin den zu stellenden Begründungsanforderungen nicht,
weil sie den Eindruck erwecken, dass die Gesamtnote "ungenü-
gend" lediglich das Ergebnis eines Rechenvorgangs ist, und
eine zusammenfassende Begründung dieser Note vermissen lassen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Recht darauf hingewiesen,
dass die Bewertung einer Prüfungsarbeit und deren Begründung
den Vorgaben der Prüfungsordnung entsprechen müssen. Die Be-
schwerde setzt sich mit ihrer Frage über die vom Verwaltungs-
gerichtshof für maßgeblich erachteten Bewertungsvorgaben der
Prüfungsordnung hinweg. Wie die in Rede stehenden Prüferbemer-
kungen bei einem anderen Inhalt der Prüfungsordnung zu beur-
teilen wären, wäre in dem von der Klägerin angestrebten Revi-
sionsverfahren nicht entscheidungserheblich.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Rechtsauffassung des Ver-
waltungsgerichtshofs wendet, dass die Vorschrift des § 9
Abs. 2 der Lehramtsprüfungsordnung I über die Ermittlung einer
Gesamtnote aus mehreren Einzelnoten für die Bewertung der vor-
liegenden Prüfungsleistung nicht anwendbar ist, greift sie die
Auslegung irrevisiblen Rechts an. Der bloße Hinweis auf die
Bedeutung und Tragweite des Art. 12 Abs. 1 GG genügt zur Dar-
legung des Revisionszulassungsgrundes des § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO ebenso wenig wie die Erwähnung des Urteils des Bundesver-
waltungsgerichts vom 27. Juni 1975 – BVerwG 7 C 38.74 – (Buch-
holz 421.0 Prüfungswesen Nr. 64). Die Beschwerde zeigt nicht,
wie erforderlich, eine Rechtsfrage des revisiblen Rechts auf,
die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts
revisionsgerichtlicher Klärung bedarf.
b) Die weitere Frage, ob ein Prüfer berechtigt ist, die einmal
gewählte Bewertungsmethode (Bildung einer Gesamtnote durch ein
arithmetisches Mittel) nachträglich im Rahmen eines Prüfungs-
rechtsstreits zu ändern und auf die Bildung einer Gesamtnote
nach dem Gesamteindruck überzuwechseln, würde sich in einem
Revisionsverfahren nach den tatsächlichen Feststellungen des
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Verwaltungsgerichtshofs, an die das Bundesverwaltungsgericht
nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, nicht stel-
len. Der Verwaltungsgerichtshof hat den im Rahmen der verwal-
tungsinternen Überprüfung abgegebenen Stellungnahmen der Prü-
fer entnommen, dass die Vergabe von Einzelnoten für die Teil-
aufgaben lediglich als Korrektur- und Bewertungshilfsmittel
- ähnlich einem Punktesystem – zur Ermittlung der gemäß § 9
Abs. 1 der Lehramtsprüfungsordnung I zu bildenden Gesamtnote
dienen sollte. Die Prüfer haben danach nicht, wovon die Be-
schwerde ausgeht und was im Hinblick auf die Chancengleichheit
der Prüflinge bedenklich sein könnte, die Bewertungsmethode
bei der erneuten Bewertung gewechselt.
c) Soweit die Beschwerde geltend macht, auch bei Anerkennung
der Auffassung, nach der Bildung des arithmetischen Mittels
sei noch Raum für eine Bildung der Gesamtnote nach einem Ge-
samteindruck gewesen, hätte im Streitfall nicht die Note "un-
genügend" vergeben werden dürfen, enthält ihr Vorbringen keine
Rechtsfrage von allgemeiner, über den Fall hinausreichender
Bedeutung. Zudem geht sie auch insoweit von Tatsachen aus, die
von den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht ge-
deckt sind. Die für die Teilaufgaben vergebenen Noten sind
nicht, wie die Beschwerde meint, ohne jegliche Bedeutung ge-
blieben, sondern haben als Korrektur- und Bewertungshilfsmit-
tel gedient. Ebenso trifft die Annahme der Beschwerde nicht
zu, dass aus der Sicht der Prüfer sämtliche Arbeiten, zu denen
das gleiche arithmetische Mittel gebildet wurde, gleichwertig
waren; vielmehr diente die "rechnerische Durchschnittsnote"
als Hilfsmittel für die Ermittlung der Gesamtnote, in die wei-
tere Aspekte einbezogen worden sind (vgl. Berufungsurteil
S. 11). Da nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts-
hofs, wie dargelegt, die Bewertungsmethode nicht gewechselt
wurde, wäre in einem Revisionsverfahren über die von der Be-
schwerde insoweit aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen
nicht zu befinden.
