Urteil des BVerwG vom 02.07.2014

Vorverfahren, Anwaltskosten, Widerspruchsverfahren, Beratung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 21.14
OVG 3 Bf 60/13
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juli 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberver-
waltungsgerichts vom 28. Januar 2014 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 489,45 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I
Die Beteiligten streiten um die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmäch-
tigten im Vorverfahren in einer Streitigkeit um die Zulassung zum Studium
außerhalb der festgesetzten Kapazität.
Den Antrag des Klägers auf Zulassung zum Studium im Bachelor-Studiengang
Außenwirtschaft/Internationales Management zum Sommersemester 2010
lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Februar 2010 ab. Gegen diesen Be-
scheid legte der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 9. März
2010 Widerspruch ein. Mit Beschluss vom 28. April 2010 verpflichtete das Ver-
waltungsgericht die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung, den Kläger
vorläufig bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung in der Haupt-
sache zum ersten Fachsemester in dem genannten Studiengang nach den
Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2010 zuzulassen. Diesen Be-
schluss setzte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Mai 2010 mit der Maßgabe
um, dass der Kläger nach Erfüllung von im Einzelnen benannten Vorausset-
zungen endgültig zugelassen sei. Mit weiterem Bescheid vom 30. September
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2010 erklärte die Beklagte, dass dem Widerspruch des Klägers gegen die Ab-
lehnung der Zulassung mit dem Bescheid vom 7. Mai 2010 abgeholfen worden
sei; der Kläger sei mittlerweile vollständig zugelassen. Die Beklagte verfügte
weiter, dass sie die Kosten des Verfahrens trage und die Zuziehung eines
Rechtsanwalts nicht notwendig gewesen sei. Auf die gegen diesen Bescheid
erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, die Zu-
ziehung eines Rechtsanwalts für das Widerspruchsverfahren gegen den Ableh-
nungsbescheid vom 26. Februar 2010 für notwendig zu erklären. Auf die Beru-
fung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil
geändert, die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zuge-
lassen. Der Kläger erstrebt mit seiner Beschwerde die Zulassung der Revision.
II
Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) und des Verfahrensmangels im Sinne von
§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssa-
che im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Eine solche Bedeutung
kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die angefochtene Entscheidung der
Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich unge-
klärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im
Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der
Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Aus den
Darlegungen des Klägers in der Begründung seiner Beschwerde ergibt sich
nicht, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind.
a) Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,
„ob in Fällen, in denen das Vorverfahren gegenüber dem
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine eigen-
ständige Bedeutung hat, sondern sich auf eine reine For-
malität beschränkt, keine Notwendigkeit für die Zuziehung
eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach § 80 Abs. 2
HmbVwVfG bzw. § 80 Abs. 2 VwVfG besteht.“
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Dieser Frage kommt keine Grundsatzbedeutung zu, weil sie in einem Revi-
sionsverfahren weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig ist. Die Maßstäbe
für die Beurteilung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im
Vorverfahren im Sinne des § 80 Abs. 2 VwVfG bzw. der wortgleichen, nach
§ 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisiblen Bestimmung des § 80 Abs. 2 HmbVwVfG
sind, soweit sie sich verallgemeinern lassen, in der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts geklärt. Die konkrete Entscheidung unter Anwendung
dieser Maßstäbe setzt stets und so auch im vorliegenden Fall eine Einzelfallprü-
fung voraus, in deren Rahmen es keinen Anknüpfungspunkt für eine fallüber-
greifende Klärung im Sinne der von dem Kläger aufgeworfenen Frage gibt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa: Be-
schlüsse vom 1. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 14.09 - juris Rn. 5 und vom 1. Juni
2010 - BVerwG 6 B 77.09 - juris Rn. 6) ist die Erstattungsfähigkeit von Kosten
eines Bevollmächtigten im Vorverfahren - anders als diejenige von Anwaltskos-
ten im gerichtlichen Verfahren - nicht automatisch, sondern je nach Lage des
Einzelfalls und nur unter der Voraussetzung der konkreten Notwendigkeit anzu-
erkennen. Dabei ist die Frage der Notwendigkeit unter Würdigung der jeweili-
gen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen.
Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Er-
fahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonsti-
gen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Hinzuziehung eines
Rechtsanwalts danach nur dann, wenn es dem Beteiligten nach seinen persön-
lichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten
war, das Vorverfahren selbst zu führen.