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2. Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Die Berufungsbegründung
des Beklagten genügt den Anforderungen gemäß § 124 a Abs. 3
Satz 4 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss die Berufungsbegrün-
dung einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen
anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
Der Wortlaut des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO, die nach seiner
Entstehungsgeschichte gewollte Anlehnung an die im verwal-
tungsprozessualen Revisionsrecht und im Zivilprozess für die
Berufungsbegründung geltenden Anforderungen sowie der Zweck
der Bestimmung, mit der Berufungsbegründungspflicht die Beru-
fungsgerichte zu entlasten und dadurch das Berufungsverfahren
zu straffen, lassen erkennen, dass die Berufungsgründe nach
dieser Bestimmung substantiiert und konkret auf den zu ent-
scheidenden Fall bezogen sein müssen. Sie haben in tatsächli-
cher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen auszuführen, wes-
halb das angefochtene Urteil, soweit dagegen die Berufung zu-
gelassen wurde, nach der Auffassung des Berufungsführers un-
richtig ist und geändert werden muss. Erfolgt die Berufungsbe-
gründung durch die Bezugnahme auf den Zulassungsantrag, muss
dieser den genannten Anforderungen genügen. Welche Mindestan-
forderungen in Anwendung dieser Grundsätze jeweils an die Be-
rufungsbegründung zu stellen sind, hängt wesentlich von den
Umständen des konkreten Einzelfalls ab (vgl. Beschluss vom
23. September 1999 – BVerwG 9 B 372.99 – Buchholz 310 § 124 a
VwGO Nr. 12 m.w.N.).
Der Beklagte hat das erstinstanzliche Urteil mit Schriftsatz
der Landesanwaltschaft Bayern vom 13. Juni 2001 unter ergän-
zender Bezugnahme auf die Antragsschrift vom 7. März 2001 ins-
gesamt angegriffen und hervorgehoben, dass das Verwaltungsge-
richt zu Unrecht in den Bearbeitungsteilen der in Rede stehen-
den schriftlichen Prüfungsarbeit selbständige Prüfungsleistun-
gen gesehen und die Bestimmungen über die Gesamtnotenbildung
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gemäß § 9 Abs. 2 der Lehramtsprüfungsordnung I angewendet ha-
be. Der Beklagte war nach den hier maßgeblichen Umständen
nicht gehalten, auf die Hilfserwägungen des Verwaltungsge-
richts einzugehen, nach denen die Note "ungenügend" auch nicht
gemäß § 23 Abs. 13 der Lehramtsprüfungsordnung I hätte gebil-
det werden dürfen, weil die diesbezüglichen Prüferbemerkungen
eindeutig nur die Note "mangelhaft" rechtfertigten. Zwar muss
ein Berufungsführer dann, wenn das Verwaltungsgericht seine
Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig
tragende Gründe gestützt hat, grundsätzlich auf alle diese
Gründe eingehen (allg. Meinung; vgl. Happ in: Eyermann, VwGO,
11. Aufl. 2000, § 124 a Rn. 61; BGH, Urteil vom 13. November
1997 – VII ZR 199/96 – NJW 1998, 1081). Hier lässt sich aber
dem erstinstanzlichen Urteil nicht mit Sicherheit entnehmen,
ob das Verwaltungsgericht mit den erwähnten Hilfserwägungen
den Ansatz, den es zuvor seiner Entscheidung zugrunde gelegt
hat, verlassen und sich der Sache nach hilfsweise die Rechts-
auffassung des Beklagten zu Eigen gemacht und damit seine Ent-
scheidung auf weitere selbständig tragende Gründe gestützt
hat. Es kommt auch in Betracht, dass das Verwaltungsgericht,
wie der Verwaltungsgerichtshof meint, an seinem Begründungs-
gang festgehalten und lediglich geprüft hat, ob die Einzelnote
für den Darstellungs- und Erläuterungsteil der Klausur gemäß
§ 23 Abs. 13 der Lehramtsprüfungsordnung I wegen der gerügten
sprachlichen Mängel auch schlechter als "mangelhaft" hätte
ausfallen können. Angesichts dieser Zweifel durfte der Beklag-
te bei der Berufungsbegründung davon ausgehen, dass der Ver-
waltungsgerichtshof die Hilfserwägungen des Verwaltungsge-
richts nicht als tragend angesehen hat, weil er andernfalls
die Berufung nicht zugelassen hätte. Die Anforderungen an die
Berufungsbegründung würden überspannt, wäre der Berufungsfüh-
rer auch unter diesen besonderen Umständen gehalten gewesen,
vorsorgliche Ausführungen zu den Hilfserwägungen des Verwal-
tungsgerichts zu machen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 GKG
(vgl. Abschnitt II Nr. 35.1 des Streitwertkatalogs für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit ).
Bardenhewer Gerhardt Vormeier