Von diesen Maßstäben ist das Oberverwaltungsgericht in seinem angefochte-
nen Urteil ausgegangen (UA S. 7 f.). Der Kläger erkennt dies in seiner Be-
schwerdebegründung (S. 7) ausdrücklich an. Indem der Kläger gleichwohl die
oben genannte Frage als grundsätzlich bedeutsam aufwirft, läuft sein Be-
schwerdevortrag darauf hinaus, dass das Oberverwaltungsgericht die besagten
Maßstäbe lediglich als Grundlage für die Etablierung einer in der Rechtspre-
chungspraxis der zweitinstanzlichen Gerichte nicht einheitlich vertretenen und
deshalb grundsätzlich klärungsbedürftigen Sonderrechtsprechung zur regelmä-
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ßig nicht gegebenen Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im
Vorverfahren beim Streit um die Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der
festgesetzten Kapazität angewandt habe.
Hierdurch wird der Kläger der Urteilsbegründung des Oberverwaltungsgerichts
nicht gerecht. Dessen Feststellung (UA S. 8 f., 11), dass der Widerspruch
gegen den Ablehnungsbescheid vom 26. Februar 2010 wegen des Interesses
des Klägers an einer unmittelbaren Studienaufnahme und der dadurch beding-
ten Vorrangigkeit des gerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht von maßgeblicher
Bedeutung, inhaltlich nicht aufwändig und nur formal einzulegen gewesen sei,
um die Bestandskraft der Ablehnung zu verhindern, verliert nicht dadurch ihren
auf den entschiedenen Fall bezogenen tatsächlichen Charakter, dass es sich
bei einer solchen Konstellation nach dem Verständnis des Oberverwaltungsge-
richts um den Regelfall des außerkapazitären Zulassungsstreits handelt. Hieran
ändert auch der Umstand nichts, dass das Oberverwaltungsgericht in dieser
Konstellation in ständiger Rechtsprechung regelmäßig annimmt, dass es dem
betroffenen Studienplatzbewerber - anders als in der Fallgruppe, in der die an-
gegangene Hochschule deutlich gemacht habe, dass sie auch nach der Ent-
scheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls keine end-
gültige Studienzulassung vornehmen wolle - zumutbar sei, den Widerspruch
ohne anwaltliche Hilfe zu erheben (vgl. zu diesen Fallgruppen: OVG Hamburg,
Beschluss vom 3. Februar 2014 - 3 Nc 2/13 - juris Rn. 5 f.). Hinzu kommt, dass
das Oberverwaltungsgericht mit Bezug auf den entschiedenen Einzelfall in tat-
sächlicher Hinsicht weiter festgestellt hat (UA S. 9 f.), dass der Bildungs- und
Erfahrungsstand des Klägers und die im Internet zugänglichen, auch die be-
klagte Hochschule erfassenden Hinweise zur Studienplatzbeschaffung des All-
gemeinen Studentenausschusses der Universität Hamburg eine Widerspruchs-
einlegung ohne anwaltliche Hilfe ermöglicht hätten und dass der überwiegende
Teil der Studenten Widerspruchsverfahren in Zulassungsstreitigkeiten ohne
Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß betreibe.
b) Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung sieht der Kläger ferner darin,
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„ob ein durch einen Bescheid beschwerter Bürger, wenn
eine Übernahme von Anwaltskosten nach § 80 Abs. 2
HmbVwVfG ausscheidet, da das Vorverfahren eine reine
Formalität darstellt, zumindest die Kosten einer anwaltli-
chen Beratung über das sinnvolle weitere Vorgehen
gegen den Bescheid in Höhe der Beratungsgebühr nach
§ 34 RVG als notwendige Kosten zweckentsprechender
Rechtsverfolgung nach §§ 80 Abs. 3 Satz 1, 80 Abs. 1
Satz 1 HmbVwVfG erstattet verlangen kann.“
Auch diese Frage, die sich auf den von dem Kläger im Verfahren angebrachten
Hilfsantrag bezieht, rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Sie
bedarf nicht der revisionsgerichtlichen Klärung, weil sie sich entgegen der An-
sicht des Klägers anhand der Maßstäbe, die das Bundesverwaltungsgericht in
seinem Urteil vom 18. April 1988 - BVerwG 6 C 41.85 - (BVerwGE 79, 226
<229 ff.> = Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 26 S. 12 ff.) aufgestellt hat, ohne Wei-
teres - unter Berücksichtigung der bisherigen Darlegungen verneinend - beant-
worten lässt.
Danach stellt die in § 80 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 VwVfG (wortgleich § 80 Abs. 2,
Abs. 3 Satz 2 HmbVwVfG) enthaltene Bestimmung eine Sonderregelung für die
Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen eines in Anspruch genomme-
nen Rechtsanwalts für den Fall dar, dass dieser Anwalt - wie im vorliegenden
Fall - für die Rechtswahrnehmung im Widerspruchsverfahren förmlich bevoll-
mächtigt worden ist. Nur dann, wenn ein Rechtsanwalt nicht nach außen er-
kennbar förmlich als Bevollmächtigter bestellt worden ist, sondern den Wider-
spruchsführer lediglich intern beraten hat, ist für die Erstattung von Anwaltskos-
ten der Rückgriff auf die allgemeine Kostenerstattungsregelung des § 80 Abs. 1
Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwVfG (wortgleich § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1
HmbVwVfG) möglich. Auch in einem solchen Fall gelten allerdings, was die
Notwendigkeit der durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung entstan-
denen Aufwendungen anbelangt, im Verfahren der Kostenfestsetzung nach
§ 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwVfG prinzipiell die gleichen Maßstäbe wie
für die gemäß § 80 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 VwVfG schon im Rahmen der Kosten-
entscheidung zu treffende Bestimmung, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts
oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
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2. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass das angefochtene
Urteil unter einem Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO lei-
det.
a) Der Kläger macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe das Gebot zur
Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG
verletzt, weil es Vortrag, den er im Berufungsverfahren angebracht habe, in den
Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht erwähnt habe, was da-
rauf schließen lasse, dass das Berufungsgericht diesen Vortrag nicht in Erwä-
gung gezogen und nicht gewürdigt habe. Es handele sich dabei zum einen um
die Ausführungen zu dem Umstand, dass er, der Kläger, seinen Widerspruch
gegen die Ablehnung der Zulassung zum Studium nicht lediglich mit dem Ver-
weis auf nicht ausgeschöpfte Studienkapazitäten, sondern zusätzlich mit Angrif-
fen auf das von der Beklagten verwandte Auswahlverfahren begründet habe.
Zum anderen seien seine Darlegungen zu dem Gesichtspunkt der Waffengleich-
heit mit der Beklagten betroffen. Diese Darlegungen zeigen einen Gehörsverstoß
nicht auf.
Das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das Vor-
bringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Er-
wägung zu ziehen. Der Gehörsgrundsatz gewährt hingegen keinen Schutz
gegen Entscheidungen, die den Vortrag eines Beteiligten aus Gründen des for-
mellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt lassen. Geht das Gericht aller-
dings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu
einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht ein, lässt
dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern dieser nicht
nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich un-
substantiiert war oder aus prozessrechtlichen Gründen unberücksichtigt gelas-
sen wurde. Ansonsten ist das Gericht nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen
in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu befassen, vielmehr ist grund-
sätzlich davon auszugehen, dass das Gericht den Vortrag der Beteiligten in sei-
ne Erwägungen einbezogen hat. Insoweit wird der Anspruch auf Gewährung
rechtlichen Gehörs nur verletzt, wenn deutliche Anhaltspunkte vorliegen, dass
das Gericht die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur
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Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. etwa:
BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Oktober 2004 - 2 BvR 779/04 - juris Rn. 20,
BVerwG, Beschlüsse vom 5. Februar 1999 - BVerwG 9 B 797.98 - Buchholz 310
§ 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 S. 3, vom 15. März 2011 - BVerwG 7 B 51.10 - juris
Rn. 12 und vom 27. März 2013 - BVerwG 6 B 50.12 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1
VwGO Nr. 74 Rn. 11).
Nach diesen Maßstäben kann ein Verstoß des Oberverwaltungsgerichts gegen
das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht darin gefunden werden,
dass es die in Rede stehenden Bestandteile des Klägervortrags zwar im Tatbe-
stand des angefochtenen Urteils erwähnt hat (UA S. 3), hierauf jedoch in den
Entscheidungsgründen nicht nochmals ausdrücklich zurückgekommen ist. Denn
dort hat das Berufungsgericht den Fall des Klägers anhand der von ihm hierzu
getroffenen tatsächlichen Feststellungen in die Strukturen seiner Rechtspre-
chung zur Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren
in Streitigkeiten der außerkapazitären Studienzulassung eingeordnet. Den fragli-
chen Vortrag des Klägers hat es dabei nicht übergangen, sondern ersichtlich nur
als nicht entscheidungserheblich beiseite gelassen.
b) Der Kläger wirft dem Oberverwaltungsgericht als Verletzung des Gebots zur
Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG
weiter vor, dieses habe sich mit der Begründung für sein hilfsweise verfolgtes
Begehren auf Erstattung einer Beratungsgebühr auf der Grundlage von § 80
Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG nicht befasst, dieses Begehren viel-
mehr (auf UA S. 11 f.) nur unter den Gesichtspunkten der Beratungshilfe und der
Erstattung nach § 80 Abs. 2 HmbVwVfG gewürdigt.
Auch diese Rüge geht fehl. Denn es liegt auf der Hand, dass das Oberverwal-
tungsgericht unter Berücksichtigung des oben Dargelegten zur Spezialität des
Erstattungsanspruchs aus § 80 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 HmbVwVfG gegenüber
demjenigen aus § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG von den Ausfüh-
rungen, die der Kläger vermisst, absehen konnte.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.
